Dr. Walter Scheuerl (CDU)
Abgeordneter Landtag Hamburg

Grunddaten
Jahrgang
1961
Berufliche Qualifikation
Jurist
Ausgeübte Tätigkeit
MdHB, Rechtsanwalt
Wohnort
Hamburg
Wahlkreis
Landesliste
Landeslistenplatz
5, über Liste eingezogen
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(...) Denn das von Ihnen beschriebene Erstellen von einer Klassenarbeit durch eine Lehrkraft für zwei Parallelklassen, von denen diese Lehrkraft nur eine unterrichtet, ist ja von vornherein geradezu darauf angelegt, die andere Klasse faktisch zu benachteiligen. (...)
Parlamentarische Arbeit
Vorsitz
Schulausschuss
Ordentliches Mitglied
Europaausschuss
Stellvertretendes Mitglied
Kulturausschuss
Fragen an Dr. Walter Scheuerl
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Frage zum Thema Bildung und Forschung
12.03.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Scheuerl,

da Sie Mitglied im Schulausschuss sind, habe ich einige Fragen diesbezüglich an Sie.

Ich selbst bin Studentin an der HAW Hamburg. Direkt im Erdgeschoss unseres Departmenthauses (Berliner Tor 7/ Haus B) befindet sich eine Filiale der "Haspa". Wie ich im Internet ( www.haspa.de ) gesehen habe betreibt die Bank ganz gezielt Filialen auf dem Campusgelände der Hochschulen und Universitäten.

Der Haspa Hamburg wurde kürzlich von den Wettbewerbshütern die Übernahme einer anderen Bank verboten, weil die Haspa sonst eine Monopolstellung erhalten könnte. Auf dem Campus werden ganz gezielt StudentInnen angesprochen und versucht zu werben.

Von der Schule (Gymnasium) kenne ich es, dass sämtliche Werbung auf dem Schulgelände zum Schutz der Beeinflussung verboten war. Hier an der Hochschule gibt es scheinbar eine solche Regelung nicht. Selbst bei der Einführungswoche mussten bei einer Rallye an einem Punkt Aufgaben von der Firma "Red Bull" beantwortet werden und es gab Werbegeschenke.

Auf den Internetseiten der Unis wird sogar für Werbung geworben siehe z.B. www.marketing.uni-hamburg.de .

  • Welche Regelungen bezüglich von Werbung gibt es auf dem Gelände von Schulen und entsprechend auf dem Gelände von Hochschulen und Universitäten in Hamburg?
  • Ist eine solche aufdringliche Werbung in Form von Aufgaben in der Universitätsrallye zulässig und sinvoll?
  • Sehen Sie die Neutralität der Hochschulen und Universitäten durch Werbung und Filialen der Haspa auf dem Campusgelände gefährdet?
  • Sehen Sie Handlungsbedarf? Wenn ja, wie sieht dieser aus?

Viele Grüße
Ihre
Antwort von Dr. Walter Scheuerl
1Empfehlung
13.03.2012
Dr. Walter Scheuerl
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Fragen zur Werbung auf dem Gelände von Hochschulen und Universitäten.

Während Werbung privater Unternehmen auf dem Gelände von Schulen untersagt ist (Einzelheiten finden Sie in der Richtlinie zu Werbung, Sponsoring und sonstigen wirtschaftlichen Aktivitäten in staatlichen Schulen: www.hamburg.de ), besteht ein solches Werbeverbot für die Hochschulen und Universitäten in Hamburg nicht. Anders als an Schulen, in denen sich in erster Linie minderjährige Kinder und Jugendliche auf Grund der gesetzlichen Schulpflicht aufhalten, sind die Studentinnen und Studenten an den Hamburger Hochschulen und Universitäten ausnahmslos freiwillig und vor allem - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - volljährig und im Besitz der allgemeinen Hochschulreife. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Studierenden Werbung privater Unternehmen als solche erkennen und für sich entscheiden können, in welcher Weise sie damit umgehen.

Die Entscheidung darüber, Werbung auf dem Gelände und in den Gebäuden der Hochschulen und Universitäten zuzulassen, von bestimmten Voraussetzungen (z. B. Genehmigung von Werbematerial, Gebühren usw.) abhängig zu machen und/oder zu untersagen, liegt auf Grund des Hausrechts bei dem jeweiligen Hausrechtsinhaber, für die Universität Hamburg also beispielsweise bei deren Präsidenten Herrn Professor Dr. Lenzen.

Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre vier Fragen im Detail gerne wie folgt:

1. Welche Regelungen bezüglich von Werbung gibt es auf dem Gelände von Schulen und entsprechend auf dem Gelände von Hochschulen und Universitäten in Hamburg?

Siehe oben.

2. Ist eine solche aufdringliche Werbung in Form von Aufgaben in der Universitätsrallye zulässig und sinnvoll?

Zulässig sind solche Werbeformen, wenn sie zuvor mit dem Hausrechtsinhaber abgesprochen wurden (siehe oben). Ob sie unter Marketinggesichtspunkten für die werbenden Unternehmen sinnvoll sind, müssen diese selbst entscheiden. Wenn Werbeformen zu aggressiv geraten, können sie sehr schnell auch einen kontraproduktiven Effekt haben. Für die Studierenden sehe ich keine Gefahr: Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat, volljährig ist und sich für eine akademische Ausbildung entschieden hat, ist auch in der Lage, sich selbstbewusst und kritisch mit Werbemaßnahmen privater Unternehmen wie der HASPA oder Getränkeherstellern wie Red Bull auseinanderzusetzen.

3. Sehen Sie die Neutralität der Hochschulen und Universitäten durch Werbung und Filialen der Haspa auf dem Campusgelände gefährdet?

Aus den oben genannten Gründen: nein.

4. Sehen Sie Handlungsbedarf? Wenn ja, wie sieht dieser aus?

Aus den oben genannten Gründen sehe ich auch keinen Handlungsbedarf auf politischer, insbesondere gesetzgeberischer Ebene.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen erschöpfend beantwortet habe. Ansonsten sprechen Sie mich jederzeit gerne an.


Herzliche Grüße,
Walter Scheuerl
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Frage zum Thema Demokratie und Bürgerrechte
13.03.2012
Von:

Sehr geehrter Herr Dr. Scheuerl,

Bürgermeister Olaf Scholz und sein Senat haben am 6. März 2012 beschlossen, einen Volksentscheid über die Vorlage der Initiatoren von "Unser Hamburg - unser Netz" mit der Bundestagswahl voraussichtlich im Herbst 2013 durchzuführen. Was halten Sie davon? Obwohl Sie mit ihrer Volksinitiative "Wir wollen lernen!" beim Volksentscheid im Sommer 2010 den damaligen Hamburger Senat bezwungen haben, habe ich Ihrer Website entnommen, dass Sie einen Volksentscheid über einen Rückkauf der Hamburger Energienetze kritisch zu sehen scheinen.

Mit freundlichen Grüßen,

C.
Antwort von Dr. Walter Scheuerl
bisher keineEmpfehlungen
13.03.2012
Dr. Walter Scheuerl
Sehr geehrte Frau ,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu einem Volksentscheid im Herbst 2013 über die Vorlage der Initiatoren von "Unser Hamburg - unser Netz" (UHUN) über einen vollständigen Rückkauf der Hamburger Energienetze zu einem geschätzten Kaufpreis in Höhe von rund 2,3 Milliarden (!) Euro:

Nach meiner rechtlichen Bewertung verstoßen Bürgermeister Olaf Scholz und sein SPD-Senat mit ihrem Beschluss vom 6. März 2012, parallel zur Bundestagswahl im Herbst 2013 einen Volksentscheid über einen Rückkauf der Hamburger Energienetze mit geschätzten Kosten für den Steuerzahler in Höhe von 2,3 Milliarden Euro durchzuführen, gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Hamburgische Verfassung und geltendes Recht:

1. Die Terminierung auf die Bundestagswahl verstößt gegen § 18 Absatz 4 HVAbstG, der auch für den Senat als geltendes Gesetz verbindlich ist und einen Volksentscheid "vier Monate nach Antragstellung an dem folgenden Sonntag oder gesetzlichem Feiertag" vorschreibt. Rechtmäßiger Termin wäre also, da die Initiatoren von "Unser Hamburg - unser Netz" (UHUN) den Antrag am 6. Januar 2012 gestellt haben, Sonntag, der 13. Mai 2012.

2. Der Bürgermeister und seine Senatoren verstoßen mit ihrer politisch-strategisch motivierten Terminierung eines Volksentscheids gegen das in Art. 64 Hamburgische Verfassung (HV) und Art. 100 Grundgesetz verankerte Normverwerfungsmonopol des Hamburgischen Verfassungsgerichtes: Nur das Verfassungsgericht könnte entscheiden, dass § 18 Absatz 4 HVAbstG trotz seines ausdrücklichen und klaren Wortlautes anders auszulegen ist und wegen der späteren Änderung von Artikel 50 Absatz 3 HV im Dezember 2008 - bei der die Verantwortlichen den § 18 HVAbstG in der Terminfrage nicht änderten - nicht mehr anzuwenden sei (für eine derartige vermeintlich "verfassungskonforme" Auslegung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem Fall wie dem vorliegenden allerdings verfassungsrechtlich tatsächlich kein Raum. Kurz: Olaf Scholz missachtet mit seiner Terminierung des Volksentscheids das Normverwerfungsmonopol des Hamburgischen Verfassungsgerichts.

3. Olaf Scholz und sein Senat (Administrative) verletzen durch die Terminierung eines Volksentscheids ferner den in Artikel 50 Absatz 1 HV verankerten Haushaltsvorbehalt des Parlaments (Legislative) und damit einen wesentlichen Grundsatz der parlamentarischen Demokratie und der Gewaltenteilung. Man stelle sich vor, ein Senat umginge das Parlament (das derzeit mehrheitlich ohne Frage NICHT hinter dem Ansinnen von "Unser Hamburg - Unser Netz" steht), indem er über einige sympathisierende Vereine eine Volksinitiative startet und sich so über einen Volksentscheid eine "Zustimmung" zu kreditfinanzierten Ausgaben in Milliardenhöhe beschafft... - genau dies unterbindet Artikel 50 Absatz 1 HV, der von Olaf Scholz und seinem Senat mit dem Beschluss vom 6. März 2012 über die Anberaumung eines Volksentscheids missachtet wird.

4. Fakt ist: Ein "erfolgreicher" Volksentscheid hätte erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg. Artikel 50 Absatz 1 Satz 2 der Hamburgischen Verfassung (HV) bestimmt jedoch, dass Haushaltspläne nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein können. Von diesem sogenannten Finanztabu werden nicht nur Haushaltsgesetze im förmlichen Sinne, sondern alle Vorlagen mit wesentlichen Auswirkungen auf den Haushalt erfasst. Das Hamburgische Verfassungsgericht (HVerfG) hat im Jahr 2005 ein Volksbegehren ("VolXUni") wegen Verletzung des in Artikel 50 Absatz 1 Satz 2 geregelten Finanztabus für unwirksam erklärt (HVerfG, Az. 5/04), bei dem der Haushalt mit "nur" 850 Mio. EUR betroffen gewesen wäre: "[...] ein derartiges finanzielles Volumen [bewirkt] einen unzulässigen Eingriff in Haushaltsangelegenheiten" (HVerfG a. a. O., S. 30).

Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage ausführlich und erschöpfend beantwortet habe. Sprechen Sie mich sonst gerne an.

Herzliche Grüße,
Walter Scheuerl
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