Günther Felbinger (FREIE WÄHLER)
Abgeordneter Landtag Bayern

Grunddaten
Jahrgang
1962
Berufliche Qualifikation
Dipl. Sportlehrer
Ausgeübte Tätigkeit
Sützpunkttrainer Leichtathletik, MdL
Wohnort
-
Stimmkreis
Main-Spessart
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(...) Die erfolgreiche Integration von Migranten in Deutschland ist von größter Bedeutung für unser Land, da wir angesichts der Geburtenrate in Zukunft mehr und mehr auf Einwanderung angewiesen sein werden. Daher ist es mir wichtig, dass Migranten gefördert und gefordert werden. Es muss ganz klar von den Migranten ein Wille ausgehen, in Bayern anzukommen und gestaltender Teil der Gesellschaft zu werden. (...)
Parlamentarische Arbeit
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Frage zum Thema Bildung und Forschung
07.06.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Felbinger,

als Mutter zweier Töchter, eine bestand Ihr Abitur im vergangenen Jahr, die jüngere wird im kommenden Schuljahr voraussichtlich die Abiturprüfung ablegen, bin ich über die Meldungen zur diesjährigen Abiturprüfung an den Bayerischen Gymnasien sehr entsetzt. Noch nie zuvor habe ich gehört, dass nach einer Prüfung die Prüfungsbedingungen geändert werden können, damit möglichst viele Schüler das Abitur bestehen. Ich frage mich deshalb, wie viel wird unser Bayerisches Abitur in Zukunft überhaupt noch wert sein? Wie beurteilen Sie als Bayerischer Bildungspolitiker die Einflussnahme des Kultusministeriums auf die Abiturprüfungen des ersten G8-Abiturjahrgangs? Finden Sie diese Maßnahme gegenüber den Abiturienten des letzten G9-Jahrgangs gerechtfertigt? Ist dadurch eine qualitative Absenkung des Bayerischen Abiturs vorprogrammiert?

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme,

mit freundlichen Grüßen

Antwort von Günther Felbinger
bisher keineEmpfehlungen
07.06.2011
Günther Felbinger
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Mit Bestürzung habe ich erfahren, dass das Kultusministerium die Kriterien für das Bestehen des ersten bayerischen G8-Abiturs nur zwei Tage vor Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kurzfristig geändert hat. Diese plötzliche und unvorhersehbare Absenkung des Leistungsniveaus zeigt, dass die Anforderungen im ersten G8-Abitur in Bayern offensichtlich viel zu hoch angesetzt waren, es zeigt jedoch auch, dass die Abiturprüfungen der politischen Einflussnahme unterliegen. Denn weder das Ziel - das Abitur - noch der Weg dorthin wurde von den Bildungspolitikern der CSU ernsthaft überdacht, als sie vor acht Jahren das neue Schulsystem völlig überstürzt und planlos eingeführt haben. Und jetzt soll das Versagen der Staatsregierung in der Schulpolitik mit direktem politischem Eingreifen in laufende oder bereits abgeschlossene Prüfungen vertuscht werden. Meines Erachtens ist es ein Unding, dass die G8-Schüler aufgrund der höheren Anforderungen, die in kürzerer Zeit zu bewältigen sind, schlechter abschneiden, als die Abiturienten im G9. Dass man aber einfach nachträglich eine Absenkung des Leistungsniveaus vornimmt, ist ein Skandal. Auch gegenüber dem letzten G9-Jahrgang halte ich diese Neuregelung als nicht fair, denn der letzte Jahrgang des 9jährigen Gymnasiums hat auch keine nachträglichen Prüfungserleichterungen erhalten. Dass eine qualitative Absenkung des Bayerischen Abiturs durch diese Neuregelung vorprogrammiert ist, würde ich jedoch nicht behaupten, dennoch muss der Lehrplan und die Abiturprüfungen an sich auf jeden Fall überarbeitet werden, damit in den kommenden Jahren Fehler dieser Art nicht erneut auftreten. Die Reform des G8 muss endlich konsequent durchgeführt werden und dazu gehören neue Prioritäten in den Lehrplänen. Denn es sollte klar sein, dass das bayerische Abitur nach wie vor eine anerkannte Messlatte für die Studierfähigkeit unserer Gymnasiasten sein muss und nicht einfach beliebig am Prüfungstag nachgebessert werden darf.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Felbinger, MdL
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Frage zum Thema Verwaltung und Föderalismus
13.08.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

gem. Art. 65 BayBG kann ein öffentlicher Dienstherrn jeder seiner Mitarbeiter zu einer amtsärztlichen Untersuchung schicken. Die Gründe hierfür sind relativ geringfügig und stehen im freien Ermessen des Vorgesetzten. Aufgrund der Rechtssprechung des BayVGH (z.B. 09.09.2005, 3CS05.1883, 09.02.2006 3CS95.2955 u.a.) ist eine solche Anordnung kein Verwaltungsakt, der selbstständig angefochten werden kann und der betroffene Beamte somit der Willkür seines Dienstherrn ausgesetzt.

Vor dem Hintergrund der zahlreichen Grundrechte, in denen der Beamte verletzt wird durch die Sammlung von höchstpersönlichen Daten (hier Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1, 2 GG, Art. 99, 100 BayV) und den immer häufiger auftretenden Konflikten in der Arbeitswelt, vor denen auch der öffentlichen Dienst nicht haltmacht, deshalb meine Frage

1) Sehen Sie an dieser Stelle Handlungsbedarf, die dem betroffenen Beamten eine Handhabe gegen eine solche Datensammelwut öffentlicher Stellen einräumt?
2) Wollen Sie deshalb Art. 65 BayBG dahingehend ändern, dass eine solche Verfügung selbstständig angefochten werden kann?
3) Wenn Sie keinen Änderungsbedarf sehen: wie wollen Sie dann sicher stellen, dass auch Beamte gegen Willkürmassnahmen ihrer Arbeitgeber hinreichend geschützt sind?

Mit freundlichen Grüssen
Antwort von Günther Felbinger
1Empfehlung
16.08.2011
Günther Felbinger
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der es um Artikel 65 Bayerisches Beamtengesetz geht.

Bevor ich explizit auf Ihre drei Fragen eingehe, erlaube ich mir eine kurze Erläuterung: Anders als beim Angestellten- Arbeitgeberverhältnis verzichtet der Beamte beim Eintritt in die Beamtenlaufbahn auf einige Grundrechte. Diese Möglichkeit besteht, da es sich bei der Beamtenlaufbahn um ein Dienstverhältnis der besonderen Art handelt. In diesem Dienstverhältnis der besonderen Art wird unter anderem geregelt, dass nur diejenigen in die Beamtenlaufbahn eintreten können, bei denen eine fachliche und dienstliche Eignung festgestellt werden kann. Die fachliche Eignung kann der Dienstherr selbst feststellen. Um die dienstliche Eignung zu bescheinigen wird auf die Hilfe eines Amtsarztes zurückgegriffen. Der Amtsarzt wiederum prüft, ob der Beamte für die anstehende Lebensarbeitszeit gesundheitlich geeignet ist.

Hinsichtlich Ihrer ersten Frage sehe ich dahingehend keinen Handlungsbedarf, da eine "Datensammelwut" meiner Meinung nach nicht vorliegt. Auch eine Verletzung zahlreicher Grundrechte des Beamten liegt meines Erachtens nicht vor, die Grundrechte werden lediglich eingeschränkt, was aber aufgrund des besonderen Dienstverhältnisses notwendig ist. Jeder, der sich für die Beamtenlaufbahn, ganz gleich in welcher Behörde oder Institution entscheidet, weiß vorab, dass seine Grundrechte in Bezug auf seine Tätigkeit eingeschränkt sein werden. Gleichwohl hat der Dienstherr ein besonderes Interesse, das Dienstverhältnis mit dem Beamten bis zum regulären Ablauf der Lebensarbeitszeit aufrecht zu erhalten, da von Seiten des Dienstherrn, und damit von Seiten des Steuerzahlers, finanzielle Aufwendungen in die fachliche Eignung des Beamten investiert wurden.

In Beantwortung auf Ihre zweite Frage sehe ich momentan keine Notwendigkeit, dass Artikel 65 Bayerisches Beamtengesetz selbstständig angefochten werden kann, da der Vorgesetzte selbst nicht fachlich dazu in der Lage ist, die dienstliche Eignung festzustellen und sich lediglich für diese Feststellung der Mithilfe eines Amtsarztes bedient. Das amtsärztliche Zeugnis hingegen ist vom betroffenen Beamten jederzeit anfechtbar und damit letztlich auch eine eventuelle negative Bescheinigung der dienstlichen Eignung. Wer sonst, wenn nicht nur der Amtsarzt, könnte feststellen, ob es sich bei der angeforderten Begutachtung um eine Willkürmaßnahme oder um eine berechtigte Eignungsfeststellung handelt. Eine Anfechtung dieser Anordnung ohne eine erfolgte amtsärztliche Untersuchung ist daher nicht zielführend.


Die von Ihnen befürchteten Willkürmaßnahmen des Arbeitgebers (Dienstherrn) finden meiner Ansicht nach nicht statt, da hinter der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung der Anspruch des Dienstherrn steht, schwerwiegende Gründe zur frühzeitigen Versetzung in den Ruhestand für den Staat und somit auch für den Steuerzahler abzuwenden (Art. 64 BayBG). Genau aus diesem Grund kann der Dienstherr angehende Beamte oder bereits verbeamtete Arbeitnehmer zur Feststellung der dienstlichen Eignung an einen Amtsarzt überweisen. Dies geschieht in der Regel nur dann zum wiederholten Male bei bereits verbeamteten Arbeitnehmern, wenn die Befürchtung besteht, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt dienstlich geeignet ist.

Sollte es sich dabei um eine Willkürmaßnahme des Arbeitgebers handeln, könnte spätestens mit dem positiven Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung Bedenken ausgeräumt werden.

Weiterhin haben alle Bürgerinnen und Bürger Bayerns bei dem Verdacht von willkürlichen Maßnahmen das Recht, eine Petition an den Bayerischen Landtag zu stellen und damit unabhängig vom juristischen Weg die Abgeordneten des Bayerischen Landtags in Ihrem Fall abstimmen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Felbinger, MdL
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Frage zum Thema Verwaltung und Föderalismus
16.08.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter

vielen Dank zunächst für die rasche Reaktion. Ich habe mich aber offenbar missverständlich ausgedrückt, da es gar nicht um eine Ruhestandsversetzung ging. Es geht mir um eine Stufe davor. Zwar trägt Art. 65 BayBG die Überschrift "Ruhestand", nur wird diese Vorschrift auch für andere Zwecke genutzt, eine Begründung erfolgt nicht (siehe Absch 5 Zif 3 VV-BeamtR, eingeschränkte Dienstfähigkeit).

Wie Ihnen sicher bekannt ist, herrscht auch im öffentlichen Dienst - volkstümlich - die Haifischmentalität, es menschelt eben. Ein Vorgesetzter ist aber nach den gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften ohne irgendeine Begründung berechtigt, und dies wird durchaus auch gemacht, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Bereits verletzt die Persönlichkeitsrechte des Beamten jedoch in erheblichem Maße ein, die auch nicht mehr durch einen späteren Rechtsbehelf geheilt werden können. Die Daten sind zu diesem Zeitpunkt quasi bereits auf dem Markt und will der Dienstvorgesetzte sowieso etwas ganz anderes erreichen, wird es zu einem solchen Verfahren nie kommen.

Ich frage unter diesen Gesichtspunkten noch einmal anders:

1. Überschreitet die Verwaltungsvorschrift und die Verwaltungspraxis, dass eine amtsärztliche Untersuchung entgegen der Intention des Art. 65 BayBG nicht nur für Ruhestandsversetzungen eingesetzt wird, den rechtlichen Rahmen?

2. Was spricht dagegen, dass der Vorgesetzte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen hat, warum er einen Beamten für dienstunfähig (-eingeschänkt) hält? Warum soll eine solche Anordnung nicht im Wege der verfassungsrechtlich unbeschränkten Rechtswegegarantie angreifbar sein?

3. Sind Sie der Ansicht, dass der öffentliche Dienst anders als die freie Wirtschaft vor Willkürakten von Vorgesetzten geschützt ist?

4. Wenn nein, wie kann sich ein Beamter gegen einen Willkürakt der amtsärztlichen Untersuchung, der gar nicht auf die Ruhestandsversetzung abzielt und gegen seinen Willen erfolgt, effektiv zur Wehr setzen?
Antwort von Günther Felbinger
bisher keineEmpfehlungen
18.08.2011
Günther Felbinger
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, in der Sie noch einmal explizit auf die Auslegung Art. 65 Bay BG eingehen. Auch diesmal möchte ich meinen Ausführungen etwas Grundsätzliches vornweg stellen. Im Rahmen des Beamtenverhältnisses ist zwischen Grund- und Dienstverhältnis zu unterscheiden. Entscheidungen des Dienstherrn die im Grundverhältnis ergehen (z.B. Einstellung, Beförderung oder Entlassung) sind Verwaltungsakte. Entscheidungen die im Dienstverhältnis ergehen sind mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte.

Zu Ihrer ersten Frage, ob die Intention des Art. 65 Bay BG die Verwaltungsvorschriften überschreitet, da es sich nicht nur um amtsärztliche Untersuchungen zur Ruhestandsversetzung handelt, kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Auslegung des Art. 65 Bay BG spielt für die Anweisung des Vorgesetzten an den Beamten eine amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, keine Rolle. Zu allererst gilt für den Beamten die Gesunderhaltungspflicht, D.h. er hat gegenüber seinem Dienstherrn die Pflicht sich gesund und damit dienstfähig zu halten. Aus dieser Pflicht resultiert ein Recht des Dienstherrn entsprechende Anweisungen geben zu dürfen. Diese Anweisungen stellen keinen Willkürakt dar, da sie auf einen Anfangsverdacht ausgesprochen werden. Dieser Anfangsverdacht, dass der Beamte seiner Gesundheitspflicht eventuell nicht nachkommt, oder die Gesundheit eingeschränkt ist, kann bereits entstehen, wenn durch den Vorgesetzten Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten vorhanden sind. Um diese Zweifel auszuräumen, muss der Beamte zur Klärung den Amtsarzt aufsuchen. Zweifel an der Dienstfähigkeit können zum Beispiel entstehen, wenn ein Beamter Anzeichen einer Suchterkrankung oder öfter wiederkehrende, regelmäßige, krankheitsbedingte Fehltage aufweist. Damit beantwortet sich gleichzeitig Ihre Frage zwei, da der Vorgesetzte kein Amtsarzt ist kann der den Beamten nicht für dienstunfähig erklären, sondern ihn lediglich Gemäß den Dienstpflichten eines Beamten dazu auffordern, seiner Gesundheitspflicht im Rahmen eines Besuches und Begutachtung durch den Amtsarzt nachzukommen. Da es sich hierbei, wie oben beschrieben, um eine Dienstpflicht handelt, ist eine verfassungsrechtliche Angreifbarkeit nicht gegeben.

Ihre dritte Frage, ob Beamte vor Willkürakten im öffentlichen Dienst geschützt sind, beantwortet meiner Ansicht nach Art. 20 GG, das Rechtsstaatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland.

Die Antwort auf Ihre vierte Frage ist zum Teil in den ersten beiden Antworten schon mit enthalten. Die amtsärztliche Untersuchung, auch wenn sie nicht auf eine Ruhestandsversetzung abzielt, stellt keinen Willkürakt an sich dar, da sie feststellen soll, ob ein Beamter dienstfähig ist. Der Beamte hat die Pflicht, dieser Untersuchung nachzukommen, um im Zuge der Gesunderhaltungspflicht nachzuweisen, dass er dienstfähig ist. Stellt der Amtsarzt fest, dass der Beamte beispielsweise an einer Suchterkrankung leidet, besteht im Rahmen der Gesunderhaltungspflicht sogar die Möglichkeit, dass der Amtsarzt eine zwangsweise Behandlung dieser Suchterkrankung anordnet. Kommt der betroffene Beamte diesen Anordnungen nicht nach, handelt es sich um eine Pflichtverletzung, die wiederum der Vermutung des ersten Anscheins Recht gibt, und bis zu einer umgehenden Ruhestandsversetzung führen kann. Der Beamte kann sich gegen die Anweisung zur Klärung der Dienstfähigkeit beim Amtsarzt deshalb auch nicht zur Wehr setzen, da er zur Klärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesunderhaltungspflicht verpflichtet ist.

Ich hoffe Ihnen mit diesen etwas detaillierteren Ausführungen geholfen zu haben. Sollte Ihrer Frage ein konkreter Fall vorliegen, können Sie diesen auch in vertraulicher Art und Weise direkt per Email oder postalisch an mich weiterleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Felbinger, MdL
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Frage zum Thema Verkehr und Infrastruktur
28.11.2011
Von:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

mein Name ist Brückner, ich studiere seit diesem Wintersemester in Würzburg aber wohne wie viele meiner KommilitonInnen in einem der umliegenden Gemeinden (in meinem Fall Gemünden). So müssen wir auch einiges für die Fahrt nach Würzburg zahlen, um studieren zu können und von den Studiengebühren in Bayern ganz zu schweigen. In anderen Bundesländern wie Niedersachsen und Hessen dürfen die Studenten mit ihrem Semesterticket im ganzen Bundesland fahren und nicht nur RB-Züge nutzen sondern auch den Regionalexpress. Das ist auch ein weiterer Punkt. Mit unserem Semesterticket dürfen wir leider nur mit der RB fahren, also kann es schon mal vorkommen, dass man eine Stunde auf den Zug warten muss und somit auch ein längerer Pendel-Weg entsteht, was wiederum die Folge hat, dass man später nach Hause kommt und trotzdem noch für die Universität vor- bzw. nachbereiten muss. Deshalb wollte ich gerne wissen,

1. Ob Sie es für möglich halten, dass der Geltungsbereich unseres Semestertickets in näherer Zukunft auf den Landkreis Main-Spessart oder gar Unterfranken erweitert wird?

2. Wenn "Ja", bedeute es, dass wir dann auch mit RE-Zügen fahren dürfen?

Ebenso ist mir aufgefallen, dass zu gewissen Rush-Hour Zeiten an der Uni zu wenige Busse zu verfügen stehen. Die Busse fahren komplett überfüllt an den Haltestellen vorbei und mir ist auch schon einmal passiert, dass die Tür am Bus nicht mehr zuging und somit alle Studenten aus dem Bus mussten und den langen Weg zum Bahnhof laufen mussten. So wurden auch wieder einige Anschlusszüge nicht erreicht. Deshalb fragen wir uns warum so wenig Busse im Einsatz sind wenn man doch nach Doppeltem Abiturjahrgang und Aussetzung der Wehrpflicht von vorne herein mit einer größeren Anzahl von Studenten gerechnet hat und wir darüber hinaus für Studium und Semesterticket zahlen?

Mit freundlichen Grüßen

Brückner
Antwort von Günther Felbinger
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30.11.2011
Günther Felbinger
Sehr geehrte Frau Brückner,

Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich freue mich sehr wenn junge Menschen nach ihrem Abitur sich für ein Studium in Unterfranken entscheiden Natürlich liegt auch mir daran allen Studenten ein reibungsfreies Studium zu ermöglichen und deshalb nehme ich mich gern ihrer Sorgen und Anregungen an.
Ich wurde bereits vor Wochen von anderen Studenten auf die von Ihnen angesprochene Situation aufmerksam gemacht und kann Ihnen schon sagen, dass wir FREIE WÄHLER eine Verbundraumausdehnung tatsächlich fordern und unterstützen. Im Moment sieht die Situation wie folgt aus:

Verbundraumerweiterung auf den Landkreis Main-Spessart: Eine solche Verbundraumausdehnung kann nicht über Nacht erfolgen kann d.h. es müssen grundsätzliche Fragen im Vorfeld geklärt werden was zum Beispiel eine Tarif- oder Systemangleichung mit dem zu verbindenden Verbundraum oder ähnliches angeht. Dazu sind Verhandlungen zwischen Landkreis, Deutsche Bahn und den unterschiedlichen Busunternehmen usw. nötig. Die Verhandlungen laufen zurzeit und ich hoffe, dass im Jahr 2012 eine Verbundraumerweiterung auch auf den Landkreis Main-Spessart erfolgen wird. Ist dieser Schritt getan, wird mit Sicherheit auch über eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des Semestertickets gesprochen werden. Hier wird dann auch darüber entschieden werden, ob der Regionalexpress mit dem Semesterticket benutzt werden kann. Verhandlungspartner sind die WSB und das Studentenwerk Würzburg. Über das Studentenwerk haben sie somit auch die Möglichkeit ihre Forderung vorzubringen.

Bezüglich Ihrer restlichen Anmerkungen zu den überfüllten Bussen zu Rush-Hour Zeiten haben wir bereits Anfragen an die zuständige Würzburger Straßenbahn gestellt und werden über unserer Homepage und die Presse darüber informieren sobald uns eine entsprechende Antwort vorliegt.

Viel Erfolg in Ihrem Studium.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Felbinger, MdL
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
26.01.2012
Von:

Hallo Hr Felbinger,

ich habe diese Woche im Internet lesen müssen das in den Bayerischen Parteien SPD, FDP, Grüne und CSU Bestrebungen im Gange sind ein Enteignungsprogramm der Grundstücks und Hausbesitzer, im Zuge der Einführung eines Bayerischen Schatzregales durchzuwinken ohne das die Bevölkerung ,Bauern und Waldverbände etc. richtig und eingehend hier informiert worden sind. Ich sehe hier ein großes Problem mit der demokratischen Meinungsfindung. Ich würde gerne von Ihnen wissen wie dieses Bestreben zustande kommt und wie Sie zu diesem Enteignungsprogramm stehen im Bezug auf unsere Bürgerrechte und dem Schutz unseres Grund und Bodens. Ich bin ein sehr Demokratie bewusster Bürger der eigentlich schon im Vorfeld solcher Staatlichen Reglementierungen , die ja auch im Einzelfall mit extrem hohen Kosten verbunden sind, informiert werden möchte so das eine demokratische Meinungsfindung möglich ist. Wenn die Gesetzesvorlage verabschiedet ist, sind die Bürger auf Ihrem eigenen Grund faktisch enteignet und haben keine Möglichkeit mehr hier etwas dagegen zu unternehmen. Diese Vorgehensweise muss unbedingt unterbunden werden da wir sonst auf dem weg zur Parteien Diktatur sind. Wehret den Anfängen!!!!!!!!
Antwort von Günther Felbinger
1Empfehlung
31.01.2012
Günther Felbinger
Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Einführung eines Schatzregals in Bayern. Mir ist persönlich nichts von einer drohenden Enteignung aller Grundstücks - und Hausbesitzer in Bayern bekannt. Auch gibt es keine Gesetzesinitiative der von Ihnen genannten Parteien im Bayerischen Landtag, um eine Regelung zum Schatzregal "durchzuwinken". Für eine solche Maßnahme wäre zunächst ein Gesetzesentwurf notwendig, der dann in den entsprechenden Ausschüssen mit der Beteiligung von Verbänden und Fachleuten diskutiert werden würde. Aktuell liegt hierfür kein Entwurf vor und ich habe auch keine Kenntnis, dass durch eine im Bayerischen Landtag vertretene Fraktion ein solcher Gesetzentwurf eingebracht werden soll. Da alle Ausschusssitzungen und die Plenarsitzungen des Bayerischen Landtags öffentlich sind und die entsprechenden Beschlussvorlagen und Antragsdokumente über den Landtag für jedermann eingesehen werden können, kann ich an dieser Stelle keinen Transparenzverlust der Demokratie in Bayern feststellen.

Es gab lediglich im vergangenen Jahr den Antrag der SPD-Fraktion, der auch im Wissenschaftsausschuss von allen Fraktionen diskutiert wurde, einen Bericht durch das zuständige Wissenschaftsministerium erstellen zu lassen, wie eine Regelung zur Einführung eines Schatzregals in Bayern aussehen könnte. Mit diesem Bericht sollte außerdem generell geklärt werden, ob überhaupt ein Schatzregal einzuführen ist. Anfang Dezember 2011 wurde dieser Bericht dem Bayerischen Landtag vorgelegt. Ich erlaube mir Ihnen im Sinne der Transparenz diesen Bericht hier in den von Ihnen angesprochenen Punkten zur Verfügung zu stellen.

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat zur Frage einer Eigentumsregelung an archäologischem Fundgut Gespräche mit dem Bayerischen Waldbesitzerverband e.V., dem Verband der Bayerischen Grundbesitzer e.V., dem Bayerischen Bauernverband, der Deutschen Burgenvereinigung Landesgruppe Bayern, dem Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Gemeindetag, dem Bayerischen Landkreistag, der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V., dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e. V., dem Katholischen Büro Bayern, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der Gesellschaft für Archäologie in Bayern e.V., dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege sowie dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und der Archäologischen Staatssammlung geführt. Dabei wurde auch die Frage der Erweiterung des Denkmalschutzgesetzes um paläontologische Funde erörtert.

2. In den Gesprächen konnte kein Einvernehmen in Bezug auf die Einführung eines Schatzregals in das Denkmalschutzgesetz erzielt werden. Eine solche Regelung wurde insbesondere von den Eigentümerverbänden unter Hinweis auf die bereits bestehenden Belastungen der Grundeigentümer abgelehnt.

3. Einvernehmen wurde für die Einführung einer alternativen Regelung zum Eigentum an archäologischen Funden in das Bayerische Denkmalschutzgesetz (DSchG) erzielt, die einen Wertausgleich für Grundstückseigentümer, einen Finderlohn sowie den regelmäßigen Vorrang einer Ausstellung der archäologischen Funde vor Ort beinhaltet. Im Einzelnen wurden dazu folgende Eckpunkte festgehalten:

• Im Unterschied zum klassischen Schatzregal wird ein gesetzlicher Anspruch auf angemessenen Ausgleich für den Grundstückseigentümer zum Verkehrswert der beweglichen Bodendenkmäler abzüglich Konservierungs- und Restaurierungsaufwand eingeführt.

• Durch den Freistaat Bayern wird ein Finderlohn nach BGB gewährt, soweit der Finder nicht mit dem Eigentümer identisch ist.

• Der Ausgleich bzw. Finderlohn sind an die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen gebunden, also z.B. die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach dem Denkmalschutzgesetz.

• Schatzfunde wie Familienschätze, bei denen der Nachweis der Herkunft möglich ist, oder Fälle, in denen keine Bodendenkmaleigenschaft vorliegt, werden von der Regelung nicht erfasst.

• Die Funde sollen nach Möglichkeit vor Ort (in der Region) unter geeigneten Bedingungen für öffentliche Zwecke unentgeltlich ausgestellt werden können (im Wege eines Leihvertrages mit der Archäologischen Staatssammlung).

• Soweit in Ausnahmefällen keine angemessene Ausgleichszahlung erfolgen kann (und auch sonst keine Einigung möglich ist) tritt § 984 BGB wieder in Kraft.

• Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgt mit der Bergung der Bodendenkmäler.

• Ausreichende staatliche Mittel für Ausgleichszahlungen und Finderlöhne müssen gesetzlich garantiert werden. Dafür sind 300.000 € jährlich erforderlich.

• Aus Gründen des Verwaltungsaufwands wird eine Bagatellgrenze für die Bearbeitung in Höhe von 800 € (für Einzelobjekte oder Kompositobjekte, z.B. Ketten aus mehreren Einzelteilen) eingeführt. Ergänzend soll in einer Verordnung geregelt werden:
• Ein Verfahren bei Streitigkeiten über die Höhe des Ausgleichs.
• Die Fortschreibung der Grundlagen zur Wertermittlung im Abstand von 2 - 3 Jahren.

Ein bevorzugtes Ausleihrecht von liturgischem Gerät soll in der entsprechenden Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt werden. Im Vollzug einer solchen Regelung werden die Archäologische Staatssammlung bzw. das Landesamt für Denkmalpflege bei aufwändigen Fundbergungen nach Möglichkeit tatsächliche bzw. finanzielle Unterstützung leisten, um die Bergungskosten für die Veranlasser zu begrenzen.

4. Im Falle der Einführung einer entsprechenden Regelung, mit der ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch oder ein Anspruch auf Finderlohn begründet wird, wären Haushaltsmittel erforderlich, mit denen die Ausgleichsansprüche und Finderlöhne verlässlich abgesichert werden können. Die notwendigen Mittel in Höhe von 300.000 € sollten dem bereits eingeführten (und vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst verwalteten) Entschädigungsfonds in der Denkmalpflege nach Art. 21 Abs. 2 DSchG zugeführt, dort aber haushaltstechnisch getrennt verwaltet werden. Eine Finanzierung aus den vorhandenen Fördermitteln des Landesamts für Denkmalpflege ist im Hinblick auf deren unzureichende Höhe nicht möglich. Ebenso scheidet eine Finanzierung aus den Mitteln aus, die der Staat aktuell dem Entschädigungsfonds nach Art. 21 Abs. 2 DSchG zuführt. Denn diese Mittel müssen nach den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes je zur Hälfte von Staat und Kommunen aufgebracht werden; sie sind für die Instandsetzung von Baudenkmälern bestimmt. Der staatliche Anteil darf nicht zulasten des kommunalen Anteils für einen anderen Zweck verwendet werden. Darauf haben die kommunalen Spitzenverbände in den Gesprächen ausdrücklich hingewiesen. Bei Einführung einer entsprechenden Regelung müssten daher gleichzeitig im Haushaltplan die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

5. Die Gesprächsteilnehmer haben weiter die Einführung einer Genehmigungspflicht für Sondengänger gefordert.

6. Eine Erweiterung des Denkmalbegriffs im DSchG um paläontologische Funde mit dem Ziel der Einführung eines Schatzregals auch für solche Funde wird abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen

Günther Felbinger, MdL
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