Anne Spiegel
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Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Alexander F. •

Frage an Anne Spiegel von Alexander F. bezüglich Finanzen

Guten Tag Spiegel,

ich frage Sie wie Sie zur derzeitigen Bezahlung der Beamten des Landes Rheinland Pfalz stehen? Werden Sie die Politik der letzten Wahlperiode fortführen und die Beamten weiterhin der allgemeinen Lohnsteigerung entziehen?
Da ich bei der Feuerwehr Ludwigshafen als Beamter im 2. Einstiegsamt (mittlerer Dienst) beschäftigt bin, interessiert mich besonders wie Sie zur meiner Meinung nach zu geringen Eingruppierung der Feuerwehrbeamten stehen.
Kurz zum derzeitigen Sachstand:
In Rheinland Pfalz gibt es meines Wissens nach ca. 700 Berufsfeuerwehrleute im Beamtenstatus, besoldet in der Besoldungsordnung A hier dann mehr als die Hälfte in A7 besoldet. Die durchschnittliche Beförderungsdauer liegt bei zehn Jahren. Es gibt allerdings immer wieder Kollegen die in der Besoldungsgruppe A8 in den Ruhestand versetzt werden.
Wenn ich morgens zur Arbeit gehe, den ernormen Fuhrpark sehe und all die Gerätschaften, so fühle ich mich schlecht besoldet. Wenn ich auf Einsätzen mein Leben und das meiner Kollegen gefährde, um das Leben unserer Mitbürger zu retten, sowie Ihr Hab und Gut vor Schaden zu Bewahren, so fühle ich mich schlecht besoldet.

Meine Fragen diesbezüglich:
• Finden Sie die Feuerwehr/Polizei Zulage von 125,38€ ausreichend?
(bei meiner 48 Stunden und mehr Woche bedeutet dies ca. 0,60€ pro Stunde)
• Soll die Feuerwehrzulage wieder Ruhegehaltsfähig sein?
• Wie stehen sie zu den Eingruppierungen der einzelnen Einstiegsämter der Feuerwehr sind diese gerechtfertigt? Sind sie mit der einhergehenden Verantwortung und Gefährdung noch Zeitgemäß? Sollten die Feuerwehrleute in Rheinland Pfalz nicht zu den Eingruppierungen der Polizei aufschließen?
• Sollte man nicht grundsätzlich mal sagen dürfen das Feuerwehrleute im Vergleich zu ihrer Verantwortung, Gefährdung, Ausbildung, in einer 48 Stunden und mehr Woche im Schichtdienst einfach nur schlecht bezahlt sind?

Wollen Sie diesen Missstand verändern? Danke und mit freundlichen Grüßen
Alexander Fuhrmann

Anne Spiegel
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Fuhrmann,

ich danke Ihnen herzlich für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.

Einige Fragen möchte ich Ihnen gerne zusammen beantworten, da sie thematisch den gleichen Sachverhalt betreffen.

Wie stehen sie zur derzeitigen Alimentation von Beamten bei Feuerwehren?

Werden Sie die Politik der amtierenden Regierung fortführen und die Beamten weiterhin der allgemeinen Lohnsteigerung entziehen?

Wie stehen Sie zur geringen Eingruppierung von Feuerwehrbeamten?

Wird bestrebt die Feuerwehrleute der Eingruppierung der Polizei anzugleichen?

In Rheinland-Pfalz kann man im zweiten, dritten oder vierten Einstiegsamt bei der Feuerwehr einsteigen. Diese haben unterschiedliche Aufgabenzuschnitte und Verantwortlichkeiten sowie unterschiedliche Einstiegsvoraussetzungen. Die unterschiedlichen Einstellungsvoraussetzungen richten sich nach dem Landesbeamtengesetz und gelten für alle BeamtInnen des Landes Rheinland-Pfalz. So erhalten beispielsweise alle BeamtInnen im zweiten Einstiegsamt die Besoldungsgruppe A 7, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, unabhängig davon, ob sie bei einer Feuerwehr tätig sind.

Für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt sind gemäß § 15 Abs. 3 LBG als Bildungsvoraussetzung mindestens der qualifizierte Sekundarabschluss I oder die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Qualifikation der Berufsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis sowie weitere Voraussetzungen erforderlich.

Bei der Polizei kann man beispielsweise gar nicht im zweiten Einstiegsamt einsteigen.

Im dritten Einstiegsamt ist Zugangsvoraussetzung mindestens ein Bachelorgrad oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss.

Bei der Polizei kann man beispielsweise erst im dritten Einstiegsamt beginnen und erhält als Eingruppierung Tarif A 9.

Bei FeuerwehrbeamtInnen, die im dritten Einstiegsamt beginnen und einen Bachelorabschluss haben, liegt die Eingruppierung bei Tarif A 10, wenn der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt. In diesem Fall werden FeuerwehrbeamtInnen sogar höher eingruppiert als PolizistInnen. Auch andere Bundesländer gruppieren so ein. So werden in Hessen im dritten Einstiegsamt beispielsweise PolizeibeamtInnen in A 9 eingruppiert und bei der Feuerwehr in A 10.

BeamtInnen der Feuerwehr erhalten eine Sicherheitszulage in Höhe von 132,69 € nach zwei Dienstjahren. Genauso viel erhalten Bedienstete der Polizei. Dies ergibt sich aus der Anlage 1 Nr. 6 und 7 zum Landesbesoldungsgesetz.

Daher halten wir diese Eingruppierungen für sachgerecht, da sie gängiger Länderpraxis entsprechen und die FeuerwehrbeamtInnen in Rheinland-Pfalz im Bundesvergleich nicht schlechter stehen als in anderen Ländern.

Wie stehen sie dazu dass es im Land Rheinland Pfalz bis zum 01.07.2013 eine Altersdiskriminierung durch Dienstaltersstufen bei Polizei und Feuerwehr gab?

Der Europäische Gerichtshof hat die Einstellung nach dem Senioritätsprinzip im öffentlichen Dienst beanstandet. Junge BeamtInnen dürfen nicht allein wegen ihres Alters schlechter bezahlt werden als ältere KollegInnen. Dies stellt einen Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen dar. In Bundesländern, in denen die Richtlinie nicht umgesetzt wurde, haben BeamtInnen einen Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Dieser Anspruch ist gerichtlich geltend zu machen. Für Rheinland-Pfalz ist diese Entscheidung nicht übertragbar. Vgl. folgenden Link: https://www.lff-rlp.de/aktuelles/detail/artikel/3163/index.html

Soll die Feuerwehrzulage wieder Ruhegehaltfähig werden?

Mit Inkrafttreten des bundesgesetzlichen Versorgungsreformgesetzes 1998 wurde die (nur für wenige Jahre (1990-1998) bestehende) Regelung zur Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage aufgehoben. § 12 Abs. 1 LBeamtVG regelt die Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstbezügen abschließend. Ruhegehaltsfähig sind hiernach nur die das Grundgehalt ergänzende bzw. ersetzende Allgemeine Zulage und Amtszulagen. Nicht aufgeführt und damit nicht ruhegehaltsfähig sind die sonstigen im aktiven Beamtenverhältnis gewährten Zulagen (Feuerwehrzulage). Die Feuerwehrzulage ist eine Stellenzulage, die nicht ein besonderes Amt, sondern eine besondere Funktion honoriert und ihre Besoldungs- bzw. Versorgungswirksamkeit verliert, wenn die Funktion nicht mehr wahrgenommen wird, d.h. mit dem Eintritt in den Ruhestand.

Nachdem im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des öffentlichen Dienstrechts die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage umfassend diskutiert und fachlich geprüft wurde, entschied sich der Landtag gegen die Wiedereinführung (LT-Drs. 16/1822, S. 190).

Mit freundlichen Grüßen,

Anne Spiegel, MdL