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Ullrich Meßmer
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Frage von Ralph F. •

Frage an Ullrich Meßmer von Ralph F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Meßmer,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 19.11.
Ihr Angebot, den Antrag der SPD hinsichtlich der Veränderung des Ehrensolds einzusehen, nehme ich gerne an, fände es es aber wesentlich hilfreicher, wenn dieses Dokument allen interessierten Lesern per Download zur Verfügung gestellt wird.
Bitte stellen Sie daher einen Link zur Verfügung oder teilen mit, auf welcher Seite das Dokument zu finden ist.

Bezüglich der Nebeneinkünfte von Peer Steinbrück haben Sie leider gar nicht geantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

R. Fischbach

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Fischbach,

den Antrag der SPD-Fraktion auf der Bundestagsdrucksache 17/11593 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten) füge ich meiner Antwortmail bei.

Zu ihrer aktuellen Information kann ich Ihnen mitteilen, das die 1. Lesung dazu heute gegen 19 Uhr im Bundestag stattfinden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Ullrich Meßmer

Anhang:
Deutscher Bundestag Drucksache 17/11593
17. Wahlperiode 20. 11. 2012
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
A. Problem
Die Amtsbezüge des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin werden jährlich mit dem Gesetz über den Bundeshaushaltsplan bewilligt. Die Ruhe- bezüge (sog. Ehrensold) sind im Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsi- denten festgelegt. Sie wurden mit dem Änderungsgesetz vom 24. Juli 1959 (BGBl. I S. 525) von 50 auf 100 Prozent der Amtsbezüge (ohne Aufwandsgel- der) verdoppelt und sind seitdem unverändert, während die Rente aus der gesetz- lichen Rentenversicherung sowie die Minister-, Beamten- und Abgeordneten- versorgungen im Laufe der vergangenen Jahrzehnte mehrfach eingeschränkt werden mussten.
Nachdem erstmals ein Bundespräsident während der ersten Wahlperiode den Amtsverzicht erklärt hat, ist die geltende Versorgungsregelung in der Öffentlich- keit auf erhebliche Kritik gestoßen. Eine Versorgung in ungekürzter Höhe der Aktivbezüge, die vor Vollendung einer gesetzlichen Altersgrenze und unter Um- ständen vor Erreichen einer Mindestamtszeit gewährt wird, steht im Gegensatz zu den gemeinsamen Grundsätzen aller staatlichen Versorgungssysteme und er- scheint nicht mehr vertretbar.
B. Lösung
Der Anspruch auf Ruhegehalt setzt eine Mindestamtszeit von zwei Jahren und sechs Monaten voraus und beträgt dann 50 Prozent der Amtsbezüge (ohne Auf- wandsgelder). Nach einer vollen Amtszeit von fünf Jahren erhöht sich das Ruhegehalt auf 75 Prozent und nach einer Amtszeit von zehn Jahren auf 100 Prozent der Amtsbezüge (ohne Aufwandsgelder).
C. Alternativen
Die Amtsbezüge des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin werden gesetzlich geregelt. Die Versorgung orientiert sich an den Vorschriften des Bun- desministergesetzes für die Versorgung der Mitglieder der Bundesregierung.
D. Kosten
Da die Versorgungsbezüge verringert werden, entstehen Minderausgaben, deren Gesamthöhe nicht beziffert werden kann. Soweit Übergangsvorschriften ein- greifen, werden die Versorgungsbezüge jährlich um ein weiteres Zehntel des
Unterschiedsbetrags gekürzt, der sich im Vergleich zum neuen Recht ergibt. Wenn die üblichen Besoldungsanpassungen auf die Amtsbezüge übertragen werden, wird die vollständige Absenkung auf die künftige Höhe der Versorgung bereits vor Ablauf von zehn Jahren erreicht.