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Frage von Wilfried M. •

Frage an Sonja Steffen von Wilfried M. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Steffen,

Sie waren m.W. Berichterstatterin und einzige SPD-Abgeordnete, die an der 94. Sitzung des Rechtsausschusses teilgenommen hat (1).

Es ging um die Frage, wie die Qualität der Sachverständigenbeweise -auch in Psychologie und Psychiatrie- verbessert werden kann.

Hatte Ihre Fraktion zu dieser Sitzung Hochschullehrer aus den Bereichen der Psychologie und Psychiatrie geladen? Falls das nicht der Fall gewesen sein sollte: Weshalb wurde das unterlassen?

In Bezug auf sogenannte "familienpsychologische" Begutachtungen wüßte ich gern von Ihnen, ob Sie eine (Grund-) Rechtsgrundlage für die Datenerhebung bei minderjährigen bzw. gemäß BGB geschäftsunfähigen Kindern benennen können, die in Sorgerechtsverfahren m.W. auch in Abwesenheit der Eltern "angehört" bzw. von "Sachverständigen" ausgehorcht werden. Wer könnte solche Kinder rechtserheblich über den Zweck der Datenerhebungen, ihre Rechte und Pflichten aufklären, wenn es doch letztlich um die Regelung der elterlichen Sorge bzw. das doch folgenreiche Absprechen von Kompetenzen ihrer Mutter oder ihres Vaters geht? Kann das oft praktizierte Vorgehen überhaupt seriös genannt werden bzw. Ausdruck humanwissenschaftlichen Vorgehens sein? Wer könnte denn das Sitzungsprotokoll / das Gutachten bzgl. der kleinkindlichen Aussagen überprüfen und ggf. eine Protokollberichtigung beantragen?

Ich bitte Sie um vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl. med. W. Meißner
Facharzt für Anatomie, Psychiatrie und Psychotherapie a.D.
Verein Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
(1. Vorsitzender)

1) laut Protokoll: http://www.bundestag.de/blob/423964/cd1c101f95990db9cdc77bef77f92857/wortprotokoll-data.pdf

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Meißner,

im Anhang finden Sie meine Antwort auf Ihre Anfrage. Falls Sie noch Anmerkungen oder weitere Fragen haben, können Sie mich gerne unter sonja.steffen@bundestag.de erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Steffen

Sehr geehrter Herr Meißner,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu der inzwischen beschlossenen Reform des Sachverständigenrechts.

Wie Sie dem Protokoll richtig entnehmen konnten, habe ich als zuständige Berichterstatterin an der 94. Sitzung des Rechtsausschusses teilgenommen.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen:

"Hatte Ihre Fraktion zu dieser Sitzung Hochschullehrer aus den Bereichen der Psychologie und Psychiatrie geladen? Falls das nicht der Fall gewesen sein sollte: Weshalb wurde das unterlassen?"

Mit der Diplom-Psychologin Frau Dr. jur. Anja Kannengießer war, die von Ihnen gefragte, Expertise bereits vertreten. Das explizite Einladen eines Hochschullehrers war daher nicht notwendig.

"Wer könnte solche Kinder rechtserheblich über den Zweck der Datenerhebungen, ihre Rechte und Pflichten aufklären, wenn es doch letztlich um die Regelung der elterlichen Sorge bzw. das doch folgenreiche Absprechen von Kompetenzen ihrer Mutter oder ihres Vaters geht?"

Die Rechte des Kindes und der Schutz des Kindes sind in §159 FamFG geregelt:

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.
(3) Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm    ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

Außerdem findet nach §163 a des FamFG eine Vernehmung des Kindes als Zeuge nicht statt.

"Kann das oft praktizierte Vorgehen überhaupt seriös genannt werden bzw. Ausdruck humanwissenschaftlichen Vorgehens sein? Wer könnte denn das Sitzungsprotokoll / das Gutachten bzgl. der kleinkindlichen Aussagen überprüfen und ggf. eine Protokollberichtigung beantragen?"

Ihre Frage kann durch §411 Absatz 4 der ZPO beantwortet werden: „Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen.“

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen weitestgehend beantworten. Falls Sie noch Anmerkungen oder weitere Fragen haben, können Sie mich gerne unter sonja.steffen@bundestag.de erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Sonja Steffen