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Frage von Markus B. •

Frage an Rolf Hempelmann von Markus B. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Herr Hempelmann,
ich würde Sie gerne nach Ihrer Haltung (bzw. die der Fraktion) bezüglich der Gewährung von Bestandschutzes für bestehende Biogasanlagen (§19 EEG 2009) fragen.
Ich kann die Änderung des Gesetzes mit der Neuformulierung des Anlagenbegriffes absolut nachvollziehen. Ich kann jedoch nicht verstehen dass diese Regelung rückwirkend auch diejenigen Anlagen betreffen soll, die vor dem Inkrafttreten geplant worden sind.
Ich selbst habe 2006 in eine (meiner Überzeugung nach sinnvolle) Anlage zur Erzeugung von Strom aus nachwachsenden Rohstoffen und Rindergülle investiert. Hierbei handelt es sich um eine kleinere Anlage (4 x 500 KW in Mecklenburg-Vorpommern), bei der auch die Abwärme sinnvoll genutzt wird, und zudem den ortsansässigen Landwirten in einer strukturschwachen Region langfristig die Existenz gesichert wird. Wird auf diese Anlage - die ja repräsentativ für einige kleinere Anlagen steht - rückwirkend der Anlagenbegriff entsprechend des neuen Gesetzes angewendet, so wird die reduzierte Vergütung für den umweltfreundlich erzeugten Strom dazu führen dass die Anlage in die Insolvenz getrieben und die langfristigen Verträge mit dem Landwirten (und Technologieunternehmen für die Wartung etc.) nicht erfüllt werden können, also dort weitere durch die Anlage geschaffene Arbeitsplätze vernichtet werden.

Für mich persönlich als Selbstständigen bedeutet es dass ein wichtiger Baustein meiner Altersversorgung durch ein rückwirkend geltendes Gesetz plötzlich zerstört wird - und zudem mein Verständnis von Recht ins Wanken gerät. Aus diesem Grunde halte ich für eine Vermeidung der Vernichtung von Investitionen und Arbeitsplätzen die Gewährung des Bestandsschutzes für bestehende Biogasanlagen für unverzichtbar und würde gerne Ihre Haltung dazu wissen!
Mit freundlichen Grüßen,
Markus Bodden

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Bodden,

vielen Dank für Ihre Email vom 25. März. Ihr Ansinnen, im Rahmen Ihrer Altersvorsorge in ökologisch nachhaltige Projekte zu investieren, kann ich nur begrüßen. Gleichwohl vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen, inwiefern Ihr Projekt von der Klarstellung des Anlagenbegriffs für Biomasseanlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) betroffen ist.

Die Klarstellung des § 19 EEG haben meine Fraktion und ich unterstützt, weil wir davon ausgehen mussten, dass einzelne Betreiber ihre Anlagen bewusst modulartig aus kleineren Anlagen aufgebaut haben, um von den höheren Vergütungssätzen für Kleinanlagen zu profitieren. Einen solchen Missbrauch, der die Verbraucher über die EEG-Umlage jährlich zweistellige Millionenbeträge kostet, wollen wir nicht mittragen. Gleichwohl nehmen wir die Lage der möglicherweise zu Unrecht betroffenen Anlagen sehr ernst. Hier besteht jedoch noch Klärungsbedarf.

Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Rechtsauffassung kürzlich bestätigt. Dabei haben die Karlsruher Richter ausdrücklich festgehalten, dass unabhängig voneinander errichtete Einzelhofanlagen unterschiedlicher Betreiber nicht betroffen sind. Es bleibt abzuwarten, wie die EEG-Clearingstelle mit den übrigen Zweifelsfällen verfahren wird. Mitte April soll es erste Klarheit darüber geben. Ich möchte Ihnen raten, sich auch direkt an die Clearingstelle zu wenden, um eine rechtliche Einschätzung zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Hempelmann