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Frage von Petra S. •

Frage an Christine Lambrecht von Petra S. bezüglich Recht

Guten Tag Frau Lambrecht,

die Tage wird viel über Hetze im Internet gesprochen und geschrieben. Es sieht nicht so aus, dass die großen Player wie Facebook sich an die juristische Leine legen lassen. Meine Frage daher an Sie: Denke die SPD auch an die Mithaftung für Profile, die gewerblich genutzt werden, bspw. dass Medien ihre Profile und Beiträge nicht moderieren und damit den Boden bereiten für Rassismus, Hetze und Beleidigungen? Ein gutes Beispiel ist hier das Magazin Stern. Ein Bsp.

Hier wurden einige Kommentare bereits durch Druck der Gruppe #ichbinhier entfernt, aber es bleibt skandalös. Welche Reformen werden hier von der SPD angedacht?

Mit freundlichem Gruß Petra Schaberger

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Schaberger,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17.02.2017, die Sie über „abgeordnetenwatch.de“ an mich gerichtet haben. Gerne möchte ich Ihnen darauf antworten. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Ich teile Ihre Auffassung, wonach gegen die Zunahme von rassistischer Hetze, Verunglimpfungen oder sonstigen strafbaren Äußerungen verstärkt vorgegangen werden muss.

Die Betreiber von Fanseiten zum Beispiel auf Facebook oder andere gewerbliche Anbieter von Seiten mit Kommentarfunktionen können bereits nach geltendem Recht haften. Das Bundeskabinett hat zudem am 05.04.2017 den von Bundesjustizminister Heiko Maas vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung gegen Anbieter sozialer Netzwerke beschlossen.

Wenn es um Beiträge wie Kommentare von Nutzern geht, gilt § 10 des Telemediengesetzes, in dem jedoch ein so genanntes Haftungsprivileg enthalten ist: Danach haften Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht, sofern sie „keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben“.

Also erst, wenn sie quasi einen eigenen Beitrag zu der Rechtsverletzung geleistet haben, indem sie diese trotz Kenntnis der Rechtsverletzung nicht beseitigt haben, können sie in Anspruch genommen werden. Ab Kenntnis trifft z.B. den Betreiber einer Fanseite eine unverzügliche Löschpflicht. Kenntnis tritt nicht nur ein, wenn der Seitenbetreiber durch Dritte darauf aufmerksam gemacht wird, sondern auch wenn er selbst den Nutzerbeitrag kommentiert oder auf "gefällt mir" geklickt hat und dabei die Rechtswidrigkeit des Beitrags hätte erkennen können. Zum Beispiel, weil darin jemand beleidigt worden ist.

Dass die Anbieter der Seiten erst nach Kenntnis haften ist meiner Ansicht nach richtig. Denn gäbe es dieses Privileg nicht, müssten sämtliche Diensteanbieter alle nutzergenerierten Inhalte auf ihren Seiten bereits vor Veröffentlichung prüfen, um wirklich sicher zu gehen, dass keine rechtswidrigen Inhalte auf ihre Seite kommen. Zudem würden Anbieter im Zweifel alles löschen, was rechtlich in einer Grauzone liegt, um sich nicht angreifbar zu machen. All das hätte eine weitreichende Kontrolle aller Inhalte beim Upload in das Internet und unterm Strich eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Meinungsfreiheit zur Folge.

Meiner Auffassung nach muss die Durchsetzung geltenden Rechts, nach dem rechtswidrige Inhalte bereits heute zu löschen sind, verbessert werden. Die SPD-Bundestagsfraktion hat dazu in einem Positionspapier Vorschläge gemacht, die sich allerdings an die Netzwerke selbst und nicht die einzelnen Nutzer der Netzwerke richten.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Lambrecht, MdB