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Frage von Peter B. •

Frage an Rüdiger Kruse von Peter B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Wird sich Ihre Partei für die Änderung des Paragraphen 2 und 5 SGB VI (Rentenversicherungspflicht) für selbständig tätige Lehrer und Erzieher einsetzen? Diese Berufsgruppe wird schlechter bezahlt als ihre Kollegen, haben keine Festanstellung und müssen als einzige Berufsgruppe Rentenbeiträge (auch rückwirkend) zahlen. Ich zahle gerne meinen Beitrag, möchte jedoch im Sinne des GG eine Gleichbehandlung "anmahnen".

Ich bin Ihnen dankbar für eine Antwort .

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bude,

vielen Dank für Ihre Frage bei abgeordnetenwatch zur Rentenversicherungspflicht.

Neben selbstständigen Lehrern und Erziehern fallen noch mehrere selbstständige Berufe unter die von ihnen angesprochene Rentenversicherungspflicht. So fallen beispielsweise auch selbstständige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, sowie Hebammen unter diese. Zudem selbstständige Künstler und Publizisten sowie Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und „auf Dauer und im Wesentlichen“ nur für einen Auftraggeber tätig sind (ehemals so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Daneben sind ferner alle so genannten Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte) in berufsständischen Versorgungswerken versicherungspflichtig.

Die Rentenversicherungspflicht für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, gründet sich, wie von Ihnen geschrieben, auf § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Versicherungspflicht dieses Personenkreises besteht seit Jahrzehnten. Sie wurde 1992 nahezu unverändert in das SGB VI übernommen. Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht ist, wie bei anderen Berufsgruppen auch, deren „soziale Schutzbedürftigkeit“. Ziel soll es sein, dass auch ohne eine entsprechende Versicherungspflichtregelung ein ausreichendes Einkommen im Alter vorhanden sein wird. Bei selbstständigen Lehrern, die regelmäßig auf ihre Arbeitskraft angewiesen sind und damit in ähnlicher Weise tätig sind wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer, kann hiervon bei so genannter typisierender Betrachtungsweise nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Allerdings existieren derzeit ausreichend differenzierte Lösungen, die der besonderen Einkommenssituation dieses Personenkreises, zum Beispiel zu Beginn ihrer selbstständigen Existenz, gerecht werden. Versicherungspflichtige Selbstständige können, wenn sie dies wünschen, einkommensgerechte Beiträge zahlen. Soweit aus der selbstständigen Tätigkeit geringe Einkünfte erzielt werden, ist der zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Beitrag auch entsprechend niedrig. Für den Fall, dass in der Tätigkeit als Lehrer die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 450 Euro) monatlich nicht überschritten wird, ist diese Tätigkeit ohnehin versicherungsfrei. Zudem können im Einzelfall, z. B. bei einer wirtschaftlichen Notlage, Beiträge gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Grundlage hierzu ist § 76 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV. Die grundsätzliche Einbeziehung selbstständiger Lehrer und Erzieher in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung möchte ich daher nicht in Frage stellen.

Durch die verpflichtende Beitragszahlung während der Selbstständigkeit bleibt das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung erhalten. Dazu zählen unter anderem der Anspruch auf Rehabilitationsleistungen, Ansprüche auf Alters- und Erwerbsminderungsabsicherung sowie ggf. auch die Absicherung von Hinterbliebenen im Falle des Todes. Für einen gleichwertigen umfangreichen Versicherungsschutz bei privaten Versicherungsunternehmen wäre ebenfalls ein bestimmter finanzieller Aufwand nötig. Eine private Rentenversicherung allein kann den umfangreichen Schutz gegen mehrere Risiken auseinem Beitrag, dessen Höhe nicht vom versicherten Risiko sondern allein vom Einkommen abhängt, nicht gewährleisten.

Ein weiterer Aspekt ist, dass die finanzielle Situation selbstständiger Lehrer zum größten Teil auf die Höhe der Vergütung zurückzuführen ist. Hier könnten Auftraggeber, wie z. B. Volkshochschulen einen Beitrag zur finanziellen Entlastung der Dozenten, beispielsweise in Form von Zulagen für eine soziale Absicherung, leisten. Dies betrifft allerdings einen Bereich, der nicht auf Bundes-, sondern auf Länderebene oder in den Kommunen geregelt wird. Auch die Festlegung der Honorare an kommunalen Bildungseinrichtungen liegt in dem Verantwortungsbereich der Länder bzw. der einzelnen Kommunen. Angesichts der angespannten Haushaltssituation in Ländern und Kommunen wurde offenbar in der Vergangenheit teilweise davor zurückgeschreckt, längerfristige Beschäftigungsverhältnisse einzugehen. Hier ist meiner Ansicht nach der Ansatzpunkt, der geändert werden sollte. Wenn ein selbstständiger Lehrer oder Erzieher gute Arbeit leistet, dann sollte er, wo dies möglich ist, eine feste Anstellung erhalten, die adäquat entlohnt wird.

Für Ihre „Mahnung“ danke ich Ihnen. So etwas kann häufig Denkanstöße geben. In dem konkreten Fall haben wir aber ausreichend Möglichkeiten, die dafür sorgen, dass Einzelfälle berücksichtigt werden. Eine Kollision mit dem Grundgesetzt sehe ich hierbei nicht.

Beste Grüße
Rüdiger Kruse