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Annette Widmann-Mauz
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Frage von Simeon B. •

Frage an Annette Widmann-Mauz von Simeon B. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Widmann-Mauz

Ich wende mich heute mit einer Anfrage hinsichtlich der Kompetenzgestaltung im Rahmen einer Initiative zu einem umfassenden Schutz der Nichtraucher an Sie.

Wie der öffentlichen Diskussion zu entnehmen ist, scheint eine Bundesinitiative für ein umfassendes Rauchverbot in öffentlichen Räumen mangels Bundeskompetenz hinsichtlich des Gaststättenrechtes zu scheitern.

Hiermit bitte ich Sie nun um Erläuterung, warum in Art. 72, 74 I Nr. 20 GG („Recht der Genussmittel“) keine ausreichende Kompetenz zur Regelung eines umfassenden Schutzes der Nichtraucher gesehen werden kann.
Die einschlägige Literatur (Th. Maunz, G. Dürig, Grundgesetz - Kommentar; H. v. Mangoldt, Fr. Klein, Chr. Starck: Das Bonner Grundgesetz – Kommentar) als auch der allgemeine Wortgebrauch (vgl. Brockhaus) lässt sehr wohl eine Subsumtion unter den Wortlaut zu, auch wenn für den Nichtraucher die Genussfunktion des Rauchens nur schwerlich verständlich erscheint.
Auch im Vergleich zur Gestaltung des Wortlauts vor der Föderalismusreform (vgl. Art. 74 I NR. 20 GG a.F. „Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmittel“) ist der neu formulierte Art. 74 I Nr. 20 GG, welcher ganz allgemein vom Recht der Genussmittel spricht, weiter gefasst. Diese Neuformulierung bietet meines Erachtens somit sogar eine große Möglichkeit dem Nichtraucherschutz umfassend Rechnung zu tragen.
Dem kann auch nicht entgegenstehen, dass das Gaststättenrecht eine Länderkompetenz darstellt. Gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und des Strafrechts nicht etwa auch in Gaststätten (vgl. Art. 74 I Nr. 1 GG)?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Simeon-Tobias Bolz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bolz,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Ziel der Unionsfraktion im Deutschen Bundestag ist es, die Nichtraucher besser als bisher zu schützen. Deshalb wurde im Herbst 2006 eine Arbeitsgruppe der Koalition eingesetzt, die eine möglichst umfassende und einheitliche Lösung auf allen staatlichen Ebenen vorbereiten sollte. Es wurde kein Schnellschuss, sondern eine rechtlich fundierte Lösung angestrebt.

Die Arbeitsgruppe hat einen fachlich tragfähigen Kompromiss erarbeitet. Danach soll in öffentlichen Gebäuden, in Theatern und Kinos sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Speisegaststätten und Discos ein generelles Rauchverbot gelten. Schankwirtschaften wie Kneipen und Bars sollten von dieser Regelung ausgenommen werden. Darüber hinaus soll die Altersgrenze für den Erwerb von Zigaretten durch Jugendliche von 16 auf 18 Jahre angehoben werden. Dieser Kompromiss wurde jedoch unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundes gestellt.

Bei den Beratungen stellte sich von Anfang an die Frage, ob der Bund für einen umfassenden Nichtraucherschutz zuständig ist. Da das Bundesjustiz- und das Bundesinnenministerium verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine bundeseinheitliche Regelung eingebracht hatten, wurden die Länder vom Bundeskabinett dazu aufgefordert, in ihrem Kompetenzbereich eigene Regelungen zu treffen. In bundeseigenen Einrichtungen wie Behörden, Bahnhöfen, Flughäfen und Gerichten will der Bund selbst Rauchverbote erlassen. Außerdem ist man sich über ein Verkaufsverbot von Zigaretten an unter 18jährige einig.

Für die Bereiche Gaststätten, Schulen, Krankenhäuser, Kindertagesstätten und Hochschulen liegt die verfassungsrechtliche Zuständigkeit bei den Bundesländern. Dieses ist insbesondere auch der Föderalismusreform geschuldet. Das hat zur Folge, dass für einen bundesweit einheitlichen und wirksamen Nichtraucherschutz Bund und Länder zusammenarbeiten müssen.

Aus diesem Grund hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel MdB das Gespräch mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer gesucht. In diesen Gesprächen konnte festgestellt werden, dass Bund und Länder ein gemeinsames Grundverständnis bei einem besseren Schutz der Nichtraucher haben. Um trotz der Zuständigkeit der 16 Bundesländer möglichst einheitliche Regelungen festzulegen, ist eine Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet worden. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, sich über Nichtraucherschutzregelungen in nicht-bundeseigenen Gebäuden sowie in der Gastronomie zu einigen, um die Bürger zukünftig besser vor dem Passivrauch zu schützen.

Trotz der Entscheidungen, dass die Zuständigkeit für den Nichtraucherschutz nicht in vollem Umfang beim Bund liegt, gehen wir davon aus, dass ein möglichst weitreichendes und einheitliches Rauchverbot in Deutschland eingeführt werden wird.

Mit freundlichen Grüßen
Annette Widmann-Mauz

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