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Urs Tabbert
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Frage von Peter S. •

Frage an Urs Tabbert von Peter S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Tabbert,

der Senat hat Ende Juli den neuen Gesetzentwurf des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) der Bürgerschaft vorgelegt.

https://www.hamburg.de/justizbehoerde/pressemeldungen/12777956/2019-07-30-jb-transparenzgesetz/

Praxis in der Anwendung des gegenwärtigen Transparenzgesetzes ist es, dass die Behörden Verträge der Daseinsfürsorge und andere Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, im Transparenzportal ohne die dazugehörigen Anlagen veröffentlichen.

Ein Beispiel hierfür ist der Vertrag, den der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen zum Bau des geplanten neuen Fern- und Regionalbahnhofs Diebsteich geschlossen hat.

http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/projekt-verlegung-fernbahnhof-hamburg-altona-kaufvertrag-fhh-investor-grosse-bahnstrasse-isebek

In diesem Fall ist es sogar so, dass selbst das Anlagenverzeichnis (siehe Seite 7) komplett geschwärzt wurde.

Wie werden Sie sicherstellen, dass Verträge der Daseinsfürsorge und andere Verträge, an denen ein öffentliches Interesse besteht, künftig einschließlich ihrer Anlagen veröffentlicht werden?

Danke im Voraus für Ihre Antwort und

mit besten Grüßen

P. S.

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Antwort von
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Grundsätzlich legen die einzelnen Fachbehörden bzw. Anwender das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) und damit auch den in § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 HmbTG verwendeten Vertragsbegriff im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten in eigener Verantwortung aus. Ob in der bisherigen Praxis der Behörden im Regelfall Vertragstexte nur ohne Anlagen veröffentlicht werden, ist mir daher nicht bekannt und müsste über die jeweilig zuständige Fachbehörde erfragt werden. Die Fachbehörden dürften jeweils eine Ansprechpartnerin bzw. einen Ansprechpartner für Angelegenheiten rund um das Transparenzportal benannt haben.

Rechtlich sprechen Sinn und Zweck der Veröffentlichungspflicht von Verträgen dafür, den Begriff der „Verträge“ so zu verstehen, dass er neben dem „Kern-“Vertragstext alle zugehörigen und den Regelungsgehalt konkretisierenden Anlagen umfasst. Zudem sind nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG mit Verträgen „auch alle vertragsähnlichen Vereinbarungen, Anlagen sowie nachträglich vereinbarten Ergänzungen gemeint“ (siehe auch Drs. 20/4466, S. 16). Neben dem Vertragstext als solchem dürften damit grundsätzlich auch sämtliche Anlagen eines Vertrages zu veröffentlichen sein, soweit einer Veröffentlichung nicht die Ausnahmetatbestände der §§ 4 bis 7 HmbTG entgegenstehen.

Sollten Sie Unterstützung in einem konkreten Fall benötigen, stehe ich gern zur Verfügung.

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