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Thomas Silberhorn
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Frage von Andreas G. •

Frage an Thomas Silberhorn von Andreas G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Silberhorn,
vor einigen Wochen wurde in verschiedenen Medien über ein neues Phänomen bei Betriebsprüfungen durch verschiedenen bayerischen Finanzämtern, insbesondere aus dem Münchener Raum berichtet. Hiernach wurden Werbetreibenden Unternehmen, welche Google, Facebook etc. für Onlinewerbung nutzen, Haftungsbescheide aufgrund eines nicht erfolgten Quellensteuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG angedroht. In eigen Fällen ergeben sich hier nachzuzahlende Beträge in Millionenbereich (siehe https://www.wiwo.de/unternehmen/mittelstand/sondersteuer-fuer-online-werbung-findige-finanzbeamte-schrecken-online-haendler-auf/24018288.html). Dies hat existenzbedrohende Folgen für die betroffenen Unternehmen. Diese sind plötzlich mit einem bisher nie diskutierten Quellensteuerabzug konfrontiert. Grundlage für diesen Quellensteuerabzug ist ein juristischer Kniff der erstmals von einem Sachgebietsleiter eines Münchner Finanzamts in „nicht dienstlicher Eigenschaft“ Anfang 2019 in einem steuerlichen Fachmagazin veröffentlicht wurde. Danach soll die Werbung auf Google und Facebook eine „Überlassung von Rechten“ darstellen. Nur durch diesen Kniff wird Onlinewerbung zu einem Tatbestand der unter den Quellsteuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG führt. Ob hier tatsächlich eine „Überlassung von Rechten“ vorliegt, darf getrost bezweifelt werden. Tatsächlich bleiben alle Rechte insbesondere auch Algorithmen, Kow How etc. bei Facebook und Google. Obwohl daher erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden besteht, werden diese wohl derzeit zumindest angedroht und Unternehmen damit einer erheblichen Unsicherheit ausgesetzt. Sind Sie der Meinung, dass Werbetreibende auf Onlineplattformen auf der Grundlage einer nicht nachvollziehbaren Auslegung des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG als „Steuereintreiber“ des Staates fungieren soll, oder wollen Sie sich dafür einsetzten das diesem Spuk schnellstmöglich ein Ende gesetzt wird?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr G.,

welche Form der Online-Werbung der Quellenbesteuerung unterliegt und ob ein Erstattungsanspruch gegenüber dem (ausländischen) Vertragspartner besteht, können nur Finanzverwaltung und Rechtsprechung klären. Betroffenen Unternehmen kann ich daher nur empfehlen, sich zunächst an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Silberhorn

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