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Undine Kurth
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Frage von Brit P. •

Frage an Undine Kurth von Brit P. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Kurth,
meine Frage zielt auf eine Handhabung örtlicher Behörden bundeseinheitlicher Gesetzgebung: Hartz iV. Nach Aussage der betreffenden Behörde hat diese das Recht, dem Betreuten die Miete für eine neue Wohnung zu zahlen, obwohl die Behörde weiß, daß die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und das Mietverhältnis somit nicht ordnungsgemäß endete. Das ist Zivilrecht, die Behörde hat nur die Angemessenheit zu prüfen. Der alte Vermieter kann sich ja zivilrechtlich gegen den Hilfsbedürftigen zur Wehr setzen. Ist diese Handhabung so vom Gesetzgeber beschlossen worden? Wenn nein, wieso darf diese Behörde dann so handeln. Letztendlich wird damit bewußt ein zu Betreuender in die Schuldenfalle gejagt. Herzlichen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen Brit Purmann

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Purmann,

vielen Dank für Ihre Frage vom 01. Oktober 2008. Sie fragen nach den gesetzlichen Regeln für die Erstattung der Mietkosten von ALG II-Beziehern, insbesondere beim Wechsel der Wohnung und dem Nichteinhalten der gesetzlichen Kündigungsfrist beim Auszug aus der bisherigen Wohnung. Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass ich Ihnen erst jetzt antworte, aber ich habe mich für diese Antwort bei meinen Kollegen informieren müssen, da dieser Themenbereich nicht zu meinem Arbeitsgebiet gehört.

Die Antwort auf Ihre Frage, ob der Gesetzgeber beschlossen habe, dass dem Vermieter bei Nicht-Einhalten der Kündigungsfrist lediglich der Weg der Zivilklage bleibt, lautet zunächst einmal Nein. Im SGB II, dem Gesetz, das den Bezug von ALG II regelt, werden lediglich die zentralen Grundsätze zur Erstattung der Mietkosten geregelt. Nach § 22 SGB II müssen die Mietkosten angemessen sein. Sind die Mietkosten zu hoch und damit nicht angemessen, kann der örtliche Träger den ALG II-Empfänger dazu auffordern, in eine Wohnung mit angemessener Miete zu wechseln. Will der ALG-II-Empfänger die Wohnung wechseln, ohne dass ihn der örtliche Träger dazu auffordert, kann er nur in eine Wohnung wechseln, deren Miete nicht höher ist als die der vorigen.

Der Bundesgesetzgeber hat es den Ländern und Kommunen überlassen, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festzulegen, welche Miete bzw. welche Wohnungsgrößen als angemessen gelten. Das ist unseres Erachtens im Großen und Ganzen auch sachgerecht, da die unterschiedlichen Mietpreise und Wohnungssituationen vor Ort wesentlich besser eingeschätzt werden können als von Berlin aus. Es gibt in den Ländern, Städten und Kreisen also jeweils Richtlinien zur Bestimmung der örtlichen Angemessenheiten der Kosten für Unterbringung. Darin enthalten sind oftmals auch Richtlinien, wie genau mit Umzügen umzugehen ist.

Generell muss man dabei unterscheiden, ob der Umzug vom örtlichen Träger zur Senkung der Mietkosten angeordnet wurde, oder ob der Umzug vom ALG II-Bezieher selbst angestrebt wird. Im ersten Fall, wenn der Umzug angeordnet wurde, ist der örtliche Träger grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kündigungsfrist des Mietverhältnisses zu beachten, das aufgelöst wird. In den Richtlinien der Stadt Köln zum Beispiel ist dies explizit so vorgeschrieben. Hätte der örtliche Träger in dem von Ihnen beschriebenen Fall also den Umzug angeordnet ohne die Kündigungsfrist zu beachten, hat er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen.

Anders liegt der Fall, wenn der ALG II-Bezieher selbst den Umzug veranlasst hat. Es gehört dann nicht zu den üblichen Pflichten des örtlichen Trägers zu überprüfen, ob bei dem Umzug alle Pflichten des Mieters eingehalten wurden. Das würde den zuständigen Träger eindeutig überfordern. Wenn die Kündigungsfrist in einer solchen Konstellation nicht eingehalten wurde, dann bleibt unseres Erachtens tatsächlich nur der übliche Rechtsweg zwischen Mieter und Vermieter, um die Sache zu klären.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Frage klar genug beantworten. Sollten aber
noch Fragen offen sein, dann melden sie sich doch bitte wieder.

Mit freundlichen Grüßen

Undine Kurth