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Sehr geehrte Frau Wiesmann,
wie ich erfahren habe, ist eine Änderung des Hessischen Forstgesetzes geplant und der Gesetzesentwurf liegt mittlerweile vor.
Gerade im Hinblick auf das Radfahren im Wald finden sich einige massive Einschränkungen im Gesetzesentwurf, die unter anderem von der Definition eines "festen Weges" in Bezug auf das Betretungsrecht herrühren.
So heißt es im §15 zum Beispiel:
"Feste Waldwege sind befestigte oder naturfeste Wege, die von nicht geländegängigen, zweispurigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können."
"Betreten mehrere Personen den Wald zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, steht ihnen das Betretungsrecht nur zu, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des betroffenen Waldgebietes nicht zu erwarten ist."
Ist Ihnen und Ihren Fraktionskollegen bewußt, daß eine derartige Regelung die legale Ausübung unseres Sports in Hessen nahezu unmöglich macht? Wie erklären Sie den Widerspruch zu Artikel 62a der Hessischen Verfassung: "Der Sport genießt den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände"?
Was in der Begründung zum Gesetzentwurf verschwiegen wird: Das Befahren des Waldes abseits der Wege ist bereits nach geltendem Recht illegal und wurde bereits in der Vergangenheit durch Bußgelder sanktioniert. Ansätze, die Situation z.B. im Taunus durch das Ausweisen bestimmter Strecken zu entschärfen, werden durch die zuständigen Behörden aber seit über 6 Jahren torpediert. Das zeigt, daß die schon vorhandenen Möglichkeiten zur Vermeidung behaupteter Konflikte nicht genutzt werden.
Immerhin wird der Pressesprecher des Umweltministeriums am 04.07.2012 in der Gelnhäuser Zeitung mit den Worten zitiert: "In den allermeisten, bestimmt auf 99 Prozent der Waldflächen, nutzen Wanderer, Jogger und Radfahrer den Wald komplett ohne Konflikte gemeinsam"
Warum also sehen Sie überhaupt Bedarf, die Bewegungsfreiheit der Radfahrer mit der Einführung des neuen Forstgesetzes weiter einzuschränken?