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Christina Jantz-Herrmann
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Christina Jantz-Herrmann von Gerhard R. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Jantz,

zu
BGH: Wohnen im Hobbyraum Unterlassungsanspruch http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-wohnen-im-hobbyraum-unterlassungsanspruch-verjaehrung_258_303680.html 08.05.2015 - Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn die Störung ununterbrochen angedauert hat. ... Haufe Online Redaktion/PM des BGH v. 8.5.2015 ..

Sollten jetzt zumindest im letzten Jahr rechtskräftig gewordene entgegenstehende Unterlassungsurteile, in denen von einer Verjährung bzw. einer Verwirkung ausgegangen war, weiterhin für die Ewigkeit gelten?
Immerhin ist die Anwendung der Verwirkung(Ausnahme!) auf Unterlassungsurteile sehr umstritten.
Im o.a. BGH-Urteil ging es um die Nichtbeachtung der Teilungserklärung.
Es gibt Unterlassungsurteile, die nur durch Formfehler(Berufungsfrist vom Anwalt versäumt) rechtskräftig wurden. Sollten jetzt zumindest in diesen Fällen bei "neuen" Verstößen Wiederaufnahmeverfahren möglich werden?

Werden Sie sich für eine Prüfung einsetzen?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

Portrait von Christina Jantz-Herrmann
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reth,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu Unterlassungsurteilen. Ich habe Ihre Anfrage an Ihre Wahlkreisabgeordnete Frau Bettina Hagedorn, MdB weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Christina Jantz, MdB