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Wolfgang Kubicki
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Wolfgang Kubicki von Gerhard R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kubicki,
Nachfrage
http://www.abgeordnetenwatch.de/wolfgang_kubicki-306-49251--f463456.html#q463456

Laut RA aus NRW ergibt sich aus § 67 Abs. 2 BauO NRW, dass es für Schwarzbauten eine spätere Genehmigungsfreistellung nicht geben darf.
http://www.baurecht.de/forum/messages/16434.html

Auszug:

Re: Bauen ohne Baugenehmigung
[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]
Von Dirk Baumeister am 10 Januar, 2012 um 21:18:38
Antwort auf: Re: Bauen ohne Baugenehmigung von Lena am 10 Januar, 2012 um 19:05:47:
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass legal und ordnungsgemäß nur im Vorfeld eines Bauvorhabens die Rechtmäßigkeit festgestellt werden kann. Alles andere macht erstens keinen Sinn und jedes andere Vorgehen ist in den Bußgeldvorschriften in §84 BauO NRW als ordnungswidrig hinterlegt.

Die Vorschriften zur Freistellung sind in §67 BauO NRW hinterlegt. Dort werden zunächst die Voraussetzungen benannt um überhaupt das Freistellungsverfahren durchführen zu dürfen. In Abs. 2 Satz 2 ist festgeschrieben, dass einen Monat NACH Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Vorhaben begonnen werden darf. Daraus erschließt sich, dass die Einreichung Bauvorlagen NACH Beginn des Vorhabens im Widerspruch zu der Systematik des Freistellungsverfahrens steht. Bei anderem Vorgehen wäre der Gemeinde ja auch die Möglichkeit genommen, in der vorgeschriebenen Frist zu erklären, dass alternativ ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

§ 68 Abs.3 LBO-SH unterscheidet sich nicht von § 67 Abs. 2 LBO-NRW!

Bei Schwarzbauten wurde immer VOR Eingang der Bauvorlagen mit dem Bau begonnen.
Habe ich Sie richtig verstanden, dass es in der LBO-SH
also keine rechtliche Grundlage für die nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten durch Genehmigungsfreistellungen gibt?
Falls ja: Wissen das alle Bauämter in Schleswig-Holstein?
Ist ein Erlass zur Klarstellung erforderlich?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Reth,

wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, werde ich mich zu rechtlichen Fragen zu mir unbekannten Sachverhalten nicht äußern. In meiner Funktion als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen-Landtages darf ich auch schon aus rechtlichen Gründen grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

Im Übrigen verweise ich auf mein letztes Antwortschreiben. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist so angelegt, dass die vollständigen Antragsunterlagen vor Baubeginn vorliegen müssen. Nachträgliche Änderungen des Antrages sind aber grundsätzlich möglich. Wenn das Vorhaben dann immer noch die Voraussetzung für eine Freistellung erfüllt, ist diese zu erteilen. Andernfalls kommt eine nachträgliche Baugenehmigung in Betracht. Eine nachträgliche Freistellung (nach Baubeginn) dürfte grundsätzlich ausscheiden. Ob dies aber etwa durch eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausnahmsweise doch möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind mir aber nicht bekannt, weshalb ich um Verständnis bitte, dass ich von einer konkreten Antwort absehen muss.

Ich bedauere, Ihnen nicht in der erhofften Weise behilflich sein zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Kubicki, MdL

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