Frage von Monika S. • 24.04.2024
Antwort ausstehend von Anna Stolz FREIE WÄHLER
Erhöhungen der Besoldung wirken sich daher entsprechend auch bei Versorgungsberechtigten nach dem jeweiligen Ruhegehaltssatz bzw. bei Hinterbliebenen nach deren Anteilssatz aus. Nichts Anderes kann für Einmalzahlungen an Versorgungsberechtigte wie z. B. die Inflationsausgleichszahlungen gelten.
Aus dem Staatkrähenbericht des Bayerischen Landesamts für Umwelt geht hervor, weshalb die Saatkrähe, wie alle eurpäischen Vogelarten eine besondes geschützte Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) Bundesnaturschutzgesetz ist.