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Frage von Jörg D. •

Frage an Clemens Binninger von Jörg D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Binninger,

wie Sie vielleicht wissen, schwören Bundespräsident, -kanzler und -minister jeweils feierlich, sich für das Wohl der (deutschen) Bevölkerung einzusetzen, Schaden von ihr abzuwenden und deren Nutzen zu mehren. Laut Aussage des ehemaligen Bundestagspräsidenten Wolfgang Thierse habe dieser Eid jedoch keinerlei rechtliche Bedeutung und man könne nicht gegen Verletzungen juristisch vorgehen. Dies wird in der Kommentierung zum Grundgesetz (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Artikel 56 Randnummern 4 und 10) gleichfalls erwähnt und damit begründet, dass „kein Bundespräsident (und übrigens auch kein Bundeskanzler und kein Bundesminister) so zynisch und so machtbesessen sein wird, dass es ihm im Augenblick des Amtsantritts ausschließlich um die Macht, das Ansehen oder die persönlichen Vorteile geht, die mit dem anzutretenden Amt verbunden sind."

In der Republik Ghana leistet der dortige Präsident einen inhaltlich ähnlichen Eid, jedoch mit dem Zusatz "sollte ich zu irgendeiner Zeit diesen Amtseid brechen, werde ich mich dem Gesetz der Republik von Ghana fügen und alle Strafen dafür erleiden."

Sollte diese Regelung Ihrer Meinung nach auch in Deutschland eingeführt werden? Wie sehen Sie persönlich das "Wohl des Volkes"? Ist es nicht ein demokratisches Bürgerrecht, sein Wohl selbst zu definieren?

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen um eine Antwort,

mit freundlichen Grüßen aus Kiew,

Jörg Drescher

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Drescher,

vielen Dank für Ihren Beitrag vom 2. März zum Amtseid nach Art. 56 Grundgesetz, den ich hiermit gerne beantworte.

Indem das Volk die Staatsgewalt durch Wahlen ausübt, wird jeder Amtseintritt eines Politikers letztlich auch vom Volk selbst legitimiert. Die Bestätigung des Amts in Form eines Eides nach Art. 56 GG wirkt somit lediglich symbolisch.

Aus juristischer Sicht muss zudem berücksichtigt werden, dass etwa eine strafrechtliche Relevanz stets den Nachweis der Verletzung verlangt und der Beweis erbracht werden muss, dass ein Amtseid gebrochen wurde. Dies setzt in der Regel Vorsatz voraus. Hier stellt sich jedoch, sobald die Handlung aus Irrtum begründet wurde, relativ rasch die Frage, ob überhaupt Strafbarkeit besteht.

Auch müsste klar definiert werden können, was unter dem "Wohl des Volkes" zu verstehen ist. In einer Demokratie werden immer unterschiedliche Interessen vertreten und unterschiedliche Vorstellungen bestehen, was denn das "Wohl des Volkes" ist. Eine allgemeingültige Definition existiert schlicht nicht. Letztlich haben alle Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, in Wahlen auch über die Arbeit ihrer Regierung abzustimmen.

Ich sehe vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit, die seit Bestehen der Bundesrepublik existierende Eidesformel zu verändern.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger