Mechthild Dyckmans (FDP)
Abgeordnete Bundestag

Grunddaten
Mechthild Dyckmans
© FDP-Bundestagsfraktion
Geburtstag
26.12.1950
Berufliche Qualifikation
Richterin
Ausgeübte Tätigkeit
MdB
Wohnort
Kassel
Wahlkreis
Kassel
Ergebnis
7,8%
Landeslistenplatz
5, Hessen
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(...) Auf der einen Seite werden ständig neue Stoffe und Arzneimittel entwickelt, was für Heilbehandlungen ein Segen ist. Auf der anderen Seite ändern sich aber die Konsum- und Missbrauchsmuster, so dass legal erhältliche Mittel von heute die Betäubungsmittel von morgen sein können. Das Angebot von Betäubungsmitteln ist ständig im Fluss. (...)
Parlamentarische Arbeit / Nebentätigkeiten
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Frage zum Thema Wirtschaft
04.03.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmans,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort auf eine Frage von Herr Wander, in der sie schreiben: "Eine verantwortungsvolle Drogenpolitik berücksichtigt beide Aspekte und versucht, einen optimalen Ausgleich zwischen dem Schutz der Rechte des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an einem Schutz vor organisierter Kriminalität zu finden."
Ich bin mir nicht sicher, wie Sie das meinen. Von welchen Rechten des Einzelnen sprechen Sie? Und gehen Sie davon aus, dass die repressive Drogenbekämpfung die organisierte Kriminalität fördert oder sie verringert?
In diesem Zusammenhang wäre es, denke ich, wichtig zu wissen, wie elastisch die Nachfrage nach Drogen auf Preisänderungen reagiert. Falls sie, wie ich vermute, unelastisch reagiert, also bei 1% Preissteigerung die Nachfrage um weniger als 1% sinkt, bedeutet das, dass bei einer Verringerung der angebotenen Menge der finanzielle Umsatz steigt (aufgrund der überproportional steigenden Preise). Also würde die Drogenbekämpfung die organisierte Kriminalität subventionieren.
Wie sehen Sie das? Spielen solche wirtschaftlichen Überlegungen in der Drogenpolitik eine Rolle, und gibt es Untersuchungen zur Elastizität der Drogen-Nachfrage? (z.B. bei Zigaretten müsste man hier problemlos Daten erheben können)

Mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Mechthild Dyckmans
1Empfehlung
18.05.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen.

Mit meiner Antwort auf die Fragen von Herrn Wander, auf die Sie sich beziehen, möchte ich deutlich machen, dass eine verantwortungsvolle Drogenpolitik stets die Freiheitsrechte des Einzelnen respektiert, vor allem das individuelle Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, und damit tolerant ist gegenüber der Vielfalt von Lebensgestaltungen. Dennoch braucht Freiheit Sicherheit. Betäubungsmittel sind keine gewöhnlichen Waren, sondern können die Gesundheit des Einzelnen, aber auch das soziale Zusammenleben schädigen, wenn Menschen von ihnen abhängig werden. Es ist daher richtig, wenn Bürgerinnen und Burger vor süchtig machenden Betäubungsmitteln geschützt werden.

Für Ihre These, dass Drogenbekämpfung die organisierte Kriminalität "subventioniert", gibt es keine Anhaltspunkte.

Daher ist die Verringerung des Handels mit Betäubungsmitteln durch eine Angebotsreduzierung ebenso ein unverzichtbarer Bestandteil verantwortungsvoller Drogenpolitik wie die Reduzierung der Nachfrage durch verstärkte Präventionsarbeit und verbesserte Beratungs- und Behandlungsangebote.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Gesundheit
05.03.2010
Von:

Werte Frau Dyckmans,

einem Kurzbericht der Bundesregierung / Bundesgesundheitsministerium zufolge (REITOX 2009, tinyurl.com ) werden nur 1,4 Mrd. Euro, z.b. für Therapien von den Sozialversicherungsträgern bezahlt, während 3,6 bis 4,5 Mrd. Euro werden für "die Minderung der Folgen des Drogenproblems, insbesondere in Form von Interventions- und Repressionsmaßnahmen, in geringerem Maße auch für Prävention” ausgegeben werden. Das macht pro Sekunde 146,30 Euro für die Repressionsmaßnahmen.

Da Cannabis die am meisten genutzte Droge in den westlichen Gesellschaften ist, dürfte ein großteil der Kosten dafür aufgewendet werden, bei einer gleichzeitigen "Entkriminalisierung" der sog. "Geringen Menge".

Dazu meine Frage: Warum besteht diese krasse Ungleichverteilung?

Warum wird noch immer Geld für eine Strafverfolgung der "geringen Menge" ausgegeben, auch wenn das ganze im Papierkorb landet?
Antwort von Mechthild Dyckmans
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19.04.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

In dem von Ihnen angeführten Reitoxbericht für Deutschland heißt es:

"Addiert man die identifizierten und errechneten Ausgaben auf, ergibt sich für das Referenzjahr 2006 ein Intervall zwischen 5,2 und 6,1 Mrd. EUR an öffentlichen Ausgaben für den Bereich illegaler Drogen, die sich folgendermaßen aufteilen: Der Anteil der Deutschen Rentenversicherung in Form von Ausgaben für medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Renten wegen Erwerbsminderung betrug etwa 172 Mio. EUR. Die Hochrechnung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Medikation, Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationen usw. belief sich auf 1,4 Mrd. EUR. Auf Ebene der Gebietskörperschaften konnte ein Betrag zwischen 3,6 und 4,5 Mrd. EUR ermittelt werden, der für die Prävention und Minderung der Folgen des Drogenproblems in Form von Präventions-, Interventions- und Repressionsmaßnahmen ausgegeben wurde."

Im Bericht wird darauf eingegangen, dass zwar ein großer Anteil der ermittelten Ausgaben (>65%) der Funktion "Öffentliche Sicherheit und Ordnung" zuzurechnen ist, allerdings für die Funktionen "Gesundheit" und "Soziale Sicherung" auch die größten Lücken in der Datensammlung zu finden sind. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass "vor allem im Bereich der Länder die ermittelten Ausgabenbeträge auf sehr groben Schätzverfahren beruhen und aus den Kommunen keinerlei repräsentative Daten vorliegen."

Gern können Sie dies im Reitoxbericht für Deutschland 2009 nachlesen: www.bmg.bund.de

Grundsätzlich möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 BtMG die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG absehen kann, wenn

  • die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre,
  • kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
  • der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
  • anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Der weitaus größte Teil der Verfahren gegen Cannabiskonsumenten wird auch entsprechend dieser Vorschrift eingestellt, wenn die genannten Voraussetzungen zutreffen.

Mir ist es wichtig, bundesweit die Rechtspraxis der Einstellung von Verfahren gegen Gelegenheitskonsumenten noch mehr zu vereinheitlichen. Ansonsten ist das Verfahren aus meiner Sicht nicht zu beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Inneres und Justiz
09.03.2010
Von:

Sehr geehrte Frau Dyckmanns,

ich beziehe mich auf die gestellte Frage vom 25.01.2010 von , hierbei ist mir etwas unklar.

Es wurde nach einem Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr gefragt. Nach meinem Wissensstand gibt es einen Grenzwert von 1ng, unterhalb dessen keine Ordnungswiedrigkeit vorliegt bzw Strafverfolgung vorliegt.

Das Fahren unter Einfluss jeglicher Droge kann nicht gut sein und möchte ich nicht befürworten.
Jedoch stellt die gänige Praxis fest, das jeglicher nachgewiesener Konsum den Führerschein kosten kann auch wenn es nicht mit einem Bussgeld belegt wird. Unterhalb von 1ng pro ml Blutplasma wird das vergehen nur via MPU und Führerscheinentzug bestraft und somit als Ersatzstrafrecht gebraucht.

Dafür ligen diverse Studien vor, wo wiederlegt ist, das z.b. nach zwei Tagen nach der Einnahme von Cannabis es im Straßenverkehr irgendetwas zu befürchten gibt.

Würde mich über eine Konkrete Aussage freuen, wo Sie auf den Unterschied des Bussgeldes oberhalb von 1ng pro ml Blutplasma und des Führerscheinenzuges des nachgewiesenen Konsum ohne Bezug zum Straßenverkehrs eingehen (auch ohne Aktives THC im Blut).
Antwort von Mechthild Dyckmans
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07.05.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Mich erreichen häufig Fragen zum Thema Betäubungsmittelkonsum und Fahrerlaubnisentzug. Häufig wird in diesen Schreiben die Meinung geäußert, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine unverhältnismäßige Strafe für denjenigen darstellt, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Dies trifft aber nicht zu: Der Zweck der Entziehung der Fahrerlaubnis sie dient einzig und allein der Sicherheit des Straßenverkehrs; dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen betätigt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die Zahl von Verkehrsunfällen mit Personenschaden unter Drogeneinfluss in den vergangenen Jahren bei ca. 1.500 pro Jahr, wobei von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen wird. Das Fahren unter Drogeneinfluss ist also ein ernstzunehmendes Problem. Es ist für die Sicherheit im Straßenverkehr wichtig zu gewährleisten, dass ungeeignete Fahrer - also jene, die die Einnahme von Cannabis und das Fahren eines Kraftfahrzeuges nicht mehr trennen können - nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Dies geschieht durch die Überprüfung der Fahreignung. Dabei ist bei Cannabis entscheidend, ob ein regelmäßiger Konsum vorliegt, der die Aufmerksamkeit herabsetzt, die Verarbeitung von Wahrnehmungen reduziert und die Fähigkeit, komplexe Informationen schnell zu verarbeiten verringert. Ob ein regelmäßiger Konsum vorliegt, kann aber nur im Einzelfall überprüft und entschieden werden.

Der Gesetzgeber hat bisher bewusst keine Grenzwerte für den Nachweis der Fahruntüchtigkeit bei Cannabis festgelegt, da hierdurch davon auszugehen ist, dass die bestehende Regelung ohne Grenzwerte zu einer Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit beiträgt. Dadurch wird auch Fehleinschätzungen über Menge und Folgen eines Drogenkonsums für die Fahrtauglichkeit entgegengewirkt und berücksichtigt, dass bis heute noch keine zuverlässigen Gefahrengrenzwerte existieren.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Internationales
11.03.2010
Von:

Werte Frau Dyckmans,

zur Zeit hält die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen in Wien ihr jährliches Treffen ab. Die Suchtstoffkommission soll, soweit ich das verstanden habe, die globale Drogenpolitik überwachen.

Trotz des wichtigen Mandats bekommt man nichts von der Arbeit, die dort geschieht, mit. Die Treffen werden nicht im Internet gezeigt und es werden auch keine Protokolle oder Zusammenfassungen der Öffentlichkeit präsentiert. Der endgültige Bericht dieser Treffen sind extrem kurz.

Mit welchen Standpunkten sind Sie bei diesem Treffen und wird es einen Arbeitsbericht Ihrerseits geben?

mit freundlichen Grüßen,
Antwort von Mechthild Dyckmans
1Empfehlung
19.04.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage.

Es ist richtig, vom 8. bis 12. März 2010 fand die 53. Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs, CND) in Wien statt. Ich habe als Drogenbeauftragte der Bundesregierung die deutsche Delegation geleitet.

Die CND ist das zentrale Gremium für die Drogenpolitik der Vereinten Nationen (VN). Sie entscheidet unter anderem, welche Stoffe der internationalen Suchtstoffkontrolle unterliegen.

Auf meiner Homepage www.drogenbeauftragte.de können Sie detaillierte Informationen zu der Sitzung abrufen. Auch meine Rede ist dort eingestellt:

www.bmg.bund.de

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des United Nations Office on Drugs and Crime:

www.unodc.org

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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Frage zum Thema Gesundheit
12.03.2010
Von:

guten Tag Frau Dyckmans

da meine Frage bisher von Ihnen ignoriert wurde und inzwischen weit hinten von niemandem mehr registriert wird, möchte ich sie hiermit nochmals stellen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 festgestellt, dass Patienten, die einen Antrag auf Anbau von medizinischem Cannabis stellen, nicht auf eine Alternative verwiesen werden dürfen, die "weder ohne weiteres verfügbar noch für den normalen Bürger erschwinglich ist". Eine abstrakte "Erhältlichkeit" hielt das BVG keineswegs für ausreichend.
Das Urteil zu Ihrer Kenntnis:
www.cannabis-med.org

Die Praxis des BfArM, ausschließlich den Import von Cannabis aus Holland zu gehmigen, widerspricht diesem Urteil. Die Grammpreise für diesen Cannabis bewegen sich zwischen 15 und 22 €. Deshalb können ihn sich die meisten Patienten aus finanziellen Gründen nicht leisten.

Wie stehen Sie zum Urteil des BVG und wie wollen Sie eine reale Verfügbarkeit für Patienten sicherstellen?

Antwort von Mechthild Dyckmans
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01.06.2010
Mechthild Dyckmans
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Frage.

Da Cannabinoide in Deutschland nicht als Medikament zugelassen sind, besteht grundsätzlich auch keine Möglichkeit der Krankenkassen, für die Behandlungskosten mit Cannabinoiden aufzukommen.

Wie ich in diesem Forum schon mehrfach erklärt habe, spreche ich mich dafür aus, dass wirksame Arzneimittel auf der Basis von Cannabis für Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen in den Verkehr gebracht werden können, wenn diese als Arzneimittel zugelassen sind. Dazu wird eine Empfehlung des Betäubungsmittel-Sachverständigenrats derzeit geprüft.

Dieser hat auf seiner Sitzung am 3. Mai 2010 eine modifizierte Umstufung von Cannabis bzw. Cannabis-Extrakt in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes empfohlen. Damit könnte im Falle einer rechtlichen Umsetzung erreicht werden, dass in Deutschland Cannabis-Extrakthaltige Fertigarzneimittel hergestellt und auf Betäubungsmittelrezept verschrieben werden könnten. Damit könnte behandelnden Ärzten eine weitere Therapieoption zur Verfügung stehen, deren Kosten von den Krankenkassen übernommen und damit allen Patienten zugänglich wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Mechthild Dyckmans
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