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Frage von Kevin F. •

Frage an Clemens Binninger von Kevin F. bezüglich Recht

Guten Tag Herr Binninger,

ich wollte ihnen eine Frage stellen bezüglich einer Rede die sie am 21.06.13, beim Kreisparteitag der CDU Alb-Donau/Ulm, gehalten haben. Darin ging es in einem Abschnitt um die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Sie erläuterten das die Unternehmen dazu verpflichtet werden sollten die Daten für ein halbes Jahr zu speichern, die Behörden sollte keinen direkten Zugriff auf die Daten haben und nur auf einen konkreten Verdacht hin, die Möglichkeit haben diese abzurufen.

Nun stellt sich mir die Frage wie gewährleistet werden soll das die besagten Unternehmen vertrauenswürdig mit den Daten umgehen? Und wie dies kontrolliert werden soll da ja die Behörden keinen direkten Zugriff auf die Daten haben dürfen?

Ich hoffe sie haben die Zeit so unmittelbar vor beginn des Wahlkampfes mir diese Frage(n) zu beantworten ich danke ihnen schon mal im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Kevin Fröhler

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Fröhler,

gerne antworte ich auf Ihren Beitrag. Verbindungsdaten aus der Telekommunikation sind für Staatsanwaltschaft und Polizei in vielen Fällen die einzigen Ansatzpunkte zur Strafverfolgung – sowohl bei herkömmlichen Straftaten wie Kapitaldelikten, Terrorismus und organisierte Kriminalität als auch im Bereich Cyber-Crime.

Die Europäische Union verpflichtet (über die Richtlinie 2006/24/EG) alle Mitgliedstaaten Telekommunikationsverbindungsdaten im Bereich Telefonie und Internet für mindestens sechs und höchstens 24 Monate zu speichern, damit zur Verfolgung von schweren Straftaten auf diese zurückgegriffen werden kann. Da Deutschland seit 2010 keine Rechtsgrundlage mehr für diese Speicherung hat, hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt.

Vor diesem Hintergrund setzen wir als CDU/CSU uns für eine Wiedereinführung von Mindestspeicherfristen nach den nach den Vorgaben der Europäischen Union und des Bundesverfassungsgerichts ein. Rechtstaatliche Schutzmechanismen müssen dabei groß geschrieben werden: Die Speicherung muss zeitlich auf maximal 6 Monate begrenzt sein. Sie findet bei den Telekommunikationsanbietern statt und nicht bei staatlichen Stellen. Der Zugriff auf Daten darf nur mit Zustimmung eines Richters und für einen klar begrenzten Straftatenkatalog erfolgen. Inhalte dürfen nicht gespeichert werden. Wir wollen auch nicht, dass zusätzlich Daten erhoben werden, sondern bei Verbindungsdaten handelt es sich um Daten, die bei den Telekommunikationsanbietern ohnehin anfallen und heute auch teilweise zur Abrechnung, zur Wartung oder zu ähnlichen Zwecken gespeichert werden.

Wie ist nun die Sicherheit der Daten gewährleistet? Das Hauptgeschäft von Telekommunikations- und Internetanbietern besteht darin, mit den Daten ihrer Kunden umzugehen, denn letztlich verbirgt sich hinter jedem Telefonat, hinter jeder E-Mail oder jedem Surfen im Internet eine Datenübertragungs- und/oder speicherungsvorgang. Insofern liegt es im ureigenen Interesse von Telekommunikations- und Internetanbietern mit Daten sicher umzugehen.

Selbstverständlich gibt es auch ausführliche gesetzliche Regelungen, die die Telekommunikationsanbieter zum Datenschutz und zur Datensicherheit verpflichten. § 109 des Telekommunikationsgesetzes regelt unter anderem, dass technische Schutzvorkehrungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und von personenbezogenen Daten nach dem Stand der Technik einzurichten sind oder Netze gegen unerlaubte Zugriffe gesichert werden müssen. Auch müssen die Telekommunikationsanbieter ein Sicherheitskonzept vorlegen und Sicherheitsbeauftragte benennen. Die Grundlage für ein solches Konzept wird von der Bundesnetzagentur, dem Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt. Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus anordnen, dass die Schutzmaßnahmen von einer staatlichen Stelle überprüft werden. Außerdem müssen die Telekommunikationsanbieter für den Fall, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde, nach § 109a unter anderem die Bundesnetzagentur und den Bundesdatenschutzbeauftragten informieren.

Bei der Einführung einer neuen gesetzlichen Vorschrift zur Mindestspeicherfrist wird es (ähnlich wie bei der 2010 durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten) außerdem eine gesonderte Vorschrift zur Sorgfaltspflicht geben.

Zusammenfassend: Es gibt ausführliche gesetzliche Vorschriften zur Schutzvorkehrungen, die auch kontrolliert werden und die Telekommunikationsanbieter haben selbst größtes Interesse an einem sicheren Umgang mit Daten.

Mit freundlichen Grüßen

Clemens Binninger