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Tanja Schorer-Dremel
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Frage von Maria T. •

Frage an Tanja Schorer-Dremel von Maria T. bezüglich Jugend

Wie bzw welche möglichkeiten habe ich, damit meine Tochter Magdalena den Führerschein mit 17 zur Arbeit bzw Bahnhof hin und zurück bekommt.
(Da wir als Eltern beide um dise Zeit in der Landwirtschaft tätig sind.)
Ich würde mich freuen wenn ich sehr bald eine Antwort von Ihnen bekomme!

Mit freundlichen Grüßen
Maria Tratz

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Tratz,

zu Ihrer Anfrage wegen der Erteilung einer Fahrerlaubnis unter 18 Jahren kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Allgemeine rechtliche Voraussetzungen:

Eine Fahrerlaubnis darf unter anderem erst dann erteilt werden, wenn das in § 10 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegte Mindestalter für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse erreicht ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz).

Eine Ausnahme vom Mindestalter kann gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FeV durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Um die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung zu rechtfertigen, müssen beim Antragsteller besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die maßgeblichen persönlichen Umstände des Antragstellers müssen sich also wesentlich von der Situation unterscheiden, der Gleichaltrige in der Regel ausgesetzt sind. Die Notwendigkeit, längere Wegstrecken zu Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zurücklegen zu müssen (und ein damit verbundener höherer Zeitaufwand), besteht etwa für viele Menschen, die in ländlichen Gegenden leben. Hierin allein liegen noch keine derartigen außergewöhnlichen Umstände.

Die außergewöhnlichen Umstände müssen für den Antragsteller zudem im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeuten. Die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung muss sich also nach Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses an einem vorzeitigen Erwerb der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig erweisen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit der Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für den Antragsteller besonders schwere Nachteile entstehen, die die mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit (Gefahr für den Straßenverkehr) überwiegen. Die besondere Härte muss vom Antragsteller begründet werden.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die bundesgesetzliche Mindestaltersgrenze in Übereinstimmung mit der EU-Führerscheinrichtlinie sichergestellt werden soll, dass Fahrerlaubnisinhaber die erforderliche körperliche und geistige (Mindest-) Eignung besitzen. Sie wirkt auch den erhöhten Risiken für die Verkehrssicherheit entgegen, die sich altersbedingt durch junge Fahrer ergeben.

Bayernweit einheitliche Regelungen:

Das Erfordernis einer bayernweit geltenden Regelung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird regelmäßig und kontrovers diskutiert. Einerseits ist aus Gründen der Gleichbehandlung eine einheitliche Regelung wünschenswert. Andererseits wird mit Blick auf die ländliche Situation ein entsprechend großzügiger Rahmen gefordert. Dabei darf die sichere Verkehrsteilnahme der jungen Fahranfänger selbst sowie der anderen Verkehrsteilnehmer nicht außer Acht gelassen werden. Ebenso gilt es die Bezugsfallwirkung zu bedenken.

Begründet wird das Ausnahmeerfordernis vor allem mit der Situation Jugendlicher im ländlichen Raum auf dem Weg zu Schule und Ausbildungsplatz. Vorgetragen wird regelmäßig, dass die gesetzliche Regelung als solche zwar seine Berechtigung habe, das persönliche Beispiel jedoch eine besondere Ausnahmesituation begründe und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hier dringend erforderlich sei. Dies diene auch der Förderung des Lebens im ländlichen Raum.

Der ländliche Raum umfasst 85 % der Landesfläche und bietet etwa 60 % der bayerischen Bevölkerung Heimat.

Dieser nicht nur auf Bayern beschränkte Umstand ist für sich genommen den Regelgebern sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene bekannt. Gleichwohl wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit sowohl für den Fahrzeugführer selbst als auch die anderen Verkehrsteilnehmer mit den Mindestaltersregelungen ein gewisser Grad an körperlicher und geistiger Reife vorgegeben.

Vor diesem Hintergrund sieht das Bayerische Innenministerium derzeit keine Veranlassung, bayernweit einheitlich geltende Regelungen vorzugeben. Den Fahrerlaubnisbehörden vor Ort soll vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls eingehen zu können. Das Ministerium wird aber beobachten, wie sich die Zahlen der Ausnahmegenehmigungen bayernweit entwickeln. Dazu sind die Regierungen gebeten, für die nächsten drei Jahre (beginnend mit 2016) die entsprechenden Zahlen zu erheben. Sollte sich während dieses Beobachtungszeitraumes oder nach Abschluss der Erhebung bayernweiter Handlungsbedarf ergeben, wird über das Erfordernis einheitlich geltender Regelungen zu entscheiden sein.

Problem eines immer früheren Ausbildungsbeginns:

Hinsichtlich des immer früheren Eintritts in die Arbeitswelt sei darauf hingewiesen, dass bereits mit 16 Jahren beispielsweise bereits Kraftfahrzeuge der Klassen AM und A1 (Krafträder) geführt werden dürfen. Eine Mofa-Prüfbescheinigung kann bereits im Alter von 15 Jahren erteilt werden.

In Ihrem konkreten Fall (laut Ihrer telefonischen Schilderung) könnte außerdem ein E-Auto bis 40 km/h eine Lösung darstellen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen unter buero@schorer-dremel.de oder 08421 / 9369620 jederzeit gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Schorer-Dremel, MdL

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