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Frage von Wolfgang D. •

Frage an Alexander Alvaro von Wolfgang D. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

die Strompreise werden in Deutschland in diesem Jahr stark steigen, obwohl wir in Norddeutschland so viel Strom erzeugen, daß wir ihn teilweise verschenken (siehe Hamburger Abendblatt von heute).

Ich habe bei unserem Wirtschaftsminister nachgefragt, ob die Regierung für Energie nicht den Mehrwertsteuersatz reduzieren könne, wie dies z.B. für Hotelerie geschehen ist.

Man schreibt mir, daß dies nach geltendem europäischen Recht nicht möglich sei, was mir unverständlich ist.

Können bestätigen, daß die EU-Behörde tatsächlich die Höhe der Mehrwertsteuer in den einzelnen EU-Ländern bestimmt. Meines Wissens haben doch innerhalb der EU unterschiedliche MWSt-Sätze?

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort und verbleibe

mfg
Wolfgang Drwenski

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Drwenski,

herzlichen Dank für Ihre Frage zu den steigenden Energiepreisen in Deutschland. Mir ist bewusst, dass dieses Thema viele Bürger in Deutschland direkt betrifft und Ihnen verständlicherweise Sorgen bereitet. Deswegen möchte ich gerne dabei behilflich sein, Klarheit über die Verantwortlichkeiten im Bereich Umsatzsteuer, insbesondere auf Energielieferungen, zu schaffen.
Wie Sie schon angedeutet haben, legt die EU nicht unmittelbar die Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten fest, weswegen es auch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten gibt.
In Deutschland fällt auf Bundesebene die Zuständigkeit der genauen Festlegungen der Mehrwertsteuersätze in der Tat in den Arbeitsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums.

Auf europäischer Ebene wird die Festlegung des Mehrwertsteuersatzes durch eine Richtlinie, also einem Rechtsinstrument das zwar eine Ergebnisverpflichtung einführt, den Mitgliedstaaten aber Freiraum was die Wahl der Mittel angeht lässt, geregelt. Aufgrund Ihrer Rechtsnatur legt die Richtlinie 2006/112/EG deshalb keinen festen, einheitlichen Mehrwertsteuersatz für alle Mitgliedstaaten fest, sondern überlässt den Mitgliedstaaten die Verantwortung den Mehrwertsteuersatz festzulegen. Um strukturelle Ungleichgewichte in der Gemeinschaft zu vermeiden wird jedoch ein Mindestnormalsatz von 15% festgelegt.
Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden, die 5% nicht unterschreiten dürfen. Die Bereiche in denen dies möglich ist sind in einem Verzeichnis aufgelistet, in dem der Energiebereich nicht berücksichtigt wird. In Deutschland gelten ermäßigte Mehrwertsteuersätze z. B. für Nahrungsmittel und andere lebensnotwendige Güter.
Die Richtlinie hält auch fest, dass Mitgliedstaaten, einen ermäßigten Steuersatz auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität und Fernwärme erheben können. Hierzu müsste ein entsprechender Antrag bei der Kommission gestellt werden. Ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz wäre grundsätzlich möglich, wenn dadurch keine Wettbewerbsverzerrung entstünde. Die Zuständigkeit für die Überprüfung, ob dies der Fall wäre, liegt ebenfalls bei der Europäischen Kommission.

Auf Nachfrage beim Bundeswirtschaftsministerium hin wurde mir mitgeteilt, dass Deutschland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Das begründet sich darin, dass nicht garantiert werden kann, dass ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Energielieferungen auch in Form niedriger Preise an den Endverbraucher weitergegeben würde. Eine Entlastung der Bürger könnte also nicht sichergestellt werden, da bei der Preiskalkulation auf Anbieterseite die Umsatzsteuer nur ein Bestandteil von vielen ist und demnach leicht durch Ansteigen anderer preisrelevanten Größen wieder aufgezehrt werden könnte.
Damit wäre schlussendlich niemanden geholfen - weder dem Verbraucher, noch dem Staat, der sich bei einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Energielieferungen mit erheblichen Mindereinnahmen konfrontiert sähe.

Ich hoffe ich konnte etwas Klarheit schaffen und bedanke mich für Ihr Engagement.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexander Alvaro