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Christine Scheel
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Frage von Toni A. •

Frage an Christine Scheel von Toni A. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Scheel,

welche aktuelle Position vertritt Ihre Partei (Grüne) bei der Bekämpfung illegaler Graffitis an privaten und öffentlichen Eigentum?

Wären Fangprämien von 1000 Euro nicht hilfreich, um der Verschandelung unserer Städte und Gemeinden beizukommen?

Sieht Ihre Partei das illegale Sprayen mittlerweile als Sachbeschädigung an?

Der Deutsche Städtetag schätzt die Schäden, die die Sprayer pro Jahr an öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten und öffentlichen Gebäuden anrichten, auf insgesamt 200 bis 250 Millionen Euro.

Für Ihre Bemühungen möchte ich mich schon jetzt herzlich bedanken.

Toni Aigner

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Aigner,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema Bekämpfung von Graffitis. Graffiti, das sich nicht mal eben mit dem Taschentuch wegwischen lässt, führt zu einer Substanzverletzung und damit zu einer Sachbeschädigung. Denn Farbsubstanzen aus Sprühdosen wirken derart massiv auf den Untergrund, dass es regelmäßig besonderer Lösungsmitel bedarf, um die aufgesprühte Farbe zu beseitigen. Der Dritte Senat des BGH (in Bd. 41, S. 55) bejaht ohne ein Wort des Zweifels bei Farbsprühaktionen eine Sachbeschädigung. Ausgenommen von einer Strafbarkeit werden lediglich völlig unerhebliche Beeinträchtigungen, deren Beseitigung üblicherweise überhaupt unterbleibt oder ohne ins Gewicht fallenden Aufwand möglich wäre. Hierauf besteht aber zu Recht kein Strafbedürfnis. Im Jahr 2005 wurde § 303 Absatz 2 StGB während der rot-grünen Regierungszeit entsprechend novelliert (§ 303 StGB siehe unten). Das Strafrecht ist das eine, aber nachhaltig spürbarer sind die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüvhe, die den Betroffenen drohen. Wer beim Sprühen erwischt wird, für den wird´s definitiv teuer, wenn er die Regressansprüche der Eigentümer begleichen muss. Das Problem bei der Graffitischmiererei ist nicht die zu milde Sanktionierung, sondern das schwierige Habhaftwerden der Täter.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Scheel

*Siebenundzwanzigster Abschnitt Sachbeschädigung*

*§ 303 Sachbeschädigung, StGB*

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*Fußnoten*

§ 303 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 1.9.2005 I 2674 mWv 8.9.2005

§ 303 Abs. 3: Früher Abs. 2 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 1.9.2005 I 2674 mWv 8.9.2005