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Willi Zylajew
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Frage von Benedikt K. •

Frage an Willi Zylajew von Benedikt K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Zylajew,

miene Frage an Sie betrifft die Dienstleistungs-richtline der Europäischen Union.

Die Christ-Demokraten in der Europäischen Union sind meines Wissen für die Dienstleistungsrichtline mit Herkunftslandprinzip. Das Herkunftsland Prinzip entspricht nicht dem EG-Vertrag. Sie führt zu einer weitest gehenden Verdrängung der Vorschriften des Herkunftsstaats.Zugleich beschränkt sie die Möglichkeiten der Behörden des Herkunftsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet gegen einen in einem anderen Staat niedergelassenen Dienstleister vorzugehen. Hierfür bietet der EG- Vertrag keine Rechtsgrundlage.

Insbesondere kann auch die Liberalisierungsbefugnis des Artikels 52 EGV nicht herangezogen werden, weil sie nur bereichsspezifische Regelungen hinsichtlich ,, einer Bestimmten" Dienstleistung nicht aber fach- und berufsfeldübergreifenden Regelung zulässt. Der Bundesrat hat einvernehmlich deutlich gemacht, dass die insbesondere in den Artikeln 16,19 und 37 des Richtlinienvorschlags enthaltenen Regelungen über das Herkunftslandprinzip von der Regelungskompetenz der Regelungskompetenz der gemeinschaft nach Artikeln 47 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 55 EGV nicht gedeckt sind , weil sie über eine Koordinierung der nationalen Bestimmungen hinausgehen.

Also ist das Herkunftslandprinzip gegenüber dem Martortprinzip scheiße

Mit freundlcihen Grüßen

Benedikt Kippschnieder ( 15 )

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kippschnieder,

obwohl die deutschen Dienstleistungsbringer besonders leistungsstark und überdurchschnittlich produktiv sind, werden jährlich Dienstleistungen im Wert von rund 48 Mrd. € mehr eingeführt als ausgeführt. Das liegt u.a. daran, dass unser liberales Gewerberecht es ausländischen Dienstleistern schon heute sehr einfach macht, in Deutschland tätig zu sein, während deutsche Unternehmen durch bürokratische Hürden in anderen EU-Staaten gebremst werden. Die Öffnung der europäischen Dienstleistungsmärkte bietet daher auch Chancen für mehr Wachstum und Arbeitsplätze in Deutschland. Wir sind Weltmeister beim Export von Waren. Wir können auch einen Spitzenplatz im Handel mit Dienstleistungen einnehmen. Dazu muss die Richtlinie allerdings so gestaltet werden, dass deutsche Unternehmen tatsächlich die Chance erhalten, deutlich leichter als bisher Aufträge in anderen europäischen Ländern wahrzunehmen.

Wir sind uns darin einig, dass der von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf einer Dienstleistungsrichtlinie auch problematische Seiten aufweist. Korrekturen sind sicherlich notwendig. Leider hat es die Bundesregierung versäumt, substantiellen Einfluss auf die laufenden Verhandlungen zu nehmen, obwohl der Richtlinienvorschlag schon lange im Kabinett lag. Dass existenzielle Interessen Deutschlands regelmäßig verschlafen werden, haben wir schon bei der Dienstleistungsfreiheit gegenüber den neuen Beitrittsstaaten erlebt, die nur für den Bau- und Reinigungssektor ausgesetzt wurde. Da keine flächendeckenden Schutzregelungen ausgehandelt wurden, haben sich durch die zahlreichen verbleibenden Lücken Missstände wie etwa im Fleischergewerbe eingeschlichen. Die Regierung Schröder hat es nicht geschafft, ein durchdachtes Änderungspaket im Interesse Deutschlands auf europäischer Ebene durchzusetzen.

Das Herkunftslandprinzip soll eigentlich dabei helfen, öffentlich-rechtliche Genehmigungshindernisse in anderen europäischen Ländern abzubauen. Das Herkunftslandprinzip kann meiner Meinung nach aber nicht unbegrenzt gelten. Die Daseinsvorsorge, die staatliche Gesundheitsversorgung, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die staatliche Kulturförderung, Zeitarbeit, all das muss in der Tat vom Herkunftslandprinzip ausgenommen bleiben. Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag tritt dafür ein, dass trotz Herkunftslandprinzip die lokalen Behörden vor Ort die ausländischen Unternehmen kontrollieren dürfen. Es ist realitätsfremd zu glauben, dass die Behörden des Herkunftslandes in der Lage oder motiviert wären, die eigenen Dienstleister im Ausland zu überwachen. Um auch andere sensible Bereiche zu schützen, muss durch eine abschließende Positivliste der Anwendungsbereich des Herkunftslandsprinzips genau präzisiert werden. Den berechtigten Bedenken des Handwerks und der freien Berufe muss Rechnung getragen werden, indem klargestellt wird, dass sich die Anerkennung der Berufsqualifikation ausschließlich nach der Qualifikationsrichtlinie und nicht nach dem Herkunftslandprinzip richtet.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Zylajew MdB