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Daniel Cohn-Bendit
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Frage von Sven A. •

Frage an Daniel Cohn-Bendit von Sven A. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Cohn-Bendit,

wie ist die Passage der Eu-Verfassung Seite 434 zu verstehen, in der die Ausnahmen vom Verbot der Todesstrafe im Rekurs auf die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention; Anm. d. Red.) definiert werden? Für den Laien liest sich das wie ein Freischein zur Anwendung letaler Gewalt ggü. fliehenden Sträflingen oder Chaos-Tage-Demonstranten.

Hier ein Auszug:
"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

Können Sie die oben erläuterten Befürchtungen entkräften?

Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen,
S. Ahr

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Ahr,

Vielen Dank für Ihre Frage.

Durch die Europäische Verfassung beziehungsweise den Vertrag von Lissabon wird erstmals und ausdrücklich ein absolutes Verbot der Todesstrafe in das Vertragsrecht der EU aufgenommen. Das Verbot der Todesstrafe findet sich in Art 2 der Grundrechtecharta Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Alle EU- Mitgliedsstaaten sind zugleich Vertragsstaaten der EMRK, die in ihrer aktuellsten Fassung die Todesstrafe verbietet. Das 13 Zusatzprotokoll zur EMRK, das erst am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, verbietet die Todesstrafe ausnahmslos sowohl in Friedenszeiten als auch für Kriegszeiten. Dieses 13 Zusatzprotokoll ist jedoch noch nicht von allen 27 Mitgliedsstaaten ratifiziert worden.

In den Erläuterungen zur Grundrechtecharta findet sich kein Verweis auf das 13 Zusatzprotokoll, dies ändert aber nichts am Ergebnis. Ursprünglich wurden die Erläuterungen zur Grundrechtecharta unter Verantwortung des Präsidiums des Grundrechtekonvents formuliert. Zu diesem Zeitpunkt war das 13 Zusatzprotokoll zur EMRK noch nicht in Kraft getreten. Diese Erläuterungen sind als bloße Erklärungen der Schlussakte der Regierungskonferenz beigefügt worden, sind aber nicht Bestandteil des verbindlichen EU- Rechts und haben keinen "rechtlichen Status". Sie sind lediglich Hilfe und nicht Grundlage der Auslegung, und schon gar nicht können sie die Grundlage für eine Auslegung bilden, mit der die Aussagen des Vertrages umgedreht würden.

Mit freundlichen Grüssen,

Daniel Cohn-Bendit