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Frage von Richard B. •

Frage an Ursula Körtner von Richard B. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrte Frau Körtner,

Das Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) Vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. Nr. 7/2001 S.100) besagt, dass Rabenkrähen in der Jagdzeit
bejagt werden dürfen. Die Jagd auf Krähen wird in Niedersachsen auch teilweise ganzjährig ausgeübt. Die Jagd darf mit Genehmigung auch in der Schonzeit ausgeübt werden, wenn Schäden an Landwirtschaft und für andere Tierarten zu erwarten sind.

Wie verhält sich dieses Gesetz mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Rabenkrähen, Elstern und Eichelhäher gehören zu den als Singvögel geschützten Arten.

Soweit mir als Rechtsbürger dieses Landes bekannt ist, bricht Bundesrecht bekanntlich Landesrecht. Nicht nur aus rechtlicher Sicht erscheint mir
die Bejagung der Rabenkrähe aus wildbiologischer, umweltschützerischer und politischer Hinsicht zweifelhaft.

1. Wenn die Rabenkrähe im Umland bejagt wird, werden sie durch den Jagddruck zum Kulturfolger und nisten sich in den Städten ein. Dies hat unerwünschte Folgen.
2. Erfolgt die Jagd auf Krähen mit Bleischrot?
3. Was geschieht mit den erlegten Krähen?
4. Welche objektiven Schäden wurden durch Rabenkrähen in der Landwirtschaft angerichtet?
5. Welche wirtschaftlichen Interessen würden durch ein Verbot der Krähenbejagung berührt werden?

Ich bitte Sie um Stellungnahme.
Nach meinen Beobachtungen gibt es durch Rabenkrähen weder Schäden in der Landwirtschaft noch werden andere Tierarten durch sie in ihrem Bestand gefährdet. Gern lasse ich mich belehren, wenn ihnen wildbiologische Gutachten vorliegen, die meine Ansicht widerlegen.

Mit freundliche Grüßen

Richard Bock

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