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Frage von Lutz L. •

Frage an Burkhard Lischka von Lutz L. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Lischka,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich denke gemeinsam wollen wir das Beste für Familien, ob mit oder ohne Ehe, von gescheitert bis "perfekt", insbesondere für Kinder. Trotzdem habe ich ungeklärte Fragen an Sie.

Gibt es nicht in Fällen der Gefährdung des Kindeswohls Gesetze und Institutionen die ohne Anhörung in elterliche Rechte eingreifen und notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen können?

Der sehr aktive BIG eV. hat z.B. mit den Berliner Eisbären einen Spot gegen häusliche Gewalt initiiert und weist auf das Gewaltschutzgesetz hin. Gut so! Aber halten Sie den öffentlichen Auftritt des staatlich geförderten BIG eV. für diskriminierungsfrei gegenüber Männern?
Fordert der BIG eV. explizit nur den Schutz von Frau und Kind?
Wer schützt die von Gewalt betroffenen Männer oder insbesondere die die tatsachenwidrig der Gewalt bezichtigt werden? Wer schützt deren elterliche Rechte und die Rechte ihrer Kinder?
Könnte man diskriminierungsfrei handeln und werben?

Sind Sie der Auffassung, dass kritische Problemfälle ein Maßstab für die prinzipielle gesetzliche Ausgestaltung des grundrechtlich geschützten Sorgerechts im Familienrecht sind?
Sind Sie der Auffassung, dass der Staat, insbesondere Gesetzgeber und Familienrichter, bisher gezeigt haben, dass sie elterliche Rechte und Kindeswohl besser als Eltern geregelt haben?
Warum konnte ein verfassungswidriger gesetzlicher Zustand so lange mit Billigung und intensiver Nutzung durch Familienrichter bestehen? Hätten nicht die von Ihnen angesprochenen Familienrichter in Ihrer Fairneß und Verfassungstreue intervenieren müssen?
Hat ein Familienrichter das Recht und die Pflicht Verfassungsverstösse im Beschluss zu dokumentieren und bei gesetzlichen Zwängen dem BVerfG vorzulegen?
Kennen Sie einen Familienrichter, der so handelte?
Sind Sie wirklich überzeugt, dass Väter vor dem Familiengericht bisher überwiegend unvoreingenommen und fair behandelt wurden?

Mit freundlichen Grüssen
Lutz Lippke

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Lippke,

auf Ihre erneut an mich gerichteten Fragen möchte ich diesmal nur kurz eingehen.

Durch das Gewaltschutzgesetz wird jede natürliche Person geschützt, die Opfer von Gewalt oder eines Gewalttäters geworden ist. Das bedeutet, dass auch Männer durch das Gesetz geschützt sind. Erfasst werden Gewalttaten im häuslichen wie außerhäuslichen Bereich. Minderjährige Kinder sind vor Gewaltanwendung ihrer Eltern oder durch sonstige Sorgerechtsinhaber durch die §§ 1666, 1666a BGB besonders geschützt. Diese Vorschriften haben Vorrang vor dem Gewaltschutzgesetz. In der Verhandlung vor dem Familiengericht werden alle Tatsachen detailliert überprüft.

Familienrichterinnen und Familienrichter können nur Entscheidungen aufgrund der bestehenden Gesetzeslage treffen. Hat ein Fachgericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine bestimmte Norm, kann es durch Beschluss das Verfahren der konkreten Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht einleiten. Dadurch unterbricht das Fachgericht das eigene Verfahren und gibt den Fall zur inzidenten Prüfung an das Verfassungsgericht ab.

Sollten Sie weitere Punkte mit mir diskutieren wollen, können Sie mich gerne persönlich anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Lischka