Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.
In dem von Ihnen angeführten Reitoxbericht für Deutschland heißt es:
"Addiert man die identifizierten und errechneten Ausgaben auf, ergibt sich für das Referenzjahr 2006 ein Intervall zwischen 5,2 und 6,1 Mrd. EUR an öffentlichen Ausgaben für den Bereich illegaler Drogen, die sich folgendermaßen aufteilen: Der Anteil der Deutschen Rentenversicherung in Form von Ausgaben für medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Renten wegen Erwerbsminderung betrug etwa 172 Mio. EUR. Die Hochrechnung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Medikation, Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationen usw. belief sich auf 1,4 Mrd. EUR. Auf Ebene der Gebietskörperschaften konnte ein Betrag zwischen 3,6 und 4,5 Mrd. EUR ermittelt werden, der für die Prävention und Minderung der Folgen des Drogenproblems in Form von Präventions-, Interventions- und Repressionsmaßnahmen ausgegeben wurde."
Im Bericht wird darauf eingegangen, dass zwar ein großer Anteil der ermittelten Ausgaben (>65%) der Funktion "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" zuzurechnen ist, allerdings für die Funktionen "Gesundheit" und "Soziale Sicherung" auch die größten Lücken in der Datensammlung zu finden sind. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass "vor allem im Bereich der Länder die ermittelten Ausgabenbeträge auf sehr groben Schätzverfahren beruhen und aus den Kommunen keinerlei repräsentative Daten vorliegen."
Gern können Sie dies im Reitoxbericht für Deutschland 2009 nachlesen:
www.bmg.bund.de
Grundsätzlich möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 BtMG die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen kann, wenn
- die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
- kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
- der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
- anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Der weitaus größte Teil der Verfahren gegen Cannabiskonsumenten wird auch entsprechend dieser Vorschrift eingestellt, wenn die genannten Voraussetzungen zutreffen.
Mir ist es wichtig, bundesweit die Rechtspraxis der Einstellung von Verfahren gegen Gelegenheitskonsumenten noch mehr zu vereinheitlichen. Ansonsten ist das Verfahren aus meiner Sicht nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans