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Roderich Kiesewetter
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Frage von Wulf B. •

Frage an Roderich Kiesewetter von Wulf B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Kiesewetter,

ich wende mich heute mit einer Frage an Sie, da Sie zusätzlich zu Ihrem Mandat als Abgeordneter auch Präsident des Reservistenverbandes sind.

Ich habe gerade die Information erhalten, dass das BVA die neue Schießsportordnung des Verbandes genehmigt hat. Nicht genehmigt wurde eine zusätzliche Disziplin, die vom Verband wieder zurückgenommen wurde, da das BVA angeblich sonst "nicht unterschrieben hätte".

Daher meine Frage an Sie als Abgeordneter:

Liegen dem BVA Direktiven seitens der Regierung oder einer sonstigen Stelle vor, in Sportordnungen keine weiteren zusätzlichen Disziplinen mehr zu genehmigen ?

Wenn ja, können Sie mir eine Quelle nennen ?

Begründung meiner Frage: Da bei anderen Verbänden ähnliche Disziplinen durchaus bereits seit längerem genehmigt sind, kann ich mir keine anderen Gründe einer Ablehnung vorstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Wulf Baltruschat

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Baltruschat,

für Ihre Anfrage vom 18. November danke ich Ihnen. Sicherlich beziehen Sie sich auf die Schießdisziplin G-HS 4 Halbautomatisches Sportgewehr mit Kaliber 9 x 19 mm, d.h. Schießen mit halbautomatischen Maschinenpistolen.

Bereits frühzeitig äußerte das Bundesverwaltungsamt Bedenken zu der Genehmigungsfähigkeit dieser Übung, da das Amt derzeit nur noch Kleinkaliberdisziplinen ( cal. .22lfb) genehmige. Dies wurde durch mehrfach betont. Darauf wurde diese Disziplin von uns zurückgezogen, um die Genehmigung der geänderten Schießsportordnung nicht zu gefährden. Nach unseren Informationen haben auch der Bund Deutscher Schützen (BDS) und der Bund Deutscher Militär- und Polizeischützen (BDMP) Anträge auf Genehmigung solcher Schießdisziplinen zurückgezogen bzw. erst gar nicht mehr wegen potentieller negativer Pressestimmen vorgelegt. Sofern Schießsportverbände, wie z.B. die Deutsche Schießsportunion (DSU), über Schießdisziplinen für Halbautomaten mit Kurzwaffenkaliber verfügen, müssen diese vor 2009 genehmigt worden seien.

Die Problematik bei der Genehmigung neuer Schießdisziplinen ergibt sich aus dem mit Änderung des WaffG von 2009 im § 15a, Satz 2 geforderten „besonderen öffentlichen Interesses“ bei der Genehmigung von Schießsportordnungen bzw. Änderungen bereits genehmigter Schießsportordnungen sowie dem Beschluss des Bundesrates, ebenfalls aus 2009, wonach genehmigte Schießsportordnungen kritisch überprüft und künftig nur im Einvernehmen mit den Ländern genehmigt werden sollen.

Die Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses bei Verfahren zur Änderung von Schießsportordnungen anerkannter schießsportverbände war Thema der 6. Sitzung des Beirats für schießsportliche Fragen beim BMI im Mai 2012, an dem auch ein Vertreter des VdRBw teilnahm. Nach der dort vorgetragenen Auffassung des BVA , aber auch Vertretern der Länder BW und NW, müsse der jeweilige Antragsstellende ein besonders öffentliches Interesse an Änderungen der Schießsportordnungen nachweisen. Diesem wurde natürlich durch den Vertretern der Schießsportverbände, aber auch Vertretern andere Bundesländern, widersprochen. Die Debatte über das „besondere öffentliche Interesse“ ist bis heute noch nicht abgeschlossen

Mit freundlichen Grüßen
Roderich Kiesewetter

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