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Ursula Heinen-Esser
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Frage von Reinhard N. •

Frage an Ursula Heinen-Esser von Reinhard N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Heinen,

sie haben dem Gesetz zur Beschneidung von unmündigen Knaben zugestimmt. Nun kritisieren sie die katholischen Spitäler, die sich geweigert haben einer Frau nach einer Vergewaltigung die Pille danach zu verabreichen da es gegen die Prinzipien der katholsichen Kirche verstösst.

Bei der Beschneidung haben sie sich darauf berufen, dass Juden und Muslime nicht in ihrer Religionsausübung gehindert werden dürfen obwohl es genügend Fachliteratur gibt, die darauf hinweist, welche langfrisitgen Folgen eine Beschneidung hat, auf der anderen Seite sprechen sie dem katholischen Krankenhaus aber genau diese Freiheit ab. Können sie mir erklären, wie das zusammenpasst? Sie weisen in ihrer Antwort an Herrn Hoven darauf hin, dass die Beschneidung " Dies ist besonders wichtig, da Juden und Muslimen - für die die rituelle Beschneidung von elementarer religiöser Bedeutung ist - ihre Religion hierzulande auch künftig offen und legal leben können." von zentraler religiöser Bedeutung ist, der Abgeordnete Thomae von der FDP behauptet wiederum, das Gesetz stellt nicht auf die religiöse Beschneidung ab, leider hat er nie erklärt, wieso das Gesetz dann überhaupt notwendig war, leider haben auch sie die medizinischen Vorteile mit keinem einzigen Wort erwähnt bzw. Vorteile aufgezeigt, wieso ein gesundes Körperteil entfernt werden soll. Können sie mir sagen, wie es sein kann, dass zwei Abgeordnete beim genau gleichen Gesetz das verneinen, was der anderen als Begründung anführt?

Danke vorab für ihre Antwort,
mit freundlichen Grüssen
Reinhard Niederländer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Niederländer,

vielen Dank für Ihre Frage via abgeordnetenwatch.de. Sie ziehen in Ihrer E-Mail einen Vergleich, den ich so nicht gelten lassen kann.

Ich habe es in der Tat als einen Skandal empfunden, dass eine junge Frau, die sich nach ihrer Vergewaltigung nacheinander an zwei Kliniken in katholischer Trägerschaft gewandt hat, von beiden Kliniken abgewiesen wurde. Abgesehen davon, dass in meinen Augen die Beratung über die „Pille danach“ ein wichtiger Bestandteil eines Beratungsgespräches nach einer Vergewaltigung ist, war im konkreten Kölner Fall gerade dieser Bestandteil der Beratung ursächlich dafür, dass zwei junge Ärztinnen die Sicherung möglicher Tatspuren für eine spätere Verwendung vor Gericht verweigert haben. Die beiden Ärztinnen standen hier offenbar in einem Gewissenskonflikt zwischen ihren Pflichten als Mediziner und ihrer Loyalität gegenüber einem Arbeitgeber, der auch nach einer Vergewaltigung der „Pille danach“ ablehnend gegenüber stand. Unabhängig von dem Prinzip des absoluten Lebensschutzes der katholischen Kirche darf einem Opfer eines Gewaltverbrechens von einer Institution Hilfe nicht verweigert werden, die zur Hilfe geschaffen und verpflichtet ist.

Ich freue mich deshalb darüber, dass Kardinal Meisner am 31. Januar nun klargestellt hat, dass „die Ärzte in katholischen Einrichtungen aufgefordert [sind], sich rückhaltlos der Not vergewaltigter Frauen anzunehmen und sich dabei unter Berücksichtigung des neusten Stands der medizinischen Wissenschaft in ihrem ärztlichen Handeln an den [..] genannten Prinzipien [nämlich, nach einer Vergewaltigung ein Präparat, dessen Wirkprinzip die Verhinderung einer Zeugung ist, mit der Absicht einzusetzen, die Befruchtung zu verhindern] auszurichten. Darüber hinaus ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie in diesem Fall auch über Methoden, die nach katholischer Auffassung nicht vertretbar sind, und über deren Zugänglichkeit aufklären, wenn sie dabei, ohne irgendwelchen Druck auszuüben, auf angemessene Weise auch die katholische Position mit Argumenten erläutern.“

Einen damit nicht vergleichbaren Sachverhalt stellt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschneidung dar. Dies ist unter strengen Vorgaben erlaubt, da Eltern nach derzeitigem Wissensstand kein unvertretbares gesundheitliches Risiko eingehen, wenn sie ihren Sohn unter Einhaltung dieser strengen Vorgaben beschneiden lassen. Verfassungsrechtlich ist daher ein Verbot der Beschneidung nicht gerechtfertigt, da eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer medizinisch fachgerecht vorgenommenen Beschneidung grundsätzlich nicht zu erwarten ist.

Was die Beweggründe für das Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder des Bundestags betrifft, bitte ich Sie herzlich darum, Ihre Frage direkt an die jeweiligen Kollegen zu richten.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Heinen-Esser