Sehr geehrte Frau

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vielen Dank für Ihre Frage!
Lassen Sie mich kurz darlegen, wie das Hessische Sozialministerium die Situation
beurteilt:
Die derzeitige Liste meldepflichtiger Erkrankungen nach § 6 IfSG beschränkt sich auf Krankheiten, bei denen schon der Verdacht des Vorliegens einer Erkrankung ein Handeln des Gesundheitsamtes erfordert. Dies ist für Lyme-Borreliose-Erkrankungen nicht gegeben. In § 7 IfSG wird zwischen namentlichen und nichtnamentlichen Meldungen unterschieden. Aufgrund der derzeit verfügbaren Labordiagnostik könnte eine alleinige nichtnamentliche Meldepflicht für Labore nach § 7 IfSG nur ein sehr ungenaues Bild der Epidemiologie der Borreliosen liefern. Die namentliche Meldepflicht für Erreger nach § 7 ist auf solche Krankheitserreger beschränkt, deren direkter oder indirekter Nachweis eine unmittelbare Reaktion des Gesundheitsamtes erfordert, um Maßnahmen zur Eindämmung einer akuten Weiterverbreitungsgefahr ergreifen zu können. Dies ist für Lyme- Borreliose-Erkrankungen nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang sollte ebenfalls festgestellt werden, dass Meldedaten einer Vielzahl von Einflüssen unterworfen sind, die ihre Interpretierbarkeit erschweren. Zur Anfrage zur Einführung einer bundesweiten Meldepflicht für die Lyme-Borreliose nimmt das Nationale Referenzzentrum für Borrelien am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wie folgt Stellung (Zitat):
"Basierend insbesondere auf einer hervorragend konzipierten prospektiven populationsbasierten Studie von Huppertz et al. aus dem Jahr 1999, die den Raum Würzburg umfasste, wird für Deutschland die Zahl der Neuerkrankungen an Lyme-Borreliose auf 60.000 bis 100.000 pro Jahr geschätzt. Eine Meldepflicht für Erkrankungsfälle an Lyme-Borreliose gibt es nur in sechs Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen). Diese Meldepflicht erbringt bisher allerdings keine ausreichend belastbaren Daten. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat im Jahr 2007 und 2010 Zusammenfassungen der aus diesen Ländern gemeldeten Erkrankungsfälle der Jahre 2002 bis 2006 bzw. 2007 bis 2009 publiziert. Die Gesamtzahl der gemeldeten Fälle stieg demnach von 3.200 im Jahr 2002 auf 6.241 im Jahr 2006. Für die Jahre 2007 bis 2009 fand sich dann ein Rückgang auf zuletzt 5.213 Fälle in 2009. Die Inzidenz lag entsprechend im Jahr 2002 bei 17,8 Erkrankungsfällen pro 100.000 Einwohnern, mit einem Anstieg auf 37,5 im Jahr 2006 und nachfolgend einem Rückgang auf 31,7 Erkrankungsfällen pro 100.000 Einwohnern in 2009.
Das RKI weist in den Publikationen ausdrücklich auf die vielen, in ihrer Auswirkung unklaren Einflussfaktoren auf das Zustandekommen der Meldedaten hin, wie z.B. Sensibilisierung der Bevölkerung, zunehmende diagnostische Erfahrung oder erhöhte Bereitschaft der Ärzte, einer Meldung nachzukommen. Die Meldepflicht liefert somit noch immer keine validen Zahlen über die Erkrankungshäufigkeit der Lyme-Borreliose und hat sich nach unserer Ansicht damit nicht bewährt.
Da die Lyme-Borreliose zudem nicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist und gegen eine Borrelieninfektion derzeit nicht geimpft werden kann, würde eine Meldung beim Gesundheitsamt im Einzelfall weder Ermittlungen noch Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz nach sich ziehen. Aus einer Meldepflicht lassen sich somit keine unmittelbaren präventiven Maßnahmen ableiten. Anders verhält es sich beispielsweise bei der FSME: eine frische FSME-Infektion führt zuverlässig rasch zu Antikörperbildung. Eine Meldepflicht ist hier sinnvoll, da lokale Krankheitshäufungen regionale Impfempfehlungen ermöglichen. Darüber hinaus lässt sich die Lyme- Borreliose - auch im Gegensatz zur FSME - gut mit Antibiotika behandeln. Eine Meldepflicht für die Lyme-Borreliose wäre nicht nur für die in der Patientenversorgung tätigen Ärzte, sondern auch für Gesundheitsbehörden mit Hessischer Landtag • 18. Wahlperiode • Drucksache 18/3208 3 einem erheblichen personellen und finanziellen Arbeitsaufwand bei sehr begrenztem Nutzen verbunden.
Auch wir halten die Erfassung von Patienten mit Lyme-Borreliose, spezielle chronischen Formen, für geboten. Dabei erachten wir die Einführung einer Meldepflicht aus bekannten Gründen nicht für zielführend. Vielmehr sind für eine zeitnahe und valide Einschätzung der Erkrankungszahlen nach unserer Ansicht andere Instrumente, nämlich die Etablierung einer Surveillance basierend auf sog. Sentinel-Arztpraxen, oder repräsentative, prospektive und populationsbasierte Inzidenzstudien eindeutig vorzuziehen. Für diese wären allerdings projektbezogen Finanzmittel notwendig.
Das NRZ bearbeitet derzeit Teilbereiche zweier Studien des RKI ("Studie zur Gesundheit Erwachsener in Deutschland" und "Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland") mit dem Ziel, anhand der Daten zur Prävalenz von Antikörpern gegen Borrelia burgdorferi die Häufigkeit der Lyme-Borreliose einzuschätzen."
Für nähere Informationen darf ich Sie an das Hessische Sozialministerium verweisen,
welches Sie im Internet unter der Adresse
www.hsm.hessen.de erreichen
können.
Mit freundlichem Gruß,
Ihr
Peter Seyffardt