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Frage von karl-heinz s. •

Frage an Ute Berg von karl-heinz s. bezüglich Familie

Im April 09 haben wir einen Antrag auf Weiterbewilligung des Kinderzuschlags gestellt. Am 13.05.09 kam ein Schreiben der Familienkasse Detmold worin wir gebeten wurden die Lohnabrechnung April 09 einzureichen, damit über den Antrag entschieden werden kann.
Am 12.06.09 teilte uns die Kasse mit das noch 6 diverse Bescheinigungen fehlen würden,die wir auch umgehend per Einschreiben übersendet haben.Heute den 30.06.09 habe ich bei der Kasse telefonich angefragt ob der Antag abschließend bearbeitet wurde als Anwort bekam ich zu hören das es mindestens 6-8 Wochen dauern kann.

Frage: Ist es richtig ab Antragstellung ca. 6 Wochen Frist zu bearbeitung? Da wir ja schon im April 09 den Antrag abgeben haben und es mitlerweile fast drei Monate her ist.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Steinke,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Ich bedauere, dass Sie bereits so lange auf die Entscheidung über Ihren Antrag auf Weiterbewilligung des Kinderzuschlages warten müssen. Ihre Verärgerung darüber kann ich gut nachvollziehen.

Gesetzlich geregelte Bearbeitungsfristen für den Kinderzuschlag existieren nicht. Grundsätzlich müsste man aber davon ausgehen, dass die Familienkasse als Bundesbehörde sorgfältig, gewissenhaft und so zeitnah wie möglich über die eingehenden Anträge entscheidet.

Natürlich kann es bei komplizierten Einzelfällen oder bei verstärktem Mitarbeiterausfall durch Krankheit oder Urlaubszeit im Einzelfall auch zu verlängerten Bearbeitungszeiten kommen.

Ich empfehle Ihnen, weiterhin einen engen Kontakt zu der bearbeitenden Stelle zu halten und hoffe, dass Sie in naher Zukunft einen Bescheid erhalten werden. Vielleicht ist das ja inzwischen sogar schon geschehen.

Grundsätzlich bleibt Ihnen natürlich immer das Mittel, eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Leiter der zuständigen Familienkasse einzureichen, um eine Beschleunigung der Bearbeitung zu erreichen. Als nächster weitergehender Schritt kommt eine Beschwerde beim Bundeszentralamt für Steuern (Fachaufsichtsbehörde über die Familienkassen) in Betracht. Als schwerstes Geschütz im Kampf gegen untätige Familienkassen kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Sie ist aber in der Regel erst nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.

Dies wäre allerdings in meinen Augen ein sehr konfrontativer Weg, den ich an Ihrer Stelle nur im äußersten Notfall einschlagen würde.

Ich werde aber Ihre Beschwerde zum Anlass nehmen und bei unseren Bürokratieabbauplänen Ihre Schilderungen mit einbeziehen, um hier möglichst zu Verbesserungen zu kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Berg