Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 13. August 2011 zum neuen Gebührenmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag).
Rundfunk - öffentlich-rechtlicher wie privater Rundfunk - hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine essentielle Funktion für unsere demokratische Ordnung. Was die grundsätzliche Frage der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland anbelangt, so steht aus Sicht der hessischen SPD-Landtagsfraktion außer Zweifel, dass ein leistungs- und zukunftsfähiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk für eine freie Informations- und Meinungsbildung unverzichtbar ist. Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten haben den Auftrag, ihren Beitrag für Qualitätsjournalismus, pluralistische Meinungsbildung und die Vielfalt unseres demokratischen Gemeinwesens zu leisten. Dafür müssen ihnen auch die materiellen Grundlagen zur Verfügung stehen.
Die deutsche Rundfunkordnung ist maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichte zur Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geprägt. Ihre gesetzliche Ausgestaltung fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Die Regierungschefs der Länder haben sich im Dezember 2010 mit der Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages auf eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verständigt. Diese sieht im Kern einen Wechsel vom bisherigen Modell der geräteabhängigen Gebühr hin zu einem geräteunabhängigen Beitrag vor, der für jeden Haushalt und jede Betriebsstätte ab dem Jahr 2013 erhoben wird. Ziel der Umstellung ist, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland auf eine in finanzieller und verfassungsrechtlicher Hinsicht dauerhaft tragfähige Grundlage zu stellen. Außerdem soll das neue Beitragsmodell zu mehr Transparenz, größerer Gerechtigkeit, weniger Bürokratie als auch größtmögliche Akzeptanz führen.
Der Hessische Landtag hat sich am 25. Mai 2011 im Hauptausschuss im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag befasst. Die SPD-Fraktion hat die Anregungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten zum Anlass genommen, den Systemwechsel für mehr Datenschutz zu nutzen und zwei Punkte für den begleitenden Entschließungsantrag zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Drucksache 18/3887) formuliert:
Erstens: Der Hessische Landtag vertritt die Auffassung, dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit dem Wechsel vom Geräte- zum Haushaltsmodell die Option eröffnet, die datenschutzrechtlich relevanten Befugnisse der GEZ auf das erforderliche Maß zu begrenzen und den Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung bei der Beitragserhebung umzusetzen. Die Datenverarbeitung für den Gebühreneinzug der Rundfunkgebühr wird deshalb auf das Maß beschränkt, das für den Zweck der Rundfunkfinanzierung unerlässlich ist.
Zweitens: Der Hessische Landtag hält im Vollzug des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages unter Beachtung der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Normenklarheit und Datensparsamkeit bei Befreiungsanträgen von Wohnungsinhabern aus sozialen Gründen eine sogenannte "Drittbescheinigung" für ausreichend. Die Nachweispflicht beschränkt sich nur auf den Leistungsgrund und den Leistungszeitraum. Auch bei denjenigen Kommunen, die bisher noch nicht mit Drittbescheinigungen arbeiten, sollte verstärkt für deren Einsatz geworben werden, um einen Nachweis durch Sozialbescheid verzichtbar zu machen.
Grundsätzlich können sich Bürgerinnen und Bürger beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gemäß § 4 RBStV von der Beitragspflicht befreien lassen oder haben zumindest einen Anspruch auf Ermäßigung ihres Rundfunkbeitrages. Diese Befreiungstatbestände sind überwiegend im sozialen Bereich begründet. Nach der vorgesehenen Regelung wären die Rundfunkanstalten befugt, sich zum Nachweis der Berechtigung eine Bescheinigung oder die Originalbescheide bzw. beglaubigte Kopien dieser Bescheide vorlegen zu lassen und diese zu speichern. Damit würde die GEZ über eine Vielzahl sensibler persönlicher Daten, wie Gesundheits- und Sozialdaten, die für die Entscheidung zur Beitragsbefreiung der in der Regel kommunalen Träger notwendig, für die GEZ jedoch nicht erforderlich sind, verfügen. Die Verarbeitung von nicht erforderlichen Daten widerspricht jedoch den Grundsätzen unserer Datenschutzordnung und dem Grundsatz der Datensparsamkeit, der über Art. 6, Absatz 1 Ziffer c der Europäischen Datenschutzrichtlinie Eingang in unsere Rechtsordnung gefunden hat.
Da das neue Rundfunkfinanzierungsmodell zu einer Verringerung des Aufwandes bei der Erlangung und Pflege der erforderlichen Daten der Teilnehmerkonten sowie bei der Sachverhaltsklärung bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) führen wird, entfällt zukünftig auch die örtliche Aufsuchung von Haushalten durch die von den Landesrundfunkanstalten beauftragten Personen. Darüber hinaus fordert der Hessische Landtag die GEZ auf, eine signifikante Reduktion der zurzeit 1148 Beschäftigten zu bewirken. Zwar wird kurzfristig in der Umstellungsphase ein erhöhter Personalbedarf erforderlich sein, dennoch muss die GEZ durch ein Absenken der Aufwendungen für den Gebühreneinzug (im Jahr 2010: 160,5 Mio. Euro) zur Stabilität der Gebühren beitragen.
Mit den im begleitenden Entschließungsantrag festgeschriebenen Punkten sind für die SPD-Fraktion im Hessischen Landtag die Voraussetzungen gegeben, dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - der die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf eine zeitgemäße und zukunftsgerechte Grundlage stellt, die Kontrollbedürftigkeit innerhalb des Systems deutlich reduziert und die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer schont - in der kommenden Plenarsitzung Ende August 2011 zuzustimmen.
Mit freundlichem Gruß
Lisa Gnadl