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Frage von Roswitha H. •

Frage an Rolf Kramer von Roswitha H. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Herr Kramer,

wie stehen Sie zu der Bezahlung der Lehrkräfte In Integrationskursen?

Zur Info: das Mindesthonorar des Bamf von 15 € entspricht 7,367 € brutto ohne Krankheitsfall. Im Durchschnitt erhalten genannte Lehrkräfte 16,90 € Honorar, was netto ca. 5,40 € ergibt.

Warum wurden die Haushaltsmittel für Integrationskurse von 208 Millionen auf 174 Millionen gekürzt, statt uns ein der geforderten Qualifikation (abgeschlossenes Studium, etc.) und Engagement entsprechendes Angestelltenverhältnis (weisungsgebunden per IntV) zu ermöglichen?

Die Meisten von uns erhalten bei einer Vollzeitstelle ein Einkommen in Höhe von Hartz IV!

Mit freundlichen Grüßen

Roswith Haala

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Haala,

vielen Dank für Ihre Frage vom 7. September zur Bezahlung von Lehrkräften in Integrationskursen.

Für mich steht außer Frage, soweit die Honorartätigkeit auch in diesem Bereich nicht als echte Nebentätigkeit erfolgt, müssen die Betroffenen von ihrer Arbeit leben können. Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Aus meiner Sicht darf eine Honorarkraft wirtschaftlich und sozial nicht schlechter gestellt werden als eine festangestellte Beschäftigte. Die zuständigen Arbeitsgruppen der SPD-Bundestagsfraktion, Arbeit und Soziales sowie Bildung und Forschung, haben deshalb in einem Manifest "Gute Arbeit - Gute Weiterbildung" vom 30. Juni 2009 folgende Forderungen aufgestellt, die ich unterstütze:

- Anhebung der Stundensätze auf ein Niveau, das eine vergleichbare Vergütung mit der von festangestellten Beschäftigten ermöglicht
- Erhöhung der Stundensätze um die abzuführende Mehrwertsteuer bei Auftraägen, die nicht umsatzsteuerbefreit sind
- Prüfung, inwieweit die Krankenkassenbeiträge gerechter erhoben werden können und eine Weiterzahlung im Krankheitsfall gesichert werden kann
- Verbesserung der sozialen Absicherung der Honorarkräfte insgesamt, etwa durch freiwillige Sozialversicherungsaufschläge des Auftraggebers nach dem Prinzip des "Berliner Modells"
- freie Entscheidungsmöglichkeit der Honorarkraft bei einer existierenden Abhängigkeit von einem Auftraggeber, ob sie die Tätigkeit weiter als Honorarkraft oder in Form einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erbringen will
- Überprüfung der Beschäftigungsverhältnisse auf Scheinselbstständigkeit, wo dies sinnvoll erscheint.

Mit freundlichen Grüßen
Rolf Kramer