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Stephan Mayer
CSU
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Frage von Walter W. •

Frage an Stephan Mayer von Walter W. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Mit Entsetzen musste ich feststellen das auch Sie dem Frakinggesetz zugestimmt haben. Wie vereinbart sich diese Entscheidung mit dem auch von Ihrem probagandiertem Umweltschutz ???

Mit freundlichen Grüßen

W. W.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr W.,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre freundliche Frage bezüglich meines Abstimmungsverhaltens zum Fracking-Gesetzespaket, über das im Deutschen Bundestag am Freitag, den 24.06.2016, abgestimmt wurde.

Für mich sowie meine Kolleginnen und Kollegen der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag standen und stehen bei der Beurteilung der Fracking-Technologie der Schutz von Mensch und Umwelt an oberster Stelle.

In der damaligen Debatte hinsichtlich des Für und Wider der Fracking-Technologie wurde eines oft vergessen: Wenn die damals bestehende Rechtslage nicht geändert worden wäre, wäre Fracking auch in unkonventionellen Lagerstätten möglich gewesen. Spezifische Vorschriften zum Schutz von Umwelt und Gesundheit bestanden damals kaum. Auch aus dem Grund haben wir in der CSU-Landesgruppe ein entsprechendes Gesetzespaket befürwortet. Durch dieses wurden sehr strenge Auflagen eingeführt, sensible Gebiete für Bohrungen ausgenommen und Fracking in unkonventionellen Lagerstätten zunächst nur für vier wissenschaftliche Probebohrungen zugelassen.

Um die Debatte über die Fracking-Technologie und zum dazugehörigen Gesetzes-Paket zu versachlichen, finden Sie anbei wesentliche, durch das Gesetzespaket von damals geregelte Punkte:

- Unkonventionelles Fracking wird in Deutschland unbefristet verboten. Zur Aufhebung des Verbots wäre ein Beschluss des Deutschen Bundestages nötig, der sich 2021 wieder mit dem Thema befasst.

- Möglich sind lediglich maximal vier wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen, die unter strengsten Umweltanforderungen erfolgen und von den jeweiligen Ländern genehmigt werden müssen.

- Beim seit vielen Jahrzehnten in Deutschland angewandten konventionellen Fracking in tiefen geologischen Formationen wird der Rechtsrahmen erheblich verschärft. In einer Vielzahl von Gebieten ist Fracking künftig vollständig ausgeschlossen.

- Fracking jeglicher Art wird in sensiblen Gebieten wie Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung vollständig verboten. Brunnen, aus denen Wasser zur Verwendung in Lebensmittel gewonnen wird, werden ebenfalls in die Ausschlussgebiete einbezogen.

- Die Länder können darüber hinaus an weiteren sensiblen Trinkwasserentnahmestellen Verbote erlassen, zum Beispiel zum Schutz von privaten Mineral- und Brauereibrunnen und Heilquellen.

- In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.

- Vorranggebiete für die künftige Gewinnung von Trinkwasser können von den Ländern über die Raumordnung als Ausschlussgebiete festgelegt werden.

- Für jede Form von Fracking wird künftig eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung mit umfassender Bürgerbeteiligung verpflichtend eingeführt.

- Die Wasserbehörden werden künftig ein Vetorecht bei den Genehmigungen haben.

- Fracking-Gemische dürfen künftig keine giftigen Stoffe enthalten. Die eingesetzten Stoffe müssen zudem umfassend offengelegt werden.

- Das Verpressen von Lagerstättenwasser wird künftig grundsätzlich verboten sein. Ausnahmen sollen nur in den Fällen möglich sein, bei denen der sichere Einschluss in druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen gewährleistet ist. Verpresst werden darf das Lagerstättenwasser also nur in solche geologischen Formationen und Tiefen, aus denen es gefördert wurde. Zudem wird bei der Verpressung der Stand der Technik gefordert, also die beste zum Zeitpunkt verfügbare Technik. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird auch hier Pflicht sein.

- Verschärft wird auch das Bergschadensrecht. So wird die Beweislast für mögliche Bergschäden auch bei der Erdgas- und Erdölförderung sowie bei Kavernenspeichern den Unternehmen auferlegt.

- Zwischen Fracking zur Erdgas- oder Erdölförderung wird nicht unterschieden. Es gelten die gleichen strengen Anforderungen.

Mit dem damals verabschiedeten Gesetzespaket haben wir den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt und folglich einen Rechtsrahmen für Fracking geschaffen, der dem Schutz von Trinkwasser und Gesundheit den absoluten Vorrang einräumt.

Angesichts dieser Sachlage, sehr geehrter Herr W., halte ich mein damaliges Abstimmungsverhalten nicht nur für vereinbar mit Umweltschutz, sondern für die einzig richtige Option.

Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Mayer

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