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Stephan Stracke
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Frage von Franz K. •

Frage an Stephan Stracke von Franz K. bezüglich Kultur

sehr geehrter Herr Stracke,

warum haben Sie für Beschneidung gestimmt??
Haben Sie Angst vor den Religionsfürsten?
meiner Meinung nach ist Körperverletzung nicht Religion!!

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CSU

Sehr geehrter Herr Keilhofer,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie auf die Abstimmung über den Gesetzentwurf über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes Bezug nehmen.

Der Deutsche Bundestag hat dieses Gesetz am 12. Dezember 2012 mit großer Mehrheit verabschiedet und damit die rechtlichen Grundlagen für die Ausübung jüdischen und muslimischen Lebens in Deutschland gestärkt. Am 14. Dezember 2012 hat das Gesetz auch den Bundesrat passiert.

Die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs war aus Sicht der christlich-liberalen Koalition erforderlich geworden, nachdem ein Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 zu erheblichen Verunsicherungen bei jüdischen und muslimischen Gläubigen in Deutschland geführt hatte. Obwohl andere Gerichte zuvor in vergleichbaren Verfahren zu einem anderen Abwägungsergebnis gelangt waren, mussten muslimische und jüdische Mitbürgerinnen und Mitbürger nach dem Urteil des Landgerichts Köln nunmehr befürchten, dass religiöse Beschneidungen von Jungen nicht mehr erlaubt seien. Aber auch die behandelnden Ärzte waren verunsichert, ob sie strafrechtlich verfolgt werden können, wenn sie künftig medizinisch fachgerechte Beschneidungen vornehmen.

Im elterlichen Sorgerecht wird nun klargestellt, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen in die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen können. Hierfür müssen die Eltern umfassend über die Risiken und Folgen einer Beschneidung aufgeklärt werden und der Eingriff muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Grundsätzlich dürfen auch nur Ärzte den Eingriff vornehmen. Ausnahmen hiervon sind nur für Personen vorgesehen, die von den Religionsgemeinschaften zuvor besonders geschult und ausgebildet wurden. Diese Personen dürfen Beschneidungen jedoch nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt vornehmen.

Zu den Regeln der ärztlichen Kunst gehört auch eine möglichst effektive Schmerzbehandlung. Außerdem sind die Eltern verpflichtet, den Willen des Sohnes in ihre Entscheidung mit einfließen zu lassen und zwar umso mehr, je älter ihr Kind ist. Zudem darf eine Beschneidung nicht vorgenommen werden, wenn sie das Wohl des Kindes gefährden würde.

Durch die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nun sichergestellt, dass auch weiterhin das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht. Dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die Grundrechte der Eltern auf Kindeserziehung und Religionsausübungsfreiheit wurde durch die Gesetzesänderung in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Dies halte ich für richtig.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Stracke MdB

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