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Sebastian Brehm
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Frage von Peter-Michael N. •

Frage an Sebastian Brehm von Peter-Michael N. bezüglich Soziale Sicherung

Elternunterhalt

Grüß Gott und Guten Tag,

die in der GroKo hinterlegte Neuregelung läßt weiter auf sich warten. Wer nicht oder noch nicht davon betroffen ist hat natürlich jede Menge Zeit. Uns drückt das ganz schön; 1. weil wir betroffen sind, 2. weil die Berechnung des Bezirkes einseitig und falsch sind, 3. weil die Verhandlungen immer vor dem Familiengericht enden, weil die Bezirke darauf setzen das auf die zusätzlichen Kosten des Pflichtanwalts eine deutliche Hemmschwelle darstellen und das der Richter ohnehin i.d.R. den Anträgen der Bezirke folgen.
Unverständlich das die Bezirke so hart gegen die "Kinder" vorgehen. Auf der einen Seite erhält ein Schwerbehinderter im Nachteilausgleich steuerliche Erleichterungen, die Bezirke betrachten das allerdings als Einkommen. Moralisch nicht nachvollziehbar. Das nur als kurzes Beispiel. Jetzt meine Fragen: 1. Was ist der Stand der Dinge? 2. Wann kommt die Neuregelung? 3. Wird es eine Rückwirkende Regelung geben um allein die Familiengerichte zu entlasten? Wie werden Sie Abstimmen? Oder was sonst noch wichtig wäre.

mfg Nickel

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Nickel,

ich bedanke mich für Ihre Nachricht vom 03. August 2019, in der Sie sich mit dem Thema Elternunterhalt und den damit verbundenen Fragen befassen. Gerne möchte ich die Gelegenheit nutzen Ihnen zu antworten und entschuldige mich zunächst für die Verspätung.
Zu dem von Ihnen angesprochenen Thema:

Das im Koalitionsvertrag formulierte Vorhaben wurde am 04. November 2019 umgesetzt.

Wer heute Sozialhilfe bekommt, muss in vielen Fällen befürchten, dass das Sozialamt Angehörige und insbesondere volljährige Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wenn etwa Eltern pflegebedürftig werden und nicht genug Geld für die Pflege vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten (sogenannte "Hilfe zur Pflege" im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). In vielen Fällen holte sich bisher das Sozialamt aber das Geld zurück.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen zukünftig entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Konkret werden mit dem Gesetz Kinder von pflegebedürftigen Eltern und Eltern von Kindern mit einer Behinderung entlastet. Darüber hinaus schafft das Gesetz Planungssicherheit für Menschen mit Behinderungen durch die dauerhafte Absicherung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Mit der Einführung eines Budgets für Ausbildung ist künftig zudem eine breitere Förderung von Menschen mit Behinderungen in Ausbildung möglich.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

* Die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern wird bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten Sozialhilfe sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen. In der reformierten Eingliederungshilfe, die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, wird der Beitrag vollständig gestrichen, den Eltern zu den Eingliederungshilfeleistungen ihrer volljährigen Kinder (z.B. für Assistenzleistungen) zu leisten haben.
* Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) bietet Betroffenen eine unabhängige Beratung auf Augenhöhe. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird die Weiterfinanzierung der EUTB dauerhaft gesichert. Das schafft vor allem für die Träger der Beratungsangebote und ihre Beschäftigten langfristige Rechts- und Planungssicherheit.
* Es wird ein Budget für Ausbildung als (weitere) Alternative zu den Werkstätten für behinderte Menschen eingeführt. Damit werden die Chancen für Menschen mit Behinderungen verbessert, eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren zu können.
* In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nunmehr auch gesetzlich klargestellt, dass Menschen mit Behinderungen auch im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen leistungsberechtigt sind.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen beantworten und stehe Ihnen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Sebastian Brehm, MdB

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