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Stephan Stracke
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Frage von Michael S. •

Frage an Stephan Stracke von Michael S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Stracke,

können Sie mir bitte erklären, warum Sie als mein gewählter Vertreter und auch die CSU gegen eine Verschärfung der Gesetze gegen Abgeordnetenbestechung gestimmt haben ?
Politiker habe bei der Bevölkerung einen extrem schlechten Ruf, durch solche Abstimmungen werden die Leute, die denken, daß ALLE Politiker käuflich sind bestätigt.
Ich arbeite bei einem multinationalen, amerikanischen Konzern und Fakt ist, daß Amerikaner beim Thema Bestechung und Käuflichkeit absolut keinen Spaß verstehen. Mittlerweile werde ich immer wieder darauf angesprochen, ob es stimmt daß sich ALLE Deutschen Politker bezahlen lassen. Denn wenn es nicht so wäre, dann hätten wir ja ein Gesetz dagegen. Da Sie und Ihre Kollegen das Gesetz bisher immer verhindert haben, glauben meine US-Kollegen, daß es in Deutschland normal sei, Politker zu kaufen......
Tatsächlich schickte uns die Konzernzentrale extra einen Fachanwalt, der uns anwies auf "Begehrlichkeiten deutscher Staatsangestellten und Mandatsträger" nicht einzugehen und lieber das Geschäft sausen zu lassen. Da der Konzern in Amerika, nach US Recht belangt werden könnte. Und da wird´s bitter.

Mich würde Ihre ehrlichen Motive interessieren, immerhin schämen sich viel Deutsche Geschäftsleute im Ausland für diese Politk, sogar die meisten dritte Welt Staaten haben solche Gestze und Deutschland.....?
Und bitte keinen Hinweis auf bestehende Regelungen, daß die faktisch nicht existet und anwendbar sind, ist bereits mehrfach bewiesen worden.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Michael

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Simbeck,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14. August 2013, in der Sie sich zu schärferen Regeln gegen Abgeordnetenbestechung äußern. Gerne erläutere ich Ihnen mein Abstimmungsverhalten am 27. Juni 2013 zu den Gesetzentwürfen zur Abgeordnetenbestechung. Mir ist es wichtig, dass transparente und nachvollziehbare Regelungen gefunden werden, die das Vertrauen stärken und Korruption weiterhin wirksam vermeiden.

Zunächst ist festzuhalten, dass Deutschland sowohl das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats (1999) als auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003) unterzeichnet hat. Beide Abkommen wurden allerdings bisher noch nicht ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt. Dies liegt vor allem daran, dass die bisher vorgelegten Gesetzesentwürfe meines Erachtens und nach Auffassung der christlich-liberalen Regierungskoalition keine angemessene und verfassungskonforme Lösung für eine Umsetzung dargestellt haben. So haben sich bei der letzten Sachverständigenanhörung im Oktober 2012 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zahlreiche Sachverständige gegen die vorliegenden Gesetzentwürfe ausgesprochen und angemahnt, dass sie nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung tragen würden. Schließlich müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Normadressat aus einer Norm entnehmen können, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ihm droht. Nur so ist er in der Lage, sein Verhalten entsprechend einzurichten. Verhaltenspflichten müssten zudem im Einzelnen konkret und nicht abstrakt sein.

Hinzu kommt, dass ein einfacher Vergleich von Mitgliedern des Deutschen Bundestages mit Amtsträgern, so wie teilweise von den Oppositionsfraktionen in ihren Gesetzentwürfen vorgesehen, gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der freien Mandatsausübung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) verstoßen würde (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Die Abgeordneten sind ausschließlich ihrem Gewissen unterworfen und sind, anders als Amtsträger wie beispielsweise Beamte, nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Verpflichtet sind Bundestagsabgeordnete somit einzig dem Auftrag ihrer Wählerinnen und Wähler. Wo dabei die rechtlichen Grenzen zu ziehen sind, ist fraglich. Fest steht jedoch, dass Abgeordnete nicht in der Ausführung ihres Mandats behindert werden dürfen, weder durch eine erzwungene Aufgabe von Bürgerrechten noch durch hinderliche berufsrechtliche Vorgaben.

Auch bei der Ausübung von Stimmrechten im Parlament sind Abgeordnete in ihrer Stimmabgabe frei. Oft spielen jedoch auch politische Gesichtspunkte und Rücksichtnahmen eine Rolle. Es ist sogar gewollt, dass bei der Stimmabgabe politische Zwecke mitverfolgt werden, die dem eigenen Interesse des Stimmberechtigten entgegenkommen. Die Interessenwahrnehmung außerhalb des Parlaments ist dabei Bestandteil der politischen Wirklichkeit. Hieraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die strafbare Bestechung und Bestechlichkeit bei der Ausübung von Stimmrechten nicht identisch mit denen von Amtsträgern im Öffentlichen Dienst sein können. Die vorgelegten Gesetzentwürfe waren daher aus meiner Sicht am 27. Juni 2013 nicht zustimmungsfähig.

Wir werden nach Beginn der 18. Legislaturperiode intensiv an einer gesetzlichen Regelung zur Kontrolle von Zuwendungen an Abgeordnete arbeiten und einen verfassungskonformen Gesetzentwurf vorlegen, der hinreichend konkret verbotenes und erlaubtes Verhalten benennt und den völkerrechtlichen Vorgaben ausreichend Rechnung trägt.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Stracke

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