Sehr geehrter Herr Hagen,
für Ihre Frage, die viele Menschen berührt, danke ich Ihnen und nehme dazu gerne auch ausführlicher Stellung, weil das Problem kompliziert ist:
Nach dem 1. Januar 2009 trat für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberuflich selbständig Erwerbstätige und unständig und kurzzeitig Beschäftigte an die Stelle des bisherigen Krankengeldanspruchs nach § 44 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) die Möglichkeit der Absicherung des Verdienstausfallrisikos über einen Krankengeldwahltarif. Damit werden flexible Angebote für die Versicherten ermöglicht und der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen verstärkt. Die genannten Versichertengruppen zahlen danach seit dem 1. Januar 2009 den ermäßigten Beitragssatz und können das Risiko eines Einkommensausfalles bei Krankheit über verschiedene Wahltarife absichern, die die Krankenkassen anbieten müssen. Für die Versicherten ist damit nach wie vor eine gleichwertige Absicherung des Entgeltausfallrisikos möglich.
Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Krankenkassen hat sich allerdings gezeigt, dass die Vorschriften zur Vermeidung von ungerechtfertigten Belastungen der Versicherten und zur Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Teilbereichen einer Anpassung bedürfen. Deshalb sieht das am 18. Juni 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vor, hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen und unständig und kurzzeitig Beschäftigten als zusätzliche Option neben den Wahltarifen weiterhin die Wahl des "gesetzlichen" Krankengelds, also eines Krankengeldanspruchs ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes, zu ermöglichen. Damit soll unverhältnismäßigen Belastungen entgegengewirkt werden, die sich in einigen Fällen bei der Umstellung auf Krankengeldwahltarife vor allem für ältere Versicherte ergeben haben.
Ich denke, dass wir in dieser Hinsicht einig sind. Das eigentliche Problem sind die ersten 42 Tage. Hierbei ist zu beachten, dass auch "normale" Angestellte in dieser Zeit kein Krankengeld von der Krankenkasse, sondern Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten.
Über den Vorschlag, für unständig Beschäftigte wieder einen Krankengeldanspruch ab der ersten Woche einzuführen, konnte hingegen kein Konsens erzielt werden, nicht zuletzt weil dies eine ungerechtfertigte Besserstellung dieser Versichertengruppe gegenüber anderen abhängig Beschäftigten darstellen würde, die ja - s.o. - erst ab dem 43. Tag Krankengeld beziehen.
Mir ist durchaus bewußt, das dieses Ergebnis aus Ihrer Sicht nicht befriedigend ist, ich sehe aber keinen Spielraum für eine entsprechende Ausweitung der Kassenleistungen.
In manchen Fällen zeichnen sich schon Lösungen ab, die vielleicht auch ein Vorbild für Ihre Situation sein könnten: Die Rundfunkanstalten gehen meiner Kenntnis nach vermehrt dazu über, auch Ihren "Freien" einen Entgeltfortzahlungsanspruch in den ersten sechs Krankheitswochen einzuräumen. Ich halte dies in der Tat für die sachgerechtere Lösung und hoffe, dass dieses Modell weitere Verbreitung findet.
Bitte mailen Sie mir Ihre Telefonnummer, damit wir telefonisch abklären können, was genau mit der Frage nach der Verrechenbarkeit der Anspruchstage gemeint ist:
martina.krogmann@bundestag.de.
Mit freundlichen Grüßen nach Guderhandviertel
Martina Krogmann