Alexandra Osburg
PIRATEN
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Frage von Wilk S. •

Frage an Alexandra Osburg von Wilk S. bezüglich Recht

Liebe Kandidatin, lieber Kandidat zur Bundestagswahl 2013

der BdB ist mit rund 6.000 Mitgliedern der größte Verband für Berufsbetreuer in Deutschland . Aufgrund der Tatsache, dass das Betreuungsrecht nicht so bekannt ist, haben wir uns zur Wahl entschieden Sie zu diesem Thema zu befragen.

Seit Feb. 2013 ist es nach §1906 (3) möglich Menschen gegen ihren natürlichen Willen zu behandeln (Zwangsbehahndlung). Diese Möglichkeit der Behandlung entspricht aus unsere Sicht nicht der UN Behinderterechtskonvention.

Wie stehen Sie persönlich zur Zwangsbehandlung, wie steht Ihre Partei zur Zwangsbehandlung?

Vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß
Landesvorstand BdB NRW

Antwort von
PIRATEN

Sehr geehrter Herr Spieker,

dieses Thema wird in der Piratenpartei momentan noch ausgearbeitet, deshalb kann ich Ihnen nur meine persönliche Meinung anbieten. Und hier erst mal der Link damit jeder weiss worum es geht:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1906.html

Grundsätzlich sollte man meinen, wer sein eigenes Leben oder das Leben anderer gefährdet und aufgrund von (z.B. psychischer) Krankheit nicht mehr urteilsfähig ist, braucht medizinische Hilfe, eventuell auch gegen seinen Willen. Nur, wer kann das beurteilen? Ich kann mir vorstellen, dass es in vielen Situationen zu Fehldiagnosen und Fehlentscheidungen kommt, und dann ist die Behandlung gegen den Patientenwillen tatsächlich eine Entmündiung, ein kaum zu reparierender Schaden unter Umständen. Nicht alle Verhaltensauffälligkeiten - auch nicht diesehr ungewöhnlichen - sind sofort eine Gefährdung der Allgemeinheit oder des eigenen Lebens.

Auf der anderen Seite gibt es aber nun mal Erkrankungen, die medikamentös behandelt werden müssen, da sie sich sonst verschlimmern oder gar chronifizieren. Deshalb muss sich jeder Fall einzeln genau angesehen werden, man sollte das Gespräch mit dem Erkrankten suchen und ihn überzeugen, dass er sich freiwillig helfen lässt. Gerade der Punkt

(3) [...] 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen
Maßnahme zu überzeugen,

sollte bei diesem Gesetz priorisiert werden. Hilfreich könnte auch in solchen Fällen sein, die Meinug der Menschen aus dem sozialen Umfeld des Erkrankten (z.B. Familie, Bekannte) in die Entscheidung mit einfließen zu lassen.

Das Wort "Zwangsbehandlung" bzw. "ärztliche Zwangsmaßnahme" lehne ich strikt ab.

Vielen Dank für Ihre Frage.

Mit freundlichen Grüßen,
Alexandra Osburg