Sehr geehrter Herr

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vielen Dank für Ihre E-Mail. Da Sie in Saarland wohnen, können bayerische Behörden Ihren Fall nicht konkret überprüfen. Ich kann Ihnen deshalb leider nur in allgemeiner Form antworten.
Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem sogenannten Versicherungsprinzip, nach welchem Leistungen grundsätzlich nur in Abhängigkeit von zuvor geleisteten Beitragszahlungen erbracht werden. Die Höhe der späteren Rente richtet sich daher vor allem nach der Versicherungsdauer sowie nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte. Die Rente ist somit lohn- und beitragsbezogen. Eine "Mindestrente" kennt das System der Deutschen Rentenversicherungen nicht.
Sollte die Höhe der Rente nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen, kommen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen nach dem Wohngeldgesetz bzw. nach dem Sozialhilferecht in Betracht.
Sie schreiben, dass Sie einen sozialen Ausgleich erhalten. Ich gehe daher davon aus, dass Sie bereits Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialhilferecht erhalten. Im Rahmen dieser Leistungen werden neben dem Regelsatz auch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernommen. Dies bedeutet, dass bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsfestsetzung die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die dabei zu berücksichtigenden angemessenen Mietaufwendungen setzten sich aus der Nettokaltmiete zuzüglich der "kalten" Nebenkosten zusammen. Die angemessene Nettokaltmiete bestimmt sich im Ergebnis nach der notwendigen und angemessenen Wohnraumfläche, dem örtlichen Mietpreisniveau und der Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt und ist von jeder Kommune in eigener Zuständigkeit festzulegen.
Bei Überschreitung des Richtwerts ist zu prüfen, ob Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen. Ob dies in Ihrem Einzelfall zutrifft, kann von München aus nicht beurteilt werden. Ich rate Ihnen deshalb, sich mit Ihrem konkreten Anliegen an das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport des Saarlandes zu wenden. Dort kann Ihr Anliegen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Brunner