Sehr geehrter Herr

,
die Aufgabe, die uns das Bundesverfassungsgericht gestellt hat, nämlich die Beseitigung des negativen Stimmgewichts, war kompliziert und anspruchsvoll. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber dazu eine Frist gesetzt bis zum 30.06.2011. Bis zu dieser Frist konnte unser Gesetzentwurf leider nur in den Bundestag eingebracht, aber noch nicht verabschiedet werden. Bis zuletzt hatten wir an einer guten Lösung für alle Parteien nicht nur innerhalb der Koalition gearbeitet, sondern auch mit der Opposition Gespräche geführt. Unsere Kompromissangebote wurden indes ausgeschlagen. SPD, Grüne und Linkspartei haben sich einer gemeinsamen Lösung verweigert. Im Gegensatz zu den drei Oppositionsfraktionen, die sich darauf beschränkt haben, Vorschläge zu unterbreiten, die entweder nicht geeignet sind, das negative Stimmgewicht zu beseitigen, oder im Ergebnis zu noch größeren verfassungsrechtlichen Verwerfungen führen, haben wir einen Gesetzesentwurf vorgelegt und jetzt beschlossen, der das negative Stimmgewicht – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert – unter realistischen Annahmen (!) beseitigt. Dabei behalten wir die bekannte und bewährte Struktur unseres personalen Verhältniswahlrechts mit der eigenständigen Bedeutung von Erst- und Zweitstimme bei.
Das negative Stimmgewicht wird in erster Linie durch die Verbindung der Landeslisten verursacht. Dadurch kann es zu Mandatsverschiebungen zwischen den Bundesländern und daher zum Auftreten von negativem Stimmgewicht kommen. Es ist also nur folgerichtig, dass unser Vorschlag im Kern aus der Trennung der Landeslisten – aus der Streichung eines einzigen Paragraphen: § 7 Bundeswahlgesetz – besteht. Es bleibt aber dennoch bei einem einheitlichen Wahlgebiet; so gilt etwa die 5%-Sperrklausel weiterhin für das gesamte Bundesgebiet. Damit greifen wir ausdrücklich einen der Lösungswege auf, die das Bundesverfassungsgericht nicht nur in der Ausgangsentscheidung zum negativen Stimmengewicht aus dem Juli 2008, sondern auch in vier weiteren Entscheidungen im Jahr 2009 ausdrücklich als Lösungsweg benannt hat.
Wir haben uns weiterhin dafür entschieden, dass die Wahlbeteiligung, also die Anzahl der Wähler in den Ländern, das maßgebliche Kriterium für die Verteilung der Sitze auf die Länder sein soll. Damit wird sichergestellt, dass bundesweit in etwa die gleiche Anzahl an Wählerstimmen für die Erringung eines Mandates erforderlich ist. Gleichzeitig stärken wir die immer wieder hervorgehobene Bedeutung der Wahlbeteiligung.
Während nach dem alten Wahlrecht zunächst die Sitze im Rahmen der bundesweiten Oberverteilung auf die Parteien verteilt wurden, werden künftig in einem ersten Schritt die Sitze – abhängig von der Anzahl der Wähler im jeweiligen Land – auf die Länder verteilt. In den Ländern werden dann die Sitze in einem zweiten Schritt auf die Parteien nach der Anzahl der Zweitstimmen verteilt. Die in dem jeweiligen Land errungenen Direktmandate werden dabei in Anrechnung gebracht, sollte eine Partei mehr Direktmandate errungen haben, als ihr Listenmandate zustünden, können weiterhin Überhangmandate entstehen.
Ferner verweise ich auf folgende Erklärungen:
www.bayernkurier.de
www.bayernkurier.de
www.cducsu.de
Der von Ihnen genannte Link hat sich leider nicht öffnen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Uhl