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Dagmar Wöhrl
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Frage von Robert S. •

Frage an Dagmar Wöhrl von Robert S. bezüglich Staat und Verwaltung

Guten Tag Frau Wöhrl,

heute wende ich mich an Sie weil ich die Information aus erster Hand erfahren möchte.

Nach dem passiven Wahlrecht kann ja jeder deutsche gewählt werden.
Wann ist man deutscher? Mit dem Personalausweis alleine scheint das ja nicht so richtig klappen zu wollen, glaubt man an den Wikieintrag.

Die Schlussfolgerung ist dann der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit.
Im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes heißt es hier, dass man die Abstammung bis vor 1914 nachweisen muss um die Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

Inzwischen gab es ja eine Reihe von Veränderungen des StaG.

Welche Praxis besteht denn derzeit, wenn man in den Bundestag einziehen möchte?

Ist dies immer noch der Fall? Also Abstammung bis vor 1914 oder reicht es wenn man sich auf die Staatsangehörigkeitsgesetze bezieht?

Für neue Staatsangehörige die aus anderen Ländern kommen scheint ja das StaG in der jeweils gültigen Fassung ausreichen zu sein oder täusche ich mich da?

Vielen Dank!

mfG
Robert Schwaben

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schwaben,

zum Abgeordneten des Bundestags ist grundsätzlich wählbar, wer am Wahltag Deutscher oder Deutsche ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist nach Artikel 116 (1), wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Die Regelung, wonach man für die Wählbarkeit mindestens seit einem Jahr die deutsche Staatsbürgerschaft haben muss, wurde zur Wahl des 15. Deutschen Bundestages (2002) abgeschafft. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der betreffenden Person das passive Wahlrecht nicht explizit entzogen wird. Das passive Wahlrecht kann durch Richterspruch aberkannt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Dagmar G. Wöhrl