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Thomas Bareiß
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Frage von Antje S. •

Frage an Thomas Bareiß von Antje S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Bareiß,

mit dem Jahr 2009 haben wir nun die Krankenversicherungpflicht für alle.

Als Angestellte mit einem Brutto unter der Beitragbemessungsgrenze kann ich mir nicht aussuchen, ob ich mich privat versichern möchte. Aber selbst das würde mir ja kaum etwas nützen, wenn ich bestimmte Leistungen der Staatsmedizin - wie Chemotherapie und Bestrahlung bei Tumorerkrankungen, Bypass-Operationen, Tamiflu gegen jegliche Grippegespenster usw. usf. - ausschließen möchte, andere, die aber von der Staatsmedizin nicht anerkannt sind, nicht erstattet bekomme.

In der Versicherungslandschaft dürfte das so ziemlich einmalig sein, daß ich zu einer Versicherung gezwungen werde, aber so gut wie keinen Einfluss auf die Leistungserbringung habe, die ich bezahlen MUSS. Ich rede hier nicht von der Möglichkeit Zusatzversicherungen abschließen zu können, denn das kann ich mir finanziell nicht leisten und bin somit sowieso schon schlechter gestellt als diejenigen, die das können.

Ich möchte auch keine unsinnigen Therapien bezahlen.

Ich habe keine Lust, Chemotherapie und Bestrahlung zu bezahlen, wenn ich sie im Falle eines Falles nicht in Anspruch nehmen werde.

Wie vereinbart sich das mit Recht und Demokratie, wenn der Bürger gezwungen wird, eine Leistung zu bezahlen, die er nicht will und welche Mittel und Wege sehen Sie, um diesen Doppelzwang (Krankenkassenpflicht und Finanzierungszwang von nicht gewünschten Leistungen) für Bürgerinnen und Bürger in eine gerechte Form zu bringen?

MfG Antje Scherret

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Sehr geehrte Frau Scherret,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich basiert unser Gesundheitssystem auf der Idee einer solidarischen Gemeinschaft. Die Beiträge Einzelner werden zusammengelegt und auf die Kranken verteilt. Einige der Behandlungen sind sehr kostspielig, aber auch lebensnotwendig. Mit dem Beitrag sichert man sich auch für den Fall einer schwerwiegenden Krankheit, deren Ausbruch kein Mensch ausschließen kann, ab. Es ist ein System des Gebens und Nehmens. Die Systeme der sozialen Sicherung geben der Menschen Sicherheit. Sie haben breiten Wohlstand, sozialen Frieden und Teilhabe gebracht.

Natürlich darf dieses System nicht überstrapaziert werden. Es muss eine gerechte und ausgeglichene Ordnung geschaffen werden. Die gemeinschaftliche Absicherung von Risiken kann ihre Aufgabe nur dann erfüllen, wenn die Systeme weiter entwickelt und verändert werden. Insbesondere ist dabei auf die demographische Entwicklung in der Bundesrepublik Rücksicht zu nehmen, um das Gesundheitssystem zukunftsfähig zu gestalten. Die CDU arbeitet daran, dass in Zukunft jeder in Deutschland unabhängig von Einkommen, Alter oder gesundheitlichem Risiko eine gute medizinische Versorgung erhält.

Seit dem 1. April 2007 existieren – wie von Ihnen gefordert- neue Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der Einführung sollen die Interessen und Bedürfnisse Einzelner mehr berücksichtig werden d. h. die von den Beitragszahlern erbrachten Leistungen sollen den Leistungen der Krankenkassen im Wesentlichen entsprechen. Damit tritt eine zunehmende Individualisierung ein. Es findet eine bessere Abstimmung auf die Belange der Krankenversicherten statt.

Aus dem Informationsblatt zu den Neuen Wahltarifen der gesetzlichen Krankenversicherung (seit 1. April 2007) sind folgende Neuerungen zu entnehmen:

„Durch die Einführung neuer Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Wahl- und Entscheidungsfreiheit für die Versicherten erweitert. Sie ist Voraussetzung für mehr Transparenz und Wettbewerb zwischen den Krankenkassen. Die Krankenkassen erhalten durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) die Möglichkeit, ihren Versicherten künftig Tarife anzubieten, die auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Hierzu gehören spezielle Tarife bei Nutzung von Angeboten besonderer Versorgungsformen oder die Teilnahme an besonderen Versorgungsverträgen. Die Krankenkassen können auch fakultative Selbstbehalttarife in begrenzter Höhe oder einen Kostenerstattungstarif anbieten. Ebenfalls möglich ist ein Tarif, bei dem die Krankenkasse die Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen übernimmt.

Die Einzelheiten der Ausgestaltung der Tarife regeln die Krankenkassen in ihrer Satzung. Im Einzelnen können die Krankenkassen unter anderem folgende Tarife vorsehen:

*Selbstbehalt*

Die Krankenkassen können in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil ihrer Behandlungskosten übernehmen können (Selbstbehalt). Diesen Mitgliedern zahlen sie entsprechende Prämien. Bisher gab es Selbstbehalttarife nur für freiwillig Versicherte; sie waren zudem an die Wahl der Kostenerstattung an Stelle des üblichen Sachleistungsanspruchs gekoppelt. Beide Beschränkungen wurden durch das GKV-WSG aufgehoben. Denn die Erfahrungen der Krankenkassen haben gezeigt, dass auch im Sachleistungssystem Selbstbehalttarife realisierbar sind. Der Abrechnungszeitraum für Selbstbehalttarife beträgt 1 Jahr, die Mindestbindungsfrist 3 Jahre.

*Beitragsrückerstattung*

Auch die Regelung über die Beitragsrückerstattung wird für Pflichtversicherte geöffnet. Die Krankenkassen können in ihrer Satzung eine Prämienzahlung für ihre Mitglieder vorsehen, wenn sie und ihre mitversicherten Angehörigen in einem Kalenderjahr keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen haben. Dabei bleiben Leistungen zur Vorsorge und Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen für mitversicherte Angehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unberücksichtigt. Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jährlich gezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt.

*Spezielle Versorgungsformen*

Für spezielle Versorgungsformen hat die Krankenkasse spezielle Tarifgestaltungen anzubieten. Dies betrifft Modellvorhaben, die hausarztzentrierte Versorgung, Tarife mit Bindung an bestimmte Leistungserbringer, strukturierte Behandlungsprogramme (DMPs) und die integrierte Versorgung. Die Krankenkasse kann Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen mit dem Tarif verbinden. Prämienberechtigt sind alle Versicherten. Die Krankenkassen sind nach Inkrafttreten des GKV-WSG nunmehr dabei, Hausarzttarife flächendeckend einzuführen. Erst wenn dies abgeschlossen ist, wird jeder Versicherte einen solchen Tarif wählen können.

*Kostenerstattung*

Für Kostenerstattung kann die Krankenkasse Wahltarife einführen. Die Höhe der Kostenerstattung kann dabei variabel gestaltet werden. Beispielsweise wäre es möglich, dem Versicherten den 2,3 fachen Satz nach GoÄ/GoZ zu erstatten. Für die Mehrkosten, die dies gegenüber Sachleistungen bedeutet, muss die Kasse eine entsprechend kalkulierte Prämienzahlung des Versicherten einfordern. Diese Tarifmöglichkeit stärkt die Wettbewerbsposition der gesetzlichen Krankenkassen gegenüber der privaten Krankenversicherung.

*Arzneimittel der Besonderen Versorgungsformen*

Ein weiterer Wahltarif ermöglicht die Übernahme von Arzneimitteln der besonderen Versorgungsformen durch die Krankenkasse: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich von der Regelversorgung ausgeschlossen. Hierunter fallen viele Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Um dem Wunsch vieler Versicherter gerecht zu werden, für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen Leistungen der Krankenkassen zu ermöglichen, erlaubt es ein spezieller Wahltarif, Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen im Rahmen des entsprechenden Wahltarifs zu übernehmen. Hierfür müssen die Krankenkassen entsprechende Prämienzahlungen vorsehen.“

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Bareiß MdB

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