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Christina Jantz-Herrmann
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Frage von Elke M. •

Frage an Christina Jantz-Herrmann von Elke M.

Sehr geehrte Frau Jantz,

Bundesrat und Bundestag haben in der vergangenen Woche in erster Lesung über das Fracking-Gesetzespaket beraten. Insbesondere für Niedersachsen ist dieses Gesetzespaket relevant und könnte mittel- bis langfristig Fracking in den unkonventionellen Erdgasvorkommen des Landes ermögliche. Daher bitte ich Sie, mir einige Fragen zu diesem Thema zu beantworten:

1) Unter welchen Voraussetzungen halten Sie den Einsazt der Fracking-Technik zur Gewinnung von Erdgas und Erdöl in Deutschland für richtig und notwendig?
2) Halten Sie es für vertretbar, dass Entscheidungen über gesellschaftlich und politisch bedeutsame Fragen aus dem Bundestag ausgegliedert und einer demokratisch nicht legitimierten Expertenkommission überlassen werden? Wenn ja, warum?
3) Stellt die geplante 3000-Meter-Grenze angesichts geowissenschaftlicher Erkenntnisse und Annahmen eine sinnvolle Regelung zum Schutz von Umwelt, Grundwasser und Gesundheit dar?
4) Die Einführung eines wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes als Zulassungsvoraussetzung von Fracking-Maßnahmen kann den Schutz von Mensch und Grundwasser sicherer machen? Teilen Sie diese Auffassung und wenn nein, warum nicht?
5) Gibt es technische Unterschiede zwischen Tight Gas-Fracking und Fracking in Schiefer- und Kohleflözgestein, die die gesetzliche Unterscheidung zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking rechtfertigen?

Vielen Dank für Ihre Antworten

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Frau Meier,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Fracking und Erdgasförderung.

Nachfolgend beantworte ich gerne Ihre Fragen

1) In konventionellen Lagerstätten findet Fracking seit Jahrzehnten statt. Fracking in unkonventionellen Lagerstätten, wie sie zum Beispiel in den USA stattfindet, sind sehr risikoreich und unerforscht.
2) Ich halte die geplante Expertenkommission für kritisch und fordere weiterhin den Parlamentsvorbehalt.
3) Die 3.000 Meter-Grenze ist aktuell Gegenstand der politischen Gespräche rund um das Gesetzesvorhaben.
4) Der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz ist in Paragraf 48 im Wasserhaushaltsgesetz verankert. Er besagt sinnbildlich, dass nichts unternommen werden darf, das zur Schädigung des Wassers führen kann. Dieser Grundsatz ist in der Debatte von zentraler Bedeutung. Zudem müssen aus meiner Sicht weitere Gebiete einbezogen werden.
5) Die Unterschiede zwischen Tight- und Schiefergas sind vielfältig. So gibt es zum Beispiel jahrzehntelange Erfahrung in der Förderung des Tight-Gases, jedoch keinerlei Vorkenntnisse bei Schiefergas. Die Dichte der Gesteinsschichten ist sehr unterschiedlich, Sandstein ist 100-mal durchlässiger als Schiefergestein. Auch liegen die Vorkommen in sehr unterschiedlichen Tiefen. Tight-Gas befindet sich in rund 3.500 bis 5.000 Metern Tiefe, Schiefergas hingegen in einer Tiefe von 1.000 und 5.000 Metern Tiefe.

Mit freundlichen Grüßen
Christina Jantz