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Frage von C. S. •

Frage an Thomas Ney von C. S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Ist für Sie und/oder Ihre Partei die Scharia mit dem Grundgesetz vereinbar?

Sawsan Chebli (SPD), ehemalige stellvertretende Sprecherin des Auswärtigen Amtes, derzeit Staatssekretärin für Bundesangelegenheiten des Landes Berlin, sieht darin keinen Widerspruch, während für den Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof (gemäß Wikipedia/Scharia) die Scharia „inkompatibel mit den fundamentalen Prinzipien in der Demokratie“ ist.

Wenn Sie eine Kompatibilität sehen, bitte ich Sie diese zu begründen, da gemäß Scharia z.B. ein Abfall vom Glauben mit dem Tod bestraft wird.

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Sehr geehrte/r Frau/Herr S.,

für mich steht zunächst einmal außer Frage, dass keine religiöse Vorschrift in Deutschland über dem Grundgesetz stehen kann.

Was die Frage der Vereinbarkeit der Scharia mit dem Grundgesetz angeht, mag dies zum Teil von der jeweiligen Koran-Interpretation abhängen, da die Scharia ja kein fixiertes Recht, sondern vielmehr eine Form der Rechtsfindung ist. Gerade deshalb finde ich jedoch derartige Aussagen wie die von Frau Chebli höchst problematisch. Für ein derartiges Urteil müsste zunächst einmal eine eindeutige und einheitliche Interpretation der der Scharia zugrunde liegenden religiösen Texte existieren. Dies ist jedoch beim Islam und der Vielzahl seiner Strömungen nicht der Fall. Folglich lässt sich die Scharia auch nicht per se als kompatibel zum Grundgesetz erklären.

Selbstverständlich sind religiöse Vorschriften, wie die von Ihnen angeführte Todesstrafe beim Abfall vom Glauben, in keinster Weise mit dem Grundgesetz vereinbar. Darüber hinaus gibt es viele weitere religiöse, insbesondere islamische Normen, die ich mit dem hierzulande geltenden Recht und den vorherrschenden Wertvorstellungen für auch nicht vereinbar halte - wie etwa die religiös motivierte Beschneidung Minderjähriger.

Ich bin daher grundsätzlich dagegen, der Scharia irgendeine rechtliche Stellung einzuräumen. Wer nach seinen religiösen Geboten leben möchte, mag dies im Rahmen der Religionsfreiheit tun - jedoch nur so lange er damit nicht die Grundrechte anderer verletzt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Ney