Sehr geehrter Herr

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nach dem zur Zeit geltenden Klassenbildungserlass vom 7.7.2011, den Sie selbst auch schon zu Recht angeführt haben, beträgt die Schülerhöchstzahl für die Grundschule 28 Kinder pro Klasse. Der Stichtag für diese Regelung ist wie folgt festgelegt: Zitat aus dem Erlass:
"3.3 Stichtag für die Klassenbildung ist der erste Unterrichtstag des neuen Schuljahrs. Im Laufe des Schuljahrs zu erwartende Erhöhungen oder Rückgänge bei den Schülerzahlen können bereits vorab bei der Klassenbildung berücksichtigt werden."
Ebenfalls geregelt ist, dass diese Höchstzahl theoretisch um 1 überschritten werden kann. Siehe Zitat aus dem gleichen Erlass: "Können im 1. Schuljahrgang im ersten Schulhalbjahr und im 5. Schuljahrgang und in der Einführungsphase im 13-jährigen Bildungsgang im gesamten Schuljahr Klassen so gebildet werden, dass die Schülerhöchstzahl nur um bis zu einer Schülerin oder einen Schüler je Klasse überschritten wird, entscheidet die Schulbehörde, ob die Klassen nach der Schülerhöchstzahl gebildet werden. Bei ihrer Entscheidung soll sie die besonderen Bedingungen der Schule und die voraussichtliche weitere Entwicklung der Schülerzahlen berücksichtigen."
Sie führen ebenfalls richtig aus, dass die in der 1. Klasse gebildeten Klassen frühestens nach der 2. Klasse wieder neu gebildet werden können. Das ist zu finden im Erlass unter der Ziff. 3.4 "In der Regel sollen einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6., 8. und an der Hauptschule und der Förderschule Schwerpunkt Lernen auch nach dem 9. Schuljahrgang verändert werden. Soll abweichend von dieser Regelung aufgrund gestiegener Schülerzahlen eine zusätzliche Klasse im Schuljahrgang eingerichtet werden, so bedarf dies der Zustimmung der Schulbehörde."
Bei dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt hätte daher eigentlich schon mit der Zahl von 57 Kindern nur zwei Klassen nach der derzeitigen Erlasslage gebildet werden dürfen (2x28 +1). Warum das nicht so erfolgt ist, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die nun gebildeten Klassen jetzt nicht wieder so einfach auseinander gerissen werden dürfen.
Allerdings bitte ich zu bedenken, dass bei einer noch geringer werdenden Zahl von Schülern in der Klasse ggf. aufgrund von Wegzug oder Wiederholungen dann in den zukünftigen Jahren immer wieder die Zusammenlegung nach der derzeitigen Erlasslage droht. Ggf. könnten der Schule aufgrund von sonderpädagogischer Förderung oder eines besonderen Anteils von Schülern mit Migrationshintergrund auch noch weitere Stunden zustehen, so dass die Klassen erst einmal weitergeführt werden können. Dazu liegen mir aber nicht genug Daten vor.
Das ist die Antwort, die ich Ihnen nur nach geltender Erlasslage geben kann.
Insgesamt gesehen steht die SPD Fraktion in Niedersachsen jedoch dazu, dass wir diese geltende Erlasslage ändern müssen mit dem Ziel, dass wir die Klassen für Grundschulen nicht über 24 Schülerinnen und Schülern pro Klasse haben dürfen. Bei integrativen Klassen auch noch geringer. Da wir aber im Moment nicht über eine Mehrheit verfügen, hilft Ihnen das nun im konkreten Fall nicht weiter. Sie könnten jedoch versuchen, im Rahmen einer Petition des Elternrates oder betroffener Eltern an den Landtag die Zusammenlegung zu thematisieren oder sich vielleicht direkt an mich wenden per Email, die Sie in meinem Internetauftritt finden können www.frauke-heiligenstadt.de. Dann könnten wir kurz telefonieren und ggf. weitere Lösungsmöglichkeiten erörtern.
Gruß
Frauke Heiligenstadt