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Sönke Rix
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Frage von Barbara U. •

Frage an Sönke Rix von Barbara U. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Rix

Wenn Ehen geschieden werden, dann addiert das Familiengericht die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden und teilt sie auf. Warum kann man das nicht ebenso machen, wenn ein Ehepartner in Rente geht? Oft sind es Frauen, die im Interesse der Familie sich beruflich eingeschränkt haben und daher eine geringere Rente beziehen. Wenn beide in Rente sind und ein Partner verstirbt, könnte der Überlebende 50% der Rente des Partners hinzu bekommen. Was spricht dagegen?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Uduwerella,

ich bitte Sie zunächst um Entschuldigung; Ihre Frage ist in der Flut der Zuschriften untergegangen. Ich hoffe, meine folgende Antwort hilft Ihnen auch zum jetzigen Zeitpunkt noch weiter.

Sie sprechen ein wichtiges Thema an, nämlich die Renten für Hinterbliebene. Wenn Sie bis zum Tod Ihres Ehe- oder Lebenspartners bzw. Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin miteinander verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft bestand und Ihre Ehe/Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Stirbt der Ehepartner/Lebenspartner oder die Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Beispiel bei einem Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein solcher Rentenanspruch.

Hinzukommen müssen folgende Voraussetzungen: Ihr verstorbener Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin muss die Mindestversicherungszeit, die sogenannte Wartezeit, von fünf Jahren erfüllt haben. Hierzu zählen zum Beispiel Monate, in denen Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Diese Wartezeit ist hingegen nicht erforderlich, wenn Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder schon eine Rente bezogen hat. Außerdem dürfen Sie nicht wieder geheiratet haben.

Gezahlt werden kann dann eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente. Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhält, wer jünger als 47 Jahre ist und weder erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der Ehepartner/Lebenspartner oder die Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Die große Witwen- oder Witwerrente erhält, wer 47 Jahre oder älter ist, erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, wird diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes gezahlt.

Darüber hinaus haben Eheleute und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ihre Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen aufzuteilen (Rentensplitting). Die Partnerin oder der Partner mit den höheren Rentenansprüchen gibt dabei einen Teil seiner Ansprüche an seine Partnerin oder seinen Partner ab. Danach sind die während der Ehe oder der Partnerschaft erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch. Das Rentensplitting ist aber nur unter bestimmten Bedingungen möglich und sinnvoll.

Insbesondere mit der großen Witwen- bzw. Witwerrente gibt es also die von Ihnen vorgeschlagene Lösung – unter bestimmten Voraussetzungen – bereits. Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung.

Mit freundlichem Gruß
Sönke Rix

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