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Sepp Müller
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Frage von Bernd H. •

Frage an Sepp Müller von Bernd H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Müller,
laut "RBB aktuell" vom 30.12 wurde eine brandenburgische Bürgermeisterin bedroht, da sie eine Forderung der "Deutschen Umwelthilfe" hinsichtlich eines Verbotes der privaten Silvesterböllerei nicht umsetzen will. Welche Maßnahmen planen Sie bezüglich der Gemeinnützigkeit dieses Vereins?

Gesundes 2020.

Mit freundlichen Grüßen
B. H.

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Sehr geehrter Herr Herwig,

auch ich wünsche Ihnen ein gesundes Jahr 2020 und bedanke mich recht herzlich für Ihre Frage zur Gemeinnützigkeit der Deutschen Umwelthilfe. Die CDU Deutschlands hat auf ihrem 31. Parteitag im Dezember 2018 beschlossen, dass geprüft werden sollte, ob die Deutsche Umwelthilfe die Kriterien für die Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung noch erfüllt. Ferner wurde angeregt, dass die Möglichkeit zur Erhebung von Verbandsklagen im Verwaltungsprozessrecht für die Deutsche Umwelthilfe abzuschaffen sei. Den entsprechenden Anträgen habe ich als Delegierter auf dem Bundesparteitag zugestimmt. Wir versuchen dies jetzt mit unserer CDU/CSU-Bundestagsfraktion beim Koalitionspartner durchzusetzen.

Wichtig hierbei ist, dass für die Prüfung der formalen Gemeinnützigkeit nach unseren verfassungsrechtlichen Regelungen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte zuständig sind. Ich frage mich, ob die gesetzlichen Grundlagen für eine Betätigung im Rahmen der Gemeinnützigkeit noch den aktuellen Entwicklungen standhalten. Hier bietet die neuerliche Rechtsprechung allerdings klare Aussagen für eine vernünftige Abgrenzung von gemeinnütziger und politischer Betätigung. Politische Betätigung kann nur Nebenzweck eines gemeinnützigen Vereins sein. Dies gilt es regelmäßig kritisch zu prüfen. Eine solche Prüfung findet durch die zuständige Finanzverwaltung statt.

Beim Thema Gemeinnützigkeit setzt sich die CDU/CSU - gemäß des Koalitionsvertrags - auch zur Stärkung des Ehrenamts ein, wozu natürlich auch die Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts gehören. Das Ehrenamt soll u.a. durch die Erhöhung der Freigrenze - die gemeinnützige Vereine von der Körperschafts- und Gewerbebesteuer freistellt - durch steuerliche Entlastungen über Anhebung der Übungsleiterpauschale sowie durch Erhöhung der Ehrenamtspauschale gestärkt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Sepp Müller

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