Sehr geehrter Herr

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die flächendeckende Geburtshilfe muss in Schleswig-Holstein gewährleistet bleiben. Dazu tragen die freiberuflichen Hebammen nicht unwesentlich bei. Die Verdienstsituation ist für diese Frauen besonders aus den von Ihnen geschilderten Gründen in Hinblick auf die Haftpflichtversicherung sehr angespannt. Die Beteiligten sind sich einig, dass eine Verbesserung der Erlössituation der Hebammen diese Lage wieder entspannen kann. Das Land Schleswig-Holstein konnte in dieser Sache direkt durch Anpassung der Beihilfesätze für Landesbeamte in der entsprechenden Verordnung beitragen. Die Neufassung der "Landesverordnung über die Vergütung der Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen", in der die Vergütungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspflegerinnen und -Pfleger für berufsmäßige Leistungen gegenüber Selbstzahlerinnen auf das Niveau der GKV-Vergütungssätze angehoben wird, wurde im April des vergangen Jahres von mir vorgenommen.
Natürlich bedarf es zudem einer angemessenen Vergütung der Leistungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen. Diese müssen von den Vertretern der Hebammen mit dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt werden. Bund und Länder haben in dem Ende letzten Jahres verabschiedeten GKV-Versorgungsstrukturgesetz dabei die Problematik aufgegriffen und eine entsprechende Passage in das Gesetz aufgenommen (§ 134a Abs. 1: "Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen zu beachten, die die Berufsausübung betreffen.), d.h. hinsichtlich der Vergütung der Hebammenhilfe wird klargestellt, dass bei steigenden Kosten trotz grundsätzlicher Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität höhere Vergütungen vereinbart werden können.
In der Gesetzesbegründung heißt es:
"Nach geltendem Recht haben die Vertragspartner in den Verträgen zur Hebammenhilfe bei den zu vereinbarenden Vergütungen neben der Beitragssatzstabilität § 71 auch die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Hebammen zu berücksichtigen. Mit dem angefügten Satz wird ausdrücklich klargestellt, dass dabei auch die die Berufsausübung betreffende Kostensteigerungen (z.B. Beitragserhöhungen zu den von den Hebammen abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherungen) zu beachten sind.
Von den Vertragsparteien hat danach eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der freiberuflichen Hebammen und den Interessen der Versichertengemeinschaft zu erfolgen. Trotz vorgeschriebener Berücksichtigung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität können dabei höhere Vergütungen vereinbart werden, wenn dies erforderlich ist, um den Hebammen eine angemessene Vergütung zu gewähren."
Da ich mich im Vorfeld sowohl schriftlich wie mündlich gegenüber dem Bundesgesundheitsminister für eine solche Passage eingesetzt habe, bin ich zuversichtlich, dass sich auf Basis dieser Neuerung die Lage für die freiberuflichen Hebammen entspannen kann. Dennoch muss die Situation bis zu einem befriedigenden Abschluss der Neuverhandlungen im Auge behalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Heiner Garg