Sehr geehrter Herr

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zunächst einmal vielen Dank für ihre Frage, wobei ich ihnen mitteilen muss, eine Rechtsberatung nicht vornehmen zu können, sondern folgende Ausführungen allein unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden sollen, das diese von einem Student der Rechtswissenschaft im 7. Semester gemacht wurden und ich insbesondere keinerlei Haftung für die folgenden Ausführungen übernehmen werde.
Im Übrigen empfehle ich ihnen einen Anwalt aufzusuchen.
Zunächst wird allgemein in solchen Fällen eine Genehmigung nach dem BImSchG ergehen. Sonstige Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigung) sind durch die Konzentrationswirkung dieser Genehmigung dann bereits enthalten.
Daneben wird eventuell eine (unselbstständige) Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ergehen. Dabei müsste es eine Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit - Abgabe von Stellungnahmen - geben.
Sie sagten, dass sie bereits einen "Einspruch" eingelegt haben, meinen wahrscheinlich aber einen Widerspruch nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Jedenfalls hat dieser in der Regel erst einmal aufschiebende Wirkung (für die Baugenehmigung kann dies jedoch anders sein, vgl. BauGB).
Gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln kann man vor dem Verwaltungsgericht durch fristgerechte Anfechtungsklage (gegen die Genehmigung) oder durch eine Feststellungsklage (auf Feststellung, dass das Verwaltungshandeln rechtswidrig war) vorgehen.
Ansprüche auf Schadensersatz sind im Rahmen eines Amtshaftungsanspruch in solchen Fällen vor den Zivilgerichten grundsätzlich denkbar.
Jedoch empfehle ich Ihnen nochmals, einen Anwalt aufzusuchen, der Ihnen in ihren Rechtsfragen weiterhelfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gerber