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Frage von Sascha T. •

Frage an Thomas Marquardt von Sascha T. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Marquardt,

auch wenn es mich, nicht mehr, betrifft, habe ich eine Frage zur Besoldung von Landesangestellten, die sich mir jüngst aufdrängt.

Ich war 2 Jahre lang an zwei verschiedenen Hochschulen NRW mit jeweils 50% der Arbeitszeit beschäftigt. Hierbei schloss ich logischerweise 2 Arbeitsverträge und hatte 2 Arbeitgeber. Trotzdem behandelte das LBV die beiden Stellen durchgehend als 1 Stelle und zog entsprechend auch die Abgaben ein. Insbesondere wurden so beide Stellen (da als eine behandelt) in Steuerklasse I einsortiert und entsprechend versteuert.

Im Widerspruch hierzu sagt jedoch §38b, Abs.6 des EStG:
"die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen"

Nun arbeite ich seit über einem Jahr erneut an zwei Hochschulen mit zwei Stellen a 50%, jedoch in unterschiedlichen Bundesländern (NRW und Hessen). In dieser, meiner Auffassung arbeitsrechtlich und steuerlich völlig identischen Situation, werde ich nun aber, im Einklang mit dem §38b EStG tatsächlich einmal in Steuerklasse I und einmal in Steuerklasse VI einsortiert.

Auf Rückfrage bestätigte mir auch mein zuständiges Finanzamt, dass die Besteuerung bei zwei Stellen innerhalb NRWs (als 100%-Stelle mit Steuerklasse I) "eigentlich nicht richtig, aber eben einfacher, ist".

Übersehe ich hier eine Sonderregelung oder werden Landesbedienstete mit 2 halben Stellen hier tatsächlich bar jeder gesetzlichen Grundlage steuerlich bevorzugt? Falls dies der Fall sein sollte, ist es geplant diese Regelung auch auf Angestellte mit 2 halben Stellen in zwei Ländern zu übertragen um eine einheitliche Regelung zu realisieren?

Über eine Aufklärung dieser steuerlichen Inkonsistenz würde ich mich sehr freuen, auch wenn Sie vermutlich keine Auswirkungen auf mich persönlich hat.

Mit freundlichen Grüßen,
Sascha Tillmanns

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Tillmanns,

vielen Dank für ihre ausführliche Schilderung. Diese Frage ist sehr fachspezifisch. Allgemein gelten in Steuerrechtsfragen die Bundesländer als sehr autonom und in ihren eigenen Steuerrechtsfragen als sehr unabhängig voneinander. In ihrem Fall wird in nächster Zeit wohl keine Vereinheitlichung zu erwarten sein. Dass Sie zweimal in Steuerklasse 1 in NRW klassiert wurden, ist ja ein Vorteil für sie gewesen. Die Begründung des Finanzamtes, dass es einfacher sei, ist eine für mich komische Begründung, wahrscheinlich aber rechtlich möglich und für Sie ja positiv gewesen. Eine Sonderregelung ist mir hier für NRWs Landes-Bedienstete aber nicht bekannt. Bislang ist mir ein solcher Fall aber auch noch nicht beschrieben worden. Es kann
Also Ihr persönlicher Fall oder eine allgemeine Anwendung des Steuerrechts sein, wobei hier eigentlich die Regelung Steuerklasse I, für den ersten "Brotjob", und Steuerklasse 6 für den zweiten Job, wenn auch dieser die gleichen 50 % Anteil hat, gelten sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Marquardt
Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen